Guten Tag!
Es geht um einen 80jährigen, kinderlosen Witwer
und eine alleinerziehende 37-jährige Mutter zweier kleiner Kinder.
Der Witwer war Studiendirektor an einem Gymnasium (Besoldungsgruppe A15),
bezieht somit eine gute Pension.
Da seine Pension nach seinem Ableben komplett erlischen wird, haben er und die 37-jährige
darüber nachgedacht, zu heiraten.
Denn die Beiden finden sich wirklich sehr sympathisch.
(reicht große Sympathie für eine Ehe aus - oder ist das dann eine Scheinehe?)
Ein perspektivisches Ziel dieser Ehe soll dann auch sein, dass die junge Ehefrau als Witwe
dann von der stattlichen A15-Pension profitiert.
Und Beamten-Witwen-Pension bekommt - idealerweise bis an ihr Lebensende.
Und ihre Kinder, die beide noch in den Kindergarten gehen, sollen
vom Witwer adoptiert werden - damit diese dann eine Waisenrente erhalten - bis zum 25. Lebensjahr
bzw. bis zum Abschluss der Berufaausbildung.
Ist dieses bisher nur angedachtes Projekt so realsiierbar?
Oder würden die Behörden sich hier wiedersetzen und Witwen- und Waisen-Rente
wegen Vorliegen einer "Scheinehe" ablehnen?
Wie lange müßte die Ehe bestehen, damit das so funktionieren kann?
P.S. Ex-Kanzler Helmut Kohl hatte ebenfalls eine sehr deutlich jüngere Frau,
die meines Wissens auch nicht mehr arbeitet, sondern bis zu ihrem Lebensende
von seiner Kanzler-Pension leben wird können.
Und bei dieser Ehe handelte es sich ja ebenfalls möglicherweise um
eine "Vernunfts- und keine Liebes-Ehe.
MfG
B.
Wäre es eine reguläre Ehe - mit Anrecht auf Witwenrente?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Guten Tag!
(editiert)
https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/witwener-versorgung-was-sind-hinweise-auf-eine-versorgungsehe_218_368108.html
"Leistungen für Witwen oder Witwer können entfallen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der eingegangenen Ehe um eine sog. Versorgungsehe handelt. Dies richtet sich insbesondere nach der Ehedauer, aber auch nach anderen Aspekten."
...
...
"Altersunterschied wurde bei der Entscheidung berücksichtigt
Unabhängig davon müsse vorliegend zudem der große Altersunterschied der Ehepartner sowie das hohe Alter des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt werden. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versorgungsempfängers voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung des Ehepartners zu übernehmen.
... (VG Trier, Urteil v. 5.7.2016, 1 K 940/16.TR)"
-- Editiert von AR377 am 11.05.2022 15:42
-- Editiert von Moderator am 12.05.2022 15:25
ZitatEin perspektivisches Ziel dieser Ehe soll dann auch sein, dass die junge Ehefrau als Witwe :
dann von der stattlichen A15-Pension profitiert.
Und Beamten-Witwen-Pension bekommt - idealerweise bis an ihr Lebensende.
Mit der Freude über eine A 15 Witwenpension schaut es ganz schlecht aus.
Heiratet ein Beamter, wenn er bereits im Ruhestand ist, gibt es für die Witwe keine Pension, höchstens einen Unterhaltsausgleich. Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch. Selbst wenn der Mann noch einige Jahre lebt, kann die Frau für ihren Unterhalt selber sorgen.
Was die Adoption betrifft, da können Jahre vergehen. Da müsste auch der leibliche Vater der Kinder zustimmen.
Die Zeiten, wo man einen Beamten im Alter heiratet um versorgt zu sein, sind längst vorbei.
Der Herr Studiendirektor müsste das auch wissen oder gibt es gesundheitliche Einschränkungen, wo er selbiges vergessen hat?
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Die Faustregel ist, dass beamtenrechtlich gesehen nur Witwer/Witwenpension ausgezahlt werden, wenn die Partner schon während der Berufstätigkeit des Verstorbenen verheiratet waren. Sonst gibt es nichts.
wirdwerden
Danke für die aufschlussreichen Antworten.
Und zum Fall "Helmut Kohl - Maike Kohl-Richter" habe ich jetzt auch mal recherchiert.
Demnach bezieht Maike Kohl-Richter (aus den genannten Gründen) gar keine
Kanzler-Witwen-Pension, sondern ging leer aus.
Es gibt da zumindest in meinem Land noch ergänzend eine ganz interessante Regelung: wenn das Ehepaar untereinander einen großen Altersabstand hat (50-jähriger heiratet 20-jährige) dann entsteht der Witwenanspruch auch nicht gleich in voller Höhe im Fall des Todes, sondern ist deutlich reduziert und wird pro Jahr der Ehedauer dann erhöht.
wirdwerden
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