Hallo zusammen,
eine alte Dame erteilt einem ihrer beiden Söhne eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus. Die alte Dame erkrankt an Demenz und der bevollmächtigte Sohn verwaltet 10 Jahre lang ihr Vermögen (hauptsächlich Immobilienbesitz) bis sie schließlich stirbt. Auf der anderen Seite hat der zweite Sohn ein Testament (älter als die Vollmacht), welches diesen zweiten Sohn als Alleinerben der Immobilie nennt. Neuere Testamente existieren nicht.
Wenn ich das korrekt verstehe, kann der Sohn 1 bis zur Erteilung des Erbscheins (was ja dauern kann) schalten und walten wie er will. Sohn 2, der Erbe, hat bis dahin keine Möglichkeit was zu unternehmen oder zu verhindern richtig ?
Welcher Wert ist für das Erbe anzusetzen, wenn Sohn 1 das Haus in der Zwischenzeit (unter Wert) verkauft, verschenkt oder abreißen lässt ?
Hat Sohn 2 jetzt oder später ein Recht auf Offenlegung der Finanzen der Verstorbenen, die ja die letzten 10 Jahre von Sohn 1 verwaltet wurden ?
Sohn 1 wusste bisher nichts von dem Testament.
Gruß
Martin
Vorsorgevollmacht vs. Testament
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Sohn 2 ist Erbe nach diesem Testament, das er hoffentlich unverzüglich beim Nachlassgericht eingereicht hat.
Damit ist er sofort auskunftsberechtigt.
Je nach dem wie die Vollmacht verfasst wurde, kann sie u.U. vom Erben widerrufen werden (dürfte aber in den seltensten Fällen so sein). Ob das Testament älter ist als die Vollmacht ist dabei völlig egal denn es sind zwei ganz verschiedene Dinge.
Der Bevollmächtigte hat zwar auf Grund seiner Vollmacht mehr oder weniger alle Möglichkeiten, u.U. auch Geschäfte mit sich selbst zu tätigen, also die Immobilien für 'n Appel und Ei an sich selbst zu verkaufen (falls er einen Notar hat, der das beurkundet) - andererseits, falls "unsaubere" Dinge auf den Tisch kommen, kann er schadensersatzpflichtig gemacht werden.
Meiner Meinung nach:
1. falls nicht schon geschehen, Testament vorlegen
2. sofort rechtlich beraten lassen
Viele Grüße
Zur Ergänzung:
1) Ob der Bevollmächtigte überhaupt In-Sich-Geschäfte tätigen darf (also einerseits für sich selbst und andererseits als Stellvertreter des Vollmachtgebers auftreten darf, etwas bei einem Hausverkauf), ergibt sich aus der Vollmacht. Der Bevollmächtigte muß dazu von den Beschränkungen des § 181 BGB
ausdrücklich befreit worden sein.
2) Der Bevollmächtigte darf über das Vermögen des Vollmachtgebers nicht wie eigenes Vermögen verfügen, sondern nur im mutmaßlichen Interesse des Vollmachtgebers. Laufen 'krumme Touren', würde er sich einerseits strafbar machen (Untreue, Unterschlagung) und andererseits Schadensersatzansprüche der Erben auslösen.
3) Die Rechte des Vollmachtgebers (Verlangen nach Rechnungslegung bzw. Rechenschaft, Widerruf der Vollmacht) gehen mit dem Tode auf dessen Erben über. Einzelheiten ergeben sich ggf. aus der Vollmacht.
4) Wenn es um größere Summen geht und das Verhältnis zwischen den Parteien nicht das beste ist, dürfte die Heranziehung eines erbrechtlich versierten Anwalts in der Tat keine schlechte Idee sein.
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