Vorweggenommene Erbfolge .

17. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Dertutnix
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorweggenommene Erbfolge .

Hallo Forum

ich hätte folgende knifflige Frage in einer Erbrechtsangelegenheit.

Zu diskutieren wäre folgender Sachverhalt:

Kind A bekommt ein Haus überschrieben von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten, mit Nießbrauch für den Erblasser und einer Pflegeverpflichtung.

Das Haus wird überschrieben mit einem "Übergabevertrag in vorweggenommener Erbfolge". Laut Vertrag geschieht dies in Anrechnung auf den Pflichtteil. Von einer Ausgleichszahlung/Ausgleichung an den Bruder ist im Vertrag keine Rede.

Der Erblasser stirbt und beide Kinder bekommen laut Testament die Hälfte sowie mit Teilungsanordnung noch andere Immobilien.

Muss das Kind A jetzt dem Bruder B die Immobilie, die es schon vorher bekommen hat, ausgleichen?

Und zwar frage ich deshalb, weil der BGH 2010 ein Urteil zu dem Thema erlassen hat (https://rechtsanwalt-krau.de/aktuellesrakrau/bgh-auslegung-einer-zuwendung-im-wege-vorweggenommener-erbfolge-unentgeltlich/)

Aber eigentlich ist das Kind A nicht enterbt?

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?! Dafür bedanke ich mich schon mal im voraus!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Eine Übergabe in vorweggenommener Erbfolge kann man durchaus als Ausgleichungsanordnung im Sinne des § 2050 Abs. 3 BGB verstehen.

Allerdings greift der § 2050 BGB nur bei gesetzlicher Erbfolge. Von der gesetzlichen Erbfolge wird nach meiner Auffassung jedoch durch die Teilungsanordnung abgewichen, so dass keine Ausgleichungspflicht mehr bestehen würde.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dertutnix
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke hh.

Eine Frage habe ich noch in diesem Zusammenhang: Wenn ich es richtig verstehe, dann hat der BGH geurteilt, entweder müsse in einem Übergabevertrag die Anrechnung auf den Pflichtteil stehen oder die Ausgleichung.

Im besagten Übergabevertrag steht "In Anrechnung auf den gesetzlichen Pflichtteil unentgeltlich in vorweggenommener Erbfolge".

Damit wäre meines Erachtens eine Ausgleichungsanordnung nicht gegeben oder irre ich mich da?

0x Hilfreiche Antwort

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