Vorsorgevollmacht oder Testament

31. August 2026 Thema abonnieren
 Von 
omi55
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorsorgevollmacht oder Testament

Guten Tag,
unser Sohn hat uns ein Testament hinterlassen mit dem Datum 24.12.2011
und eine Vorsorgevollmacht mit Datum 24.04.2017
In seinem Vermächtnis liegt eine Vorsorgevollmacht, welche sich auf seine Lebensgefährdin bezieht und per 07.07.2025 datiert ist.
Beide Vollmachten sind auch nach dem Tode gültig.
Was ist jetzt rechtskräftig, die Vorsorgevollmacht oder das Testament?
Mit freundlichen Grüßen




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42947 Beiträge, 14806x hilfreich)

Vollmachten gelten grundsätzlich so lange, bis sie beendet sind. Die Beendigung kann eine Vielzahl von Gründen haben. Etwa Kündigung, zeitliche Befristung oder eben auch, wenn vorrangige Rechte greifen. Bei der Vollmacht wird der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber tätig. Dessen Rechte werden also im Rahmen der Vollmacht umgesetzt. Wenn ein Erbe da ist, ist eine andere Person Inhaber der Rechte, damit erlischt dann auch die Vollmacht. Ob sie noch gekündigt werden muss, das ist eine Einzelfallentscheidung, da müsste man sich das gesamte Konstrukt anschauen. Aus Gründen der Rechtsklarheit würde ich das als Erbe auf jeden Fall tun.

wirdwerden

-- Editiert von User am 31. August 2026 10:18

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130716 Beiträge, 41574x hilfreich)

Zitat (von omi55):
Was ist jetzt rechtskräftig, die Vorsorgevollmacht oder das Testament?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Da schon kleinste Formmängel Nichtigkeit bedeuten können wäre also erst mal zu prüfen, ob die Dokumente rechtlich wirksam verfasst wurden.

Dann wäre zu prüfen, in wie weit die Vorsorgevollmacht vom 07.07.2025 die Vorsorgevollmacht vom 24.04.2017 ersetzt.



Zitat (von omi55):
Beide Vollmachten sind auch nach dem Tode gültig.

Der Erbe kann diese Vollmachten widerrufen, das wird im allgemeinen auch dringend empfohlen.



Zitat (von wirdwerden):
Wenn ein Erbe da ist, ist eine andere Person Inhaber der Rechte, damit erlischt dann auch die Vollmacht.

Nein das passiert hier nicht, der Erbe muss sie widerufen damit die Vollmacht erlicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42947 Beiträge, 14806x hilfreich)

Normalerweise sind die Vollmachten so ausgerichtet, dass sie erlöschen; ich hatte doch darauf hingewiesen, dass es auf jeden Fall sinnvoll ist. die Bevollmächtigung zu einem Ende zu bringen.

wirdwerden

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8633 Beiträge, 4685x hilfreich)

Zitat (von omi55):
In seinem Vermächtnis liegt eine Vorsorgevollmacht, welche sich auf seine Lebensgefährdin bezieht und per 07.07.2025 datiert ist.

Was ist damit gemeint?
Zitat:
Was ist jetzt rechtskräftig, die Vorsorgevollmacht oder das Testament?

Die Frage stellt sich m.E. nicht, da es dabei um unterschiedliche Sachen geht.

Ein Testament ist "gültig", wenn es formgültig errichtet wurde.

-- Editiert von User am 31. August 2026 13:16

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#5
 Von 
omi55
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wer ist Erbe?
die Eltern sind beide erbe des Sohnes

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8633 Beiträge, 4685x hilfreich)

Zitat (von omi55):
die Eltern sind beide erbe des Sohnes

Jeder Erbe kann die die Vollmacht(en) widerrufen.

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#7
 Von 
omi55
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Jeder Erbe kann die die Vollmacht(en) widerrufen.
muß der erbe das vor Gericht tun? Wie macht er das?
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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8633 Beiträge, 4685x hilfreich)

Zitat (von omi55):
muß der erbe das vor Gericht tun? Wie macht er das?

Nein. Das geht formlos.

Die Erben sollten/müssen der LG schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) den Widerruf der Vollmachten anzeigen und die Herausgabe der Vollmachten verlangen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
omi55
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
LG schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) den Widerruf der Vollmachten
wer ist LG?

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#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8633 Beiträge, 4685x hilfreich)

Zitat (von omi55):
wer ist LG?

LG = Lebensgefährtin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130716 Beiträge, 41574x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Die Erben sollten/müssen der LG

Das sollte nicht nur gegenüber der LG erfolgen, sondern gegenüber allen genannten Vollmachtnehmern.



Zitat (von cruncc1):
per Einwurf-Einschreiben

Ich würde eine gerichtsfeste Form der Zustellung empfehlen, also Einschreiben bzw. Einschreiben mit Rückschein. Bei örtlicher Nähe kann man auch überlegen selber zuzustellen mit Videobeweis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50272 Beiträge, 17592x hilfreich)

Zitat (von omi55):
Beide Vollmachten sind auch nach dem Tode gültig.
Was ist jetzt rechtskräftig, die Vorsorgevollmacht oder das Testament

Wahrscheinlich ist alles rechtkräftig.

Vollmachten und Testamente regeln völlig unterschiedliche Dinge und können schon deswegen gleichzeitig gültig sein.

Außerdem heben sich verschiedene Vollmachten nicht gegenseitig auf. Man kann z.B. mehreren Personen gleichzeitig Kontovollmacht erteilen. Die zuerst erteilte Vollmacht erlischt nicht dadurch, dass man eine zweite Vollmacht zum gleichen Sachverhalt erteilt.

Während eine Vollmacht erlaubt, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln, regelt ein Testament die Vermögensfolge.

Zitat (von wirdwerden):
Bei der Vollmacht wird der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber tätig. Dessen Rechte werden also im Rahmen der Vollmacht umgesetzt.

Richtig

Zitat (von wirdwerden):
Wenn ein Erbe da ist, ist eine andere Person Inhaber der Rechte, damit erlischt dann auch die Vollmacht.

falsch
Eine Vollmacht erlischt im Regelfall nicht mit dem Tod des Vollmachtgeber. Vielmehr treten die Erbe an die Stelle des Vollmachtgeber, werden also zu den neuen Vollmachtgebern.

Eine Vollmacht berechtigt übrigens nur dazu im Namen und im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln. So berechtigt z.B. eine Kontovollmacht nicht dazu, sich zu eigenen Gunsten am Konto des Vollmachtgebers zu bedienen.



1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50272 Beiträge, 17592x hilfreich)

Zitat (von omi55):
Beide Vollmachten sind auch nach dem Tode gültig.
Was ist jetzt rechtskräftig, die Vorsorgevollmacht oder das Testament

Wahrscheinlich ist alles rechtkräftig.

Vollmachten und Testamente regeln völlig unterschiedliche Dinge und können schon deswegen gleichzeitig gültig sein.

Außerdem heben sich verschiedene Vollmachten nicht gegenseitig auf. Man kann z.B. mehreren Personen gleichzeitig Kontovollmacht erteilen. Die zuerst erteilte Vollmacht erlischt nicht dadurch, dass man eine zweite Vollmacht zum gleichen Sachverhalt erteilt.

Während eine Vollmacht erlaubt, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln, regelt ein Testament die Vermögensfolge.

Zitat (von wirdwerden):
Bei der Vollmacht wird der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber tätig. Dessen Rechte werden also im Rahmen der Vollmacht umgesetzt.

Richtig

Zitat (von wirdwerden):
Wenn ein Erbe da ist, ist eine andere Person Inhaber der Rechte, damit erlischt dann auch die Vollmacht.

falsch
Eine Vollmacht erlischt im Regelfall nicht mit dem Tod des Vollmachtgeber. Vielmehr treten die Erbe an die Stelle des Vollmachtgeber, werden also zu den neuen Vollmachtgebern.

Eine Vollmacht berechtigt übrigens nur dazu im Namen und im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln. So berechtigt z.B. eine Kontovollmacht nicht dazu, sich zu eigenen Gunsten am Konto des Vollmachtgebers zu bedienen.



0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42947 Beiträge, 14806x hilfreich)

Die Vorsorgevollmachten, die ich kenne, sind so formuliert, dass sie spätestens dann ein Ende haben, wenn der Erbe feststeht. Wenn hier eine solche Formulierung nicht da ist, muss die Vollmacht widerrufen werden. Unter diesen Voraussetzungen stimme ich @hh zu.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(773 Beiträge, 80x hilfreich)

Zitat (von hh):
Eine Vollmacht berechtigt übrigens nur dazu im Namen und im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln. So berechtigt z.B. eine Kontovollmacht nicht dazu, sich zu eigenen Gunsten am Konto des Vollmachtgebers zu bedienen.

Falsch.
Die Vollmacht berechtigt genau das zu tun was da drin steht. Wenn da eine Klausel für *Selbstbedienung* drin ist darf auch Selbstbedienung sein


Zitat (von wirdwerden):
Die Vorsorgevollmachten, die ich kenne

Wen interessierts?
Sachverhalt lesen hilft

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#16
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(773 Beiträge, 80x hilfreich)

Zitat (von hh):
Eine Vollmacht berechtigt übrigens nur dazu im Namen und im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln. So berechtigt z.B. eine Kontovollmacht nicht dazu, sich zu eigenen Gunsten am Konto des Vollmachtgebers zu bedienen.

Falsch.
Die Vollmacht berechtigt genau das zu tun was da drin steht. Wenn da eine Klausel für *Selbstbedienung* drin ist darf auch Selbstbedienung sein


Zitat (von wirdwerden):
Die Vorsorgevollmachten, die ich kenne

Wen interessierts?
Sachverhalt lesen hilft

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130716 Beiträge, 41574x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Die Vollmacht berechtigt genau das zu tun was da drin steht. Wenn da eine Klausel für *Selbstbedienung* drin ist darf auch Selbstbedienung sein

Ein Vollmachtgeber darf (solange er voll geschäftsfähig ist) vereinbaren, dass der Bevollmächtigte das Geld auch für eigene Zwecke nutzen darf. Keine Ahnung ob es jemanden gibt, der so irre wäre eine unbeschränkte Selbstbedienung rein zuschreiben, aber möglich wäre es - es gilt der Grundsatz der Privatautonomie.

Es ist auch durchaus üblich, dass der Bevollmächtigte das Geld auch für eigene Zwecke nutzen darf (z.B. Aufwandsentschädigung, Kostenersatz, Schenkung, Gegenleistung für Pflege, zinsloses Darlehen, ...). Ich kenne sogar einige Vollmachten, in denen sich eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) findet.
Und ganz ohne vorherige Klauseln kann der Vertretene das Insichgeschäft auch ausdrücklich nachträglich gestatten.



Zitat (von Chrominanz):
So berechtigt z.B. eine Kontovollmacht nicht dazu, sich zu eigenen Gunsten am Konto des Vollmachtgebers zu bedienen.

Das ist so pauschal falsch.


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