Vorsorgevollmacht vs. Testament

18. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
bezzi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 35x hilfreich)
Vorsorgevollmacht vs. Testament

Hallo zusammen,

eine alte Dame erteilt einem ihrer beiden Söhne eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus. Die alte Dame erkrankt an Demenz und der bevollmächtigte Sohn verwaltet 10 Jahre lang ihr Vermögen (hauptsächlich Immobilienbesitz) bis sie schließlich stirbt. Auf der anderen Seite hat der zweite Sohn ein Testament (älter als die Vollmacht), welches diesen zweiten Sohn als Alleinerben der Immobilie nennt. Neuere Testamente existieren nicht.

Wenn ich das korrekt verstehe, kann der Sohn 1 bis zur Erteilung des Erbscheins (was ja dauern kann) schalten und walten wie er will. Sohn 2, der Erbe, hat bis dahin keine Möglichkeit was zu unternehmen oder zu verhindern richtig ?
Welcher Wert ist für das Erbe anzusetzen, wenn Sohn 1 das Haus in der Zwischenzeit (unter Wert) verkauft, verschenkt oder abreißen lässt ?
Hat Sohn 2 jetzt oder später ein Recht auf Offenlegung der Finanzen der Verstorbenen, die ja die letzten 10 Jahre von Sohn 1 verwaltet wurden ?
Sohn 1 wusste bisher nichts von dem Testament.

Gruß

Martin





Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Sohn 2 ist Erbe nach diesem Testament, das er hoffentlich unverzüglich beim Nachlassgericht eingereicht hat.
Damit ist er sofort auskunftsberechtigt.

Je nach dem wie die Vollmacht verfasst wurde, kann sie u.U. vom Erben widerrufen werden (dürfte aber in den seltensten Fällen so sein). Ob das Testament älter ist als die Vollmacht ist dabei völlig egal denn es sind zwei ganz verschiedene Dinge.
Der Bevollmächtigte hat zwar auf Grund seiner Vollmacht mehr oder weniger alle Möglichkeiten, u.U. auch Geschäfte mit sich selbst zu tätigen, also die Immobilien für 'n Appel und Ei an sich selbst zu verkaufen :( (falls er einen Notar hat, der das beurkundet) - andererseits, falls "unsaubere" Dinge auf den Tisch kommen, kann er schadensersatzpflichtig gemacht werden.

Meiner Meinung nach:
1. falls nicht schon geschehen, Testament vorlegen
2. sofort rechtlich beraten lassen

Viele Grüße :)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Zur Ergänzung:

1) Ob der Bevollmächtigte überhaupt In-Sich-Geschäfte tätigen darf (also einerseits für sich selbst und andererseits als Stellvertreter des Vollmachtgebers auftreten darf, etwas bei einem Hausverkauf), ergibt sich aus der Vollmacht. Der Bevollmächtigte muß dazu von den Beschränkungen des § 181 BGB ausdrücklich befreit worden sein.

2) Der Bevollmächtigte darf über das Vermögen des Vollmachtgebers nicht wie eigenes Vermögen verfügen, sondern nur im mutmaßlichen Interesse des Vollmachtgebers. Laufen 'krumme Touren', würde er sich einerseits strafbar machen (Untreue, Unterschlagung) und andererseits Schadensersatzansprüche der Erben auslösen.

3) Die Rechte des Vollmachtgebers (Verlangen nach Rechnungslegung bzw. Rechenschaft, Widerruf der Vollmacht) gehen mit dem Tode auf dessen Erben über. Einzelheiten ergeben sich ggf. aus der Vollmacht.

4) Wenn es um größere Summen geht und das Verhältnis zwischen den Parteien nicht das beste ist, dürfte die Heranziehung eines erbrechtlich versierten Anwalts in der Tat keine schlechte Idee sein.

-----------------
"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.685 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen