Vorvermächtnisnehmer nach über 30 Jahren verstorben

30. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Gärtner123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorvermächtnisnehmer nach über 30 Jahren verstorben

Ich habe mal eine Frage.

Die Geschwister A und B, erben vor über 30 Jahren, je zur Hälfte von einer Verwandten.
Person B erhält das Erbe sofort und Person A ist als Vorvermächtnisnehmer bedacht.
Nachvermächnisnehmer soll nach dem Tod von A, Person B sein.
Für das Vor und Nachvermächtnis sollen die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

Jetzt, nach über 30 Jahren ist A verstorben.

Laut gesetzlichen Bestimmungen verjährt ein Vorvermächtnis nach 30 Jahren und das Vermächtnis steht zu freien Verfügung.
Aber der Satz ,Nachvermächnisnehmer soll nach dem Tod von A Person B werden, irritiert mich.
Muss an B das Erbe ausgezahlt werden, obwohl die 30 Jahre schon vergangen sind?
Die Partnerin von A könnte das Geld sehr gut gebrauchen, da sie im Heim ist.
Ich wäre Dankbar wenn ihr mir da weiterhelfen könntet.
Ach ja, das Geld ist mit einem Sperrvermerk angelegt




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Gärtner123):
Für das Vor und Nachvermächtnis sollen die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

Passt nicht zu
Zitat (von Gärtner123):
Aber der Satz ,Nachvermächnisnehmer soll nach dem Tod von A Person B werden, irritiert mich.

Was konkret irritiert daran?
Im übrigen ist mit Fragmenten zu arbeiten eher kontraproduktiv, da durch Kontext ganz andere Bedeutungen entstehen können.



Zitat (von Gärtner123):
obwohl die 30 Jahre schon vergangen sind?

Welche 30 Jahre?



Zitat (von Gärtner123):
Muss an B das Erbe ausgezahlt werden

Nein, mit dem Erbe hat B nichts zu tun, B steht - wenn überhaupt - nur das Vermächtnis zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Gärtner123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
der Wortlaut steht genauso im Testament.
Person A ist Vorvermächtnisnehmer und nach dem Tod von A ist B Nachvermächnisnehmer.
Laut den gesetzlichen Bestimmungen soll 30 Jahren nach Eintritt des Vermächnis alles frei Verfügbar sein.

Nur das dort steht, dass nach dem Tod von A , B Nachvermächnisnehmer ist.

Jetzt weiß ich nicht, ob durch diesen Satz trotzdem nach 30 Jahren das Vermächnis frei verfügbar ist.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42863 Beiträge, 14794x hilfreich)

Nach Eintritt des Vermächtnisses ......

wirdwerden

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#4
 Von 
Gärtner123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Vermächtnis ist vor über 30 Jahren eingetreten. Nur war der Vorvermächtnisnehmer lange Zeit sehr krank und konnte sich um nichts kümmern. Dieser Satz wegen dem tod des Vorvermåchtnsnehmer macht mich unsicher.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42863 Beiträge, 14794x hilfreich)

Ich dachte, B sei erst jetzt gestorben?

wirdwerden

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#6
 Von 
Gärtner123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein A ist verstorben. B ist Nachvermächtnisnehmer von A. Aber A hat das Vermächtnis vor über 30 Jahren erhalten und deshalb müsste es für A frei verfügbar sein. Nur das der Satz nach dem Tod von A, soll es an B gehen macht mich unsicher. Da ja die 30 Jahre vergangen sind.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Gärtner123):
Laut den gesetzlichen Bestimmungen soll 30 Jahren nach Eintritt des Vermächnis alles frei Verfügbar sein.

Laut Gesetz gilt die Regelverjährung von 3 Jahren. Die Frist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und man Kenntnis von dem Vermächtnis sowie dem verpflichteten Erben erlangt hat oder hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Geht es um die Übertragung oder ein Recht an einer Immobilie, gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Erbfall, unabhängig von der genauen Kenntnis (nach § 196 BGB). Nach 30 Jahren verjährt der Anspruch absolut ab dem Tag des Todes des Erblassers (§ 199 Abs. 4 BGB).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Gärtner123):
Laut den gesetzlichen Bestimmungen soll 30 Jahren nach Eintritt des Vermächnis alles frei Verfügbar sein.

Laut Gesetz gilt die Regelverjährung von 3 Jahren. Die Frist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und man Kenntnis von dem Vermächtnis sowie dem verpflichteten Erben erlangt hat oder hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Geht es um die Übertragung oder ein Recht an einer Immobilie, gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Erbfall, unabhängig von der genauen Kenntnis (nach § 196 BGB). Nach 30 Jahren verjährt der Anspruch absolut ab dem Tag des Todes des Erblassers (§ 199 Abs. 4 BGB).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Gärtner123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, da der Erblasser vor über 30 Jahren verstorben ist, kann das Vermächtnis also von der Erbin des gestorbenen A verwendet werden. Das ist so eine Erleichterung. Falls noch jemand anderes dazu meint, teilt euer Wissen bitte mit mir.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Gärtner123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, da der Erblasser vor über 30 Jahren verstorben ist, kann das Vermächtnis also von der Erbin des gestorbenen A verwendet werden. Das ist so eine Erleichterung. Falls noch jemand anderes dazu meint, teilt euer Wissen bitte mit mir.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50241 Beiträge, 17587x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Laut Gesetz gilt die Regelverjährung von 3 Jahren.

Der Fragesteller meint wahrscheinlich nicht die normale Verjährung, sondern die Regelung aus dem § 2162 Abs. 1 BGB.

Das Nachvermächtnis kann somit nicht mehr eingefordert werden.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50241 Beiträge, 17587x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Laut Gesetz gilt die Regelverjährung von 3 Jahren.

Der Fragesteller meint wahrscheinlich nicht die normale Verjährung, sondern die Regelung aus dem § 2162 Abs. 1 BGB.

Das Nachvermächtnis kann somit nicht mehr eingefordert werden.

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