Guten Tag,
folgender fiktiver Fall !
Sachstand:
a) Vater verkauf der Tochter sein Haus
b) Im Grundbuch Abt. II läßt sich der Vater ein Vorkaufsrecht (Vormerkung zur Sicherung des
Anspruchs aus Wiederkaufsrecht) für 20 Jahre einragen. Zitat: Dieses ist nicht vererblich und nicht abtretbar!
c) Nach 8 Jahren stirbt plötzlich der Vater unerwartet
d) Erbin des gesamten Nachlasses ist die Stiefmutter (Testament)
e) Tochter hat auf den Pflichteil verzichtet
Szenario:
1) Die Tochter will nun das Vorkaufsrecht auf dem Grundbuch streichen lassen (wg. Kredit für eine Sanierung).
2) Der Rechtspfleger vom Grundbuchamt sagt "Die Sterbeurkunde reicht nicht aus".
3) Der Rechtspfleger verlangt von der Erbin (Stiefmutter) eine notarielle Löschungsbewilligung und deren Erbschein als Nachweiß um das Vorkaufsrecht zu löschen mit der Begründung: "Der Vater hätte ja das Vorkaufsrecht geltend machen können" (dies ist aber nicht der Fall!).
Frage:
Was nun? Denn die Stiefmutter weigert sich diese Löschungsbewilligung abzugeben und will auch den Erbschein vor Gericht nicht vorzeigen. Begründung der Stiefmutter: "Habe kein Bock dazu" - außerdem hat Sie einen neuen Freund - 2 Monat nach versterben des Vaters ....
Kann man andersweitig die Zustimmung einfordern? DANKE!
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus Wiederkaufsrecht
6. März 2017
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Frage vom 6. März 2017 | 18:22
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 1x hilfreich)
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus Wiederkaufsrecht
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#1
Antwort vom 6. März 2017 | 20:14
Von
Status: Richter (8010 Beiträge, 4497x hilfreich)
Zitat:Kann man andersweitig die Zustimmung einfordern?
Ja, diese kann eingeklagt werden.
Vll ändert die Alleinerbin ihre Meinuung, wenn Sie ein Schreiben von einem Rechtsanwalt erhält.
#2
Antwort vom 8. März 2017 | 18:41
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke!
Gibt es noch eine andere Lösung außer den Rechtsweg? Etwas wie eine Verjährungsfrist nach Todesfall?
Zum Beispiel wenn durch die Erbin nicht bewiesen werden kann zu Lebzeiten das Vorkaufsrecht geltend gemacht wurde - so dass dann der Rechtspfleger ohne die Löschungsbewilligung und ohne den Erbschein das Grundbuch berichtigen kann?
DANKE!
-- Editiert von terrax34 am 08.03.2017 18:42
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#3
Antwort vom 8. März 2017 | 20:17
Von
Status: Richter (8010 Beiträge, 4497x hilfreich)
Zitat:Gibt es noch eine andere Lösung außer den Rechtsweg? Etwas wie eine Verjährungsfrist nach Todesfall?
2 x nein.
Zitat:Zum Beispiel wenn durch die Erbin nicht bewiesen werden kann zu Lebzeiten das Vorkaufsrecht geltend gemacht wurde - so dass dann der Rechtspfleger ohne die Löschungsbewilligung und ohne den Erbschein das Grundbuch berichtigen kann?
Zur Löschung ist eine Ausfertigung des Erbscheins sowie die Löschungsbewilligung der Alleinererbin erforderlich. Da führt kein Weg daran vorbei.
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