Vorerben und Nacherben

27. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Coccinelle
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorerben und Nacherben

hallo,

ich brauche bitte Hilfe bei der Formulierung eines Testaments:

Ich will meine Frau als Alleinerbin einsetzen und nach deren Ableben soll mein Sohn alles bekommen.

Nun könnte ja der Fall einer Wiederverheiratung eintreten und somit will ich für meinen Sohn vorsorgen.

1. Wie kann ich das alles in einem Testament formulieren?

2. was ist, wenn der Sohn den Pflichtteil bereits vor dem Tod meiner Frau einfordert und keine weiteren Kinder da sind?

Danke für Eure Antworten

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Du möchtest also ein Berliner Testament errichten, eine Wiederheiratsklausel und eine Pflichtteilsklausel einrichten....


aaaaalso:

Zunächst empfiehlt sich mal, daß du das testament nicht alleine machst, sondern Du ein gemeinschaftliches testament mit deiner Frau machst.

Darin setzt ihr euch gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmt, daß der Sohn als Schlußerbe nach dem Tod von euch beiden erbt.

Dann müßt ihr aufnehmen, daß für den Fall einer Wiederheirat des überlebenden Ehepartners der Sohn auszuzahlen ist. Zudem bestimmt ihr, daß im Falle des Geltendmachens des Pflichtteils nach dem Tod des zuerst Versterbenden auch nach dem Tod des zuletzt Verstebenden nur der Pflichteil an den Sohn gehen soll.

Dann empfiehlt sich dringend, eine gesonderte Verfügungsbeschränkung aufzunehmen. Wenn nämlich der Sohn nach deinem Tod brav auf seinen Pflichtteil verzichtet, und deine Frau den zweiten Frühling entdeckt und das ganze Vermögen verjubelt, sieht dein Sohn alt aus.

Die Verfügungsbeschränkung könnte zum Beispiel so ausehen, daß über Immobilien nur mit Zustimmung des Schlußerben verfügt werden kann...


Fall du kein Berliner Testament mit deiner Frau machen möchtest, dann empfiehlt es sich, die Frau als Vorerben und den Sohn als nacherben einzusetzen. In der Stellung eines Nacherbens ist die Verfügungsbeschränkung nämlich bereits gem. § 2113 BGB enthalten. Im normalen Berliner testament ist sie nicht enthalten, außer sie wird zusätzlich vereinbart.

Insgesamt empfiehlt sich dringend, das Testament vor einem Notar zu errichten, dann passiert auch kein Fehler, wenn ihr dem Notar alle Punkte sagt, die ihr haben wollt.

Gruß Justice

-----------------
"justice"

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#3
 Von 
Coccinelle
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

na, da kann ich doch was damit anfangen. Vielen Dank!

die Crux an der Sache ist, dass eine Immobilie zwar da ist, aber derzeit nur zu einem Drittel meiner Frau gehört. Nach dem Ableben der Schwiegermutter fallen die restlichen 2/3 ebenfalls an meine Frau.

Da wir den gesetzlichen Gütersstand haben (meine Frau will derzeit nix von irgendeinem Testament wissen) weiß ich nicht, ob ich bei der Zugewinngemeinschaft Anspruch auf die kommenden 2/3 habe und diese für meinen Sohn (im Falle des 2.Frühlings) erhalten muss.

Leider haben wir in Sachen Notar, gerade in Bezug auf og. Teilung, überhaupt keine guten Erfahrungen gemacht. Viele wichtige Eventualitäten (wie ein jeweiliges Wohnrecht in dem Haus) wurden nicht erwähnt. Was aber nicht heisst, dass alle Notare so arbeiten.

noch was: das mit den Pflichtteilen ist mir noch nicht ganz klar: wenn der Sohn seinen Pflichtteil fordert und nach dem Tod des zuletzt Versterbenden ebenso nur einen Pflichtteil erhält, was passiert dann mit den restlichen Werten?

Danke nochmal und Gruss



0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Das Haus gehört nach dem Tod deiner Schwiegermuter alleine Deiner Frau. Aber für deinen Sohn ist es ja auch egal, ob er das Haus von dir oder von seiner Mutter erbt.

Die Klausel für den Pflichteil ist eigentlich nur relevant, wenn es noch andere Erben gibt. Wenn Dein Sohn wirklich der einzigste Erbe ist, dann ist die Klausel eher sinnlos, es sei denn, du würdest für diese Eventualität jemand anderen Begünstigen.

Erfahrungen hin oder her, ich würde trotzdem zu einem Notar gehen. Wichtig ist, daß ihr euch von dem Notar kein normales Standarttestament aufsetzen laßt, sondern ihm genau sagt, was ihr wollt. Wenn ihr die Punkte Wiederheiratsklausel, Pflichtteilsklausel und natürlich Verfügungsbeschränkung ausdrücklich haben wollt, dann wird der Notar das auch so tun.

Gruß Justice

-----------------
"justice"

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#5
 Von 
Coccinelle
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,

leider kann ich mich erst heute für die Antworten bedanken.

Ich werde mich beraten lassen.

Grüsse



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