Wann beginnt hier die Frist zur Erbausschlagung?

19. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Enkelinundenkel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)
Wann beginnt hier die Frist zur Erbausschlagung?

Hallo zusammen,
kurz zur Situation:
Meine Oma starb am 25.6.2014.
Sie hatte 4 Kinder, davon leben noch 2. Eine Tochter (meine Tante) und 1 Sohn (mein Onkel), der zusammen mit meiner Oma lebte.
Es existiert ein Testament, welches gestern beim Nachlassgericht eingereicht wurde.

Ich bin nun mit meinem Bruder in der Erbfolge nachgerückt, da unsere Mutter nicht mehr lebt.

Da wir über die finanzielle Situation unserer Oma nicht Bescheid wissen, möchten wir uns wappnen, falls wir das Erbe ausschlagen müssen.

Bislang war ich der Meinung, daß die 6-Wochenfrist beginnt, wenn das Testament eröffnet wird. Und zwar deswegen:

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.


Die Anwältin meines Onkels war sich nicht so sicher und meinte, die Frist könnte auch mit Kenntnisnahme der möglichen Erbschaft, also mit dem Wissen, dass meine Oma gestorben ist beginnen.
Desweiteren will sie uns eine Kopie des Testamentes Anfang nächster Woche zusenden.

Also noch einmal zusammengefasst:
Wann beginnt die 6-wöchige Ausschlagungsfrist?
Mit der Kenntnisnahme des Todes? (Schließe ich eigentlich schon aus, da ein Testament existiert)
Mit der Testamentseröffnung?
Mit der Sichtung des von der Anwältin zugesandten Testamentes?
Wie ist die Frist, wenn das Testament ungültig sein sollte? Die Anwältin erwähnte so einen Verdacht.

Ich hoffe hier blickt einer durch und kann mir weiterhelfen. Die Zeit rennt nämlich.

Schon mal herzlichen Dank.


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10 Antworten
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#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Die Anwältin meines Onkels war sich nicht so sicher und meinte, die Frist könnte auch mit Kenntnisnahme der möglichen Erbschaft, also mit dem Wissen, dass meine Oma gestorben ist beginnen.
Ich schließe mich der Meinung der Anwältin an.

Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
Die Kinder als gesetzliche Erben würden auch ohne Testament erben. Die Frist könnte mit Kenntnis des Todes beginnen.

Wer ist denn in dem Testament als Erbe bedacht?

Da wir über die finanzielle Situation unserer Oma nicht Bescheid wissen, möchten wir uns wappnen, falls wir das Erbe ausschlagen müssen.
Und wie sollte ihr über die finanzielle Situation Kenntnis erlangen? Auskünfte bei Banken etc. erhält man nur mit einem Erbschein und wenn man diesen in Händen hält, hat mn auch das Erbe angenommen.

Sollte sich nach Annahme der Erbschaft herausstellen, dass der Nachlass überschuldet ist, kann man Nachlassinsolvenz beantragen und somit die Haftung auf den Nachlass begrenzen.

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#2
 Von 
Enkelinundenkel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

>Wann beginnt hier die Frist zur Erbausschlagung?
Die Anwältin meines Onkels war sich nicht so sicher und meinte, die Frist könnte auch mit Kenntnisnahme der möglichen Erbschaft, also mit dem Wissen, dass meine Oma gestorben ist beginnen.
Ich schließe mich der Meinung der Anwältin an.

Dies las ich dazu in einem anderen Ratgeber:
[color=green]Wichtig ist in dem Zusammenhang vor allem das Eröffnungsprotokoll. Denn ab dem Tag, an dem ein Testament eröffnet wurde, beginnt unter anderem die sechswöchige Frist zur Ausschlagung des Erbes.[/color]

Also für mich bedeutet das, sofern ein Testament vorhanden ist, beginnt die Frist mit dessen Eröffnung.
Oder sehe ich das falsch?

Wer ist denn in dem Testament als Erbe bedacht?
Das weiß ich ja noch nicht. Laut Aussage meines Onkels soll er Alleinerbe für ein vorhandenes Haus sein.

Da wir über die finanzielle Situation unserer Oma nicht Bescheid wissen, möchten wir uns wappnen, falls wir das Erbe ausschlagen müssen.
Und wie sollte ihr über die finanzielle Situation Kenntnis erlangen? Auskünfte bei Banken etc. erhält man nur mit einem Erbschein und wenn man diesen in Händen hält, hat mn auch das Erbe angenommen.

Dazu habe ich hier auf einer Seite zum Erbrecht gelesen:
[color=green]§ 2314 BGB bestimmt zum Zweck der Information des Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.[/color]

Also wenn ich dies alles nochmal überdenke, komme ich zu dem Schluß, daß die Frist mit der Testamentseröffnung beginnt, was für uns natürlich zeitlich gesehen von großem Vorteil sein würde.
Desweiteren wäre mein Onkel verpflichtet uns über sämtliche Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Damit würde die Beantragung eines Erbscheins und die damit verbundene Annahme des Erbes wegfallen.

Denkfehler auf meiner Seite????

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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

"Sechs Wochen: Entgegen einer weit verbreiteten Meinung (und anders als in anderen Staaten) muss eine Erbschaft nicht angenommen werden. Dies geschieht automatisch. Nur wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, muss aktiv werden: Er muss sie ausschlagen. Die Frist hierfür beträgt nur sechs Wochen, gerechnet ab der Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung zum Erben (gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung). Sofern eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) existiert, beginnt die Frist erst mit ihrer Eröffnung durch das Nachlassgericht. "

Quelle:https://www.ratgeber-erbrecht.de/index.php?option=com_content&view=article&id=25&Itemid=6

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Das weiß ich ja noch nicht. Laut Aussage meines Onkels soll er Alleinerbe für ein vorhandenes Haus sein.
Na, wenn du noch nicht mal weißt, ob die überhaupt Erbe bist... :schock: Du kannst nur ausschlagen, wenn du Erbe bist.

Dazu habe ich hier auf einer Seite zum Erbrecht gelesen:
Der von Dir zitierte § betrifft des Auskunftsanspruch des Pflichtteilserechtigten (einen Pflichtteilsanspruch hat nur derjenige, der gesetzlicher Erbe ist und durch letztwillige Verfügung "enterbt" wurde).

Also wenn ich dies alles nochmal überdenke, komme ich zu dem Schluß, daß die Frist mit der Testamentseröffnung beginnt, was für uns natürlich zeitlich gesehen von großem Vorteil sein würde.
Durch das zitierte Testament könnte es möglich sein, dass der Onkel Alleinerbe ist.

Desweiteren wäre mein Onkel verpflichtet uns über sämtliche Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
... aber nur, wenn ihr durch das Testament "enterbt" worden seid und den Pflichtteilsanspruch geltend macht - das hat aber mit der Ausschlagung nichts zu tun.



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#5
 Von 
Enkelinundenkel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Na, wenn du noch nicht mal weißt, ob die überhaupt Erbe bist... Du kannst nur ausschlagen, wenn du Erbe bist.
Na doch. Ich weiß ja, daß ich Erbe bin. Ich weiß aber nicht, ob erbberechtigt oder pflichtteilberechtigt, wovon ich im Moment ausgehe, da die Anwältin ja meinte, mein Onkel sei Alleinerbe. Wir wissen allerdings noch nicht, ob das Testament gültig ist.

Der von Dir zitierte § betrifft des Auskunftsanspruch des Pflichtteilserechtigten (einen Pflichtteilsanspruch hat nur derjenige, der gesetzlicher Erbe ist und durch letztwillige Verfügung "enterbt" wurde).
Genau. Das dachte ich so.

... aber nur, wenn ihr durch das Testament "enterbt" worden seid und den Pflichtteilsanspruch geltend macht - das hat aber mit der Ausschlagung nichts zu tun.
Achso. Aber muß ich denn nicht auch einen Pflichtteil ausschlagen, sofern dieser überschuldet ist?
Sorry. Ich glaub ich steh ein bisschen auf dem Schlauch.

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Ich weiß ja, daß ich Erbe bin.

Ich weiß aber nicht, ob erbberechtigt oder pflichtteilberechtigt, wovon ich im Moment ausgehe, da die Anwältin ja meinte, mein Onkel sei Alleinerbe.
Du widersprichst Dir selbst.

Wir wissen allerdings noch nicht, ob das Testament gültig ist.
Weshalb sollte das Testament "ungültig" sein?

Aber muß ich denn nicht auch einen Pflichtteil ausschlagen, sofern dieser überschuldet ist?
Sorry, aber du hast nicht begriffen, was ein Pflichtteil ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtteil_%28Deutschland%29

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Enkelinundenkel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Du widersprichst Dir selbst.
Tut mir leid, aber das verstehe ich nicht.
Ist es denn nicht so:
Wenn ich in der Erbfolge nachrücke, weil meine Mutter verstorben ist, bin ich doch Erbe. Wenn aber ein Testament existiert, indem ein anderes Familienmitglied Alleinerbe sein soll, bin ich doch wohl pflichtteilsberechtigt, oder?
Da ich aber noch nicht weiß, ob das Testament Gültigkeit hat (Verdacht der Anwältin! Warum weiß ich auch nicht.)kann ich auch nicht sagen, wie die rechtliche Situation für mich ist.

Sorry, aber du hast nicht begriffen, was ein Pflichtteil ist.
Das kann durchaus sein. Ich setze mich seit ein paar Tagen mit dem Erbrecht auseinander und stelle fest, es ist sehr kompliziert, wenn man die Materie gerade erst kennenlernt. Um solche Fragen zu klären, habe ich mich hier im Forum angemeldet. Wenn ich nicht begriffen habe, was ein Pflichtteil ist, hilft es mir nicht, wenn mir gesagt wird, ich hätte es nicht verstanden.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

quote:
Wenn ich in der Erbfolge nachrücke, weil meine Mutter verstorben ist, bin ich doch Erbe.


Nein. Da ein Testament vorhanden ist, bist Du nur dann Erbe, wenn Du darin berücksichtigt wurdest.
Wenn in dem Testament der Onkel als Alleinerbe eingesetzt wurde, dann bist Du kein Erbe.

quote:
Da ich aber noch nicht weiß, ob das Testament Gültigkeit hat (Verdacht der Anwältin! Warum weiß ich auch nicht.)kann ich auch nicht sagen, wie die rechtliche Situation für mich ist.


Es gibt nur wenige Möglichkeiten, warum ein Testament ungültig sein könnte. Die wesentlichen Möglichkeiten sind:
1. Ein privates Testament (ohne Notar) wurde nicht komplett handschriftlich verfasst
2. Es gibt ein gemeinsames Testament von Oma und Opa und das Testament der Oma widerspricht diesem Testament.

quote:
Wenn ich nicht begriffen habe, was ein Pflichtteil ist, hilft es mir nicht, wenn mir gesagt wird, ich hätte es nicht verstanden.


Erbe:
- wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen und tritt in (fast) alle verträge ein
- direkter Anspruch auf Nachlassgegenstände, d.h. dem Erben gehören Haus, Auto, Bankkonto usw.
- Bei mehreren Erben werden die Rechte gemeinsam ausgeübt, d.h. es entsteht eine Erbengemeinschaft
- wenn das Erbe nicht angenommen werden soll, muss es ausgeschlagen werden durch Erklärung gegenüner dem Nachlassgericht oder über einen Notar.

Pflichtteilsberechtigter:
- wenn man enterbt wurde bzw. im Testament nicht berücksichtigt wurde
- nur Kinder, Enkel, Ehegatten und Eltern. Entferntere verwandte haben keine Pflichtteilsansprüche
- keine Eigentumsanspruch an Nachlassgegenständen, sondern "nur" Anspruch auf Geldzahlung
- keine Rechtsnachfolge, d.h. mit den Veträgen des Verstorbenen hat man nichts zu tun
- Auskunftsanspruch über den Wert des Nachlasses gegenüber den Erben
- Pflichtteil kann nicht negativ sein. Wenn der Nachlass überschuldet ist, dann ist der Pflichtteil 0€.
- Pflichtteil muss aktiv innerhalb von 3 Jahren durch den pflichtteilsberechtigten beim Erben geltend gemacht werden. Wenn man nichts macht, verjährt der Anspruch.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Enkelinundenkel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank hh, das hilft enorm weiter.
Die Crux war, daß mir nicht klar war, daß der Pflichtteilsanspruch bei Überschuldung 0 ist.
Demnach ist ja auch eine Ausschlagung Unsinn.



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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Ein Pflichtteilsberechtiger kann nicht ausschlagen.

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