Vorkaufsrecht(e) aus einer Erbgemeinschaft

9. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
SATURN05
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Vorkaufsrecht(e) aus einer Erbgemeinschaft

Angenommen eine Erbgemeinschaft besteht aus 5 Pflichtteilberechtigten und einem Alleinerben.
Da überzogene Forderungen der Pflichtteilberechtigten im Raum Raum stehen (z. B. das doppelte bis x-fache des von einem
vereidigten Gutachters ermittelten Wertes) verzichtet der Alleinerbe auf einen Kauf aus der Erbgemeinschaft.
In der Zwischenzeit sind die 5 Pflichtteilberechtigten jedoch bereit verschiedene Äcker und Wiesen zu einem gutachternahen Preis an die Gemeinde zu verkaufen.

Wenn nun der Alleinerbe die Flächen zu diesem Preis kaufen möchte, wie verfährt er am besten?

- Vorkaufsrecht ausüben? Wenn ja, wie.
Der Alleinerbe müsste ja den Kaufvertrag mit der Gemeinde ebenfalls unterschreiben um dann sein Vorkaufsrecht auszuüben, hat er dann überhaupt noch ein Vorkaufsrecht?

- Gehen wir mal von einem Wert von 20‘000,- € für die Flächen aus.
Durch die Erbquoten gehört dem Alleinerben ja bereits ein Anteil von ca. 7‘300,-€. Muss er dann den Restbetrag von 12‘700,-€ oder die gesammten 20‘000,- € auf ein Treuhandkonto einzahlen?

- Treuhandkonto müsste vermutlich eingerichtet werden da evtl. auch noch ein Haus zu veräußern ist, sich aber die Pflichtteilberechtigten wiederum den doppelten, aber nicht zu erreichenden, Gutachterwert veranschlagen.
(nicht zu erreichen da alles zu einem niedrigeren Wert ausgeschrieben wird).

Danke

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von SATURN05):
Vorkaufsrecht ausüben? Wenn ja, wie.

Das erklärt einem verbindlich ein, oder besser der Notar über welchen das Geschäft abläuft, also in der Regel nach den Unterschriften auf das Vorkaufsrecht pochen.
Zitat (von SATURN05):
Treuhandkonto müsste vermutlich eingerichtet

Nö, wenn dann ein Anderkonto, jedoch wenn die finanziellen Mittel vorhanden sind, reicht ein Kapitalnachweis, oder Bankbürgschaft aus.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

Das ist ja eine total wirre Schilderung.

Warum will der Alleinerbe denn irgendetwas kaufen, was ihm schon gehört?
Wie kommen die Pflichtteilsberechtigten auf die Idee, fremdes Eigentum zu verkaufen?

Zitat:
- Vorkaufsrecht ausüben?


Welches Vorkaufsrecht? Die Grundstücke gehören dem Alleinerben doch schon vollständig!

Zitat:
Durch die Erbquoten gehört dem Alleinerben ja bereits ein Anteil von ca. 7‘300,-€.


Unsinn, es gibt keine Erbquoten. Der Alleinerbe heißt so, weil sein Erbteil 100% beträgt.
Aber wie kommt er eigentlich auf 7.300€? Selbst wenn man die Pflichtteile abzieht, müssten es mehr als 10.000€ sein.

Entweder hast Du in Deiner Frage elementare Informationen unterschlagen oder aber Deine Vorstellung weichen fundamental von der tatsächlichen Rechtslage ab.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Angenommen eine Erbgemeinschaft besteht aus 5 Pflichtteilberechtigten und einem Alleinerben.

Das ist falsch.

Ein Pflichteilsberechtigter ist enterbt und ist nicht Teil der Erbengemeinschaft. Dieser hat lediglich einen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar, den er innerhalb von drei Jahren gegenüber dem Alleinerben geltend machen kann.

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#4
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von SATURN05):
Angenommen eine Erbgemeinschaft besteht aus 5 Pflichtteilberechtigten und einem Alleinerben.

In der Zwischenzeit sind die 5 Pflichtteilberechtigten jedoch bereit verschiedene Äcker und Wiesen zu einem gutachternahen Preis an die Gemeinde zu verkaufen.

Wenn nun der Alleinerbe die Flächen zu diesem Preis kaufen möchte, wie verfährt er am besten?


Wenn er Alleineigentümer auf Grund Erbschein oder notariellem Testament ist, dann muss er nichts kaufen, dann kann er mit diesen Unterlagen die Grundbuchberichtigung auf seinen Namen beantragen und den Kaufvertrag mit der Gemeinde beurkunden.
Zitat (von SATURN05):

da evtl. auch noch ein Haus zu veräußern ist, sich aber die Pflichtteilberechtigten wiederum den doppelten, aber nicht zu erreichenden, Gutachterwert veranschlagen.
(nicht zu erreichen da alles zu einem niedrigeren Wert ausgeschrieben wird).


Wenn sich die Beteiligten nicht einigen können, entscheidet letztendlich ein Gericht. Der berechtigte Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils ist nicht an den erfolgreichen Verkauf der Immobilien gebunden.

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

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#5
 Von 
SATURN05
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Nachtrag:
Es besteht eine Ehe in Gütergemeinschaft. Diese wird von der Mutter mit den 5 ehelichen Kindern fortgesetzt. Durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft haben die Kinder K1 bis K5 seit dem Tod von M ja bereits Anspruch auf ihren Pflichtteil, der durch F bis zu ihrem Tod verwaltet wird. Nach dem Tod von F wird K6 (aus einer anschließen Beziehung) zum Alleinerbe.
Dann ist das evtl. nicht mehr so eindeutig - oder verstehen wir das falsch?

Problem:
Da die Pflichtteilsberechtigten mit dem Wert aus dem Gutachten nicht einverstanden sind (mind. doppelter bis x-facher Wert muss für die Pflichteilsberechnung angesetzt werden) weiß der "Alleinerbe" keine andere Möglichkeit als dem Verkauf zuzustimmen. Wenn ihm der erreichbare Wert nicht zu hoch erscheint könnte er sich ja "(s)einen Anteil" an Landflächen zu dem erreichten Wert (abzüglich seinem Anteil) erkaufen.

- wie detailliert muss ein Nachlassverzeichnis ausgeführt werden? Müssen auch Werkzeuge (wie z. Bsp. Hammer, Garten-werkzeuge, Rechen, ...) aufgeführt werden?

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von SATURN05):
Dann ist das evtl. nicht mehr so eindeutig - oder verstehen wir das falsch?

Ja das wir falsch verstanden.
Zitat (von SATURN05):
weiß der "Alleinerbe"

Es gibt keinen Alleinerben, es sei denn es gab ein Testament des Erblasser mit dem Alleinerben.
Zitat (von SATURN05):
Es besteht eine Ehe in Gütergemeinschaft. Diese wird von der Mutter mit den 5 ehelichen Kindern fortgesetzt.

Also einmal, die Mutter kann eine Ehe mit den Kinder führen.
Zitat (von SATURN05):
Durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft haben die Kinder K1 bis K5 seit dem Tod von M ja bereits Anspruch auf ihren Pflichtteil,

Auch das ist falsch.
Vielleicht sollte man einfach mal die genauen Umstände des Erbes erläutern. Wer war Erblasser, welcher Güterstand hatte die Ehe, gab es ein Testament?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von SATURN05):
Es besteht eine Ehe in Gütergemeinschaft. Diese wird von der Mutter mit den 5 ehelichen Kindern fortgesetzt. Durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft haben die Kinder K1 bis K5 seit dem Tod von M ja bereits Anspruch auf ihren Pflichtteil, der durch F bis zu ihrem Tod verwaltet wird. Nach dem Tod von F wird K6 (aus einer anschließen Beziehung) zum Alleinerbe.


Das war natürlich eine wichtige Information, die in der Ausgangsfrage fehlte. Nach dem Tod von M haben K1-K5 allerdings Anspruch auf den Erbteil, nicht den Pflichtteil,

Zitat (von 0815Frager):
Also einmal, die Mutter kann eine Ehe mit den Kinder führen.


Sie können aber eine Gütergemeinschaft fortsetzen (§ 1483 BGB )

Letztlich gab es nach dem Tod von M eine Erbengemeinschaft mit K1-K5 und F, genau genommen eigentlich eine Gütergemeinschaft. Nach dem Tod von F ist K6 in der Erbengemeinschaft an die Stelle von F getreten. Gleichzeitig haben K1-K5 bezüglich des Nachlasses von F einen Pflichtteilsanspruch.

Um das jetzt mal auseinanderzudividieren:
Nehmen wir an, dass dem M kein Sondergut und auch kein Vorbehaltsgut gehörte. Dann sind K1-K5 an die Stelle von M getreten. Ihnen gehörte daher je 1/10 des Gesamtgutes. Der 1/2-Anteil von F ging nach deren Tod an K6, wobei K1-K5 einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von je 1/24 am Gesamtgut haben.

Im Hinblick auf diese Sachlage noch einmal die Antworten auf die ausgangsfragen

Zitat:
Wenn nun der Alleinerbe die Flächen zu diesem Preis kaufen möchte, wie verfährt er am besten?


Wenn K1-K5 nicht an K6 verkaufen wollen, dann kann K6 nichts dagegen machen (Ausnahme Strohmann)

Zitat:
Vorkaufsrecht ausüben?


K6 hat kein Vorkaufrecht

Zitat:
Gehen wir mal von einem Wert von 20‘000,- € für die Flächen aus.
Durch die Erbquoten gehört dem Alleinerben ja bereits ein Anteil von ca. 7‘300,-€.


Dem Alleinerben gehören 1/2, also 10.000€

Grundsätzlich muss man hier zwei Problemkreise unterscheiden:
1. Auflösung der Erbengemeinschaft mit K1-K6
Wenn K1-K6 sich nicht einigen können, dann ist der einzige Ausweg die Erbauseinandersetzungsklage mit einer Teilungsversteigerung der Immobilien.

2. Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs von K1-K5
Dazu macht K6 ein Nachlassverzeichnis und ermittelt den Nachlasswert von F (=1/2 des Gesamtgutes). Von diesem Nachlasswert zahlt K6 je 1/12 an K1-K5. Sollten K1-K5 mit der Höhe der Auszahlung nicht einverstanden sein, dann müssen sie K6 verklagen. Ein Gericht wird dann den Nachlasswert mit Hilfe von Wertgutachten ermitteln.

Zitat:
wie detailliert muss ein Nachlassverzeichnis ausgeführt werden?


Alle werthaltigen Dinge müssen aufgeführt werden. Dinge, die keinen Marktwert mehr haben können pauschal aufgeführt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

https://www.123recht.net/fortgesetzte-Guetergemeinschaft-und-anschlie%C3%9Fende-Erbengemeinschaft-auseinadersetzen-__f530456.html

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