Hallo, angenommen A und B sind Geschwister. Das letzte lebende Elternteil ist Person C.
A und B haben ein gutes Verhältnis zu C. A ist jedoch näher vor Ort, wodurch ein engeres Vertrauensverhältnis besteht. A möchte nun das Haus von C noch vor dessen Ableben. Im Gegenzug wird die Pflege zugesichert, was der Person C sehr wichtig ist, da sie sich unter keinen Umständen ein Lebensabend im Pflegeheim vorstellen möchte.
A soll das Haus von C unentgeltlich übertragen werden. Dafür ist dann ein gewisser Betrag im Erbfall an B ausgleichspflichtig. Das Ganze wurde in einem notariellen Vertrag festgehalten. Außerdem soll C weiterhin ein Wohnrecht für einen gewissen Bereich in diesem Haus eingetragen werden.
Nun ist der Verkehrswert des Hauses aber immens zu niedrig eingeschätzt. A hat hierfür ein Gefälligkeitsgutachten anfertigen lassen. Der gesamte angegebene Verkehrswert ist um einiges geringer, als allein der vom Gutachterausschuss veröffentlichte Bodenrichtwert des Grundstückes. Einfamilienhaus, Garage und Co noch garnicht eingerechnet.
Außerdem lebt C inzwischen trotz dieses "Deals" im Pflegeheim.
Schaut B hier handlungsunfähig in die Röhre?
Vorweggenommene Erbfolge - Schenkung?
21. Oktober 2023
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Frage vom 21. Oktober 2023 | 23:38
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Vorweggenommene Erbfolge - Schenkung?
#1
Antwort vom 22. Oktober 2023 | 01:31
Von
Status: Legende (19212 Beiträge, 10344x hilfreich)
Zitat :Nun ist der Verkehrswert des Hauses aber immens zu niedrig eingeschätzt.
Wahrscheinlich stellt das Wohnrecht für C eine immense Wertminderung dar.
Mir sind Fälle bekannt, wo absichtlich (sinnlose) Wohnrechte eingetragen wurden, um eine Immobilie quasi wertlos zu machen.
Zitat :Schaut B hier handlungsunfähig in die Röhre?
So lange C lebt: Ja
Was B danach tun könnte, hängt vom Vertrag ab.
#2
Antwort vom 22. Oktober 2023 | 14:06
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :Wahrscheinlich stellt das Wohnrecht für C eine immense Wertminderung dar.
Ja, ein Wohnrecht wäre in dem fiktiven Fall eingetragen. Allerdings auf ein Zimmer beschränkt. Und da sich der Wert ja anhand der theoretischen Restlebenszeit laut Sterbetafel orientiert, dürfte der Wert des Wohnrechts bei einer Person in ihren 80ern nichtmehr allzu stark ins Gewicht fallen.
Grober Undank könnte ja nur der Verschenker (also C) selbst vortragen.
Wie schaut das mit Sittenwidrigkeit aus? Ein Vertrag kann ja in vielerlei Hinsicht sittenwidrig sein. Auffälliges Missverhältnis, Ausnutzen einer Vertrauenssituation, Ausnutzen von Unerfahrenheit, erhebliche Beeinflussung der freien Willensbildung usw...
Könnte B später diese Einwände vorbringen, oder ist ein Einwand bzgl. Sittenwidrigkeit auch nur direkt vom Veräußerer/Verschenker möglich?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 22. Oktober 2023 | 18:05
Von
Status: Legende (19212 Beiträge, 10344x hilfreich)
Zitat :Ja, ein Wohnrecht wäre in dem fiktiven Fall eingetragen. Allerdings auf ein Zimmer beschränkt.
Und wie wahrscheinlich würde jemand eine Wohnung kaufen, in bei der ein Zimmer innerhalb der Wohnung von jemand anderem bewohnt wird?
Die ganze Wohnung ist doch damit entwertet.
#4
Antwort vom 22. Oktober 2023 | 21:14
Von
Status: Richter (8625 Beiträge, 4681x hilfreich)
Zitat :Wie schaut das mit Sittenwidrigkeit aus? Ein Vertrag kann ja in vielerlei Hinsicht sittenwidrig sein. Auffälliges Missverhältnis, Ausnutzen einer Vertrauenssituation, Ausnutzen von Unerfahrenheit, erhebliche Beeinflussung der freien Willensbildung usw...
Könnte B später diese Einwände vorbringen, oder ist ein Einwand bzgl. Sittenwidrigkeit auch nur direkt vom Veräußerer/Verschenker möglich?
Ich kann keine Sittenwidrigkeit erkennen.
Zitat:Außerdem lebt C inzwischen trotz dieses "Deals" im Pflegeheim.
Wie finanziert C das Pflegeheim?
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