Wann ist eine Verfügung im Testament als eine Beschwernis einzuordnen?

24. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Elisabeth neu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann ist eine Verfügung im Testament als eine Beschwernis einzuordnen?

Ist ein testamentarischer Ausgleich einer zu Lebzeiten erfolgten Schenkung auch als Beschwernis in dem Sinne, anzusehen, dass der ausschlagende Erbe und von den Schenkungen einstmals Profitierende dennoch eine Pflichtteilsberechtigung hat?

Oder hat der Ausschlagende kein Recht auf einen Pflichtteil, weil das Testament ja nur eine vorweggenommene Schenkung ausgleicht, die er bereits erhalten hat, und somit keine Beschwernis im Sinne einer Benachteiligung darstellt?
An dieser Frage kaue ich schon so lange herum und finde keine Antwort. Ob hier jemand ist, der mir helfen kann?

aktueller Fall:

Tochter 1 hat zu Lebzeiten Schenkungen in größerer Höhe erhalten als Tochter 2.
Der Vater hat deshalb ein Testament hinterlassen, in dem er als einzigen Inhalt verfügt, dass Tochter 2 einen größeren Anteil der Erbschaft bekommen soll, der die Schenkungen ausgleicht.

Tochter 1 schlägt daraufhin die Erbschaft aus. Sie fordert trotz Ausschlagung einen Pflichtteil mit der Begründung, dass das Testament eine Beschwernis enthielte, die sie trotz Ausschlagung zu einem Pflichtteil berechtigt.

Frage: Ist diese Beschwernis überhaupt als solche zu sehen oder ist die Verfügung nicht einzig allein als Ausgleich beider Schwestern und eben nicht als Nachteil im Sinne einer Beschwernis für Schwester 1 zu sehen? Würde in diesem Fall nicht der Anspruch auf einen Pflichtteil bei Ausschlagung wegfallen?

Danke an alle, die sich die Mühe machen, mir zu helfen, das richtig einzuordnen.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Nach meiner Auffassung ist die Ausgleichungspflicht eine Beschwernis

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Und schon passiert es: nach meiner Auffassung eher nicht.
Es kommt allerdings auf den Wortlaut des Testamentes und auf den Schenkungsvertrag an.

Wenn bei der Schenkung bereits der Ausgleich im Testament vereinbart wurde, dann ist das sicherlich keine Beschwernis, sondern nur die Fortsetzung der Durchführung des Schenkungsvertrages.

Im Folgenden nehme ich also an, dass damals kein Ausgleich vereinbart wurde:
Fall 1: Im Testament steht sinngemäß "Tochter 2 erhält so viel, wie Tochter 1 damals geschenkt bekommen hat. Der Rest geht zu gleichen Teilen an beide"
Da ist keine Beschwernis. Wenn der Anteil von Tochter 1 kleiner ist als der Pflichtteil, hat sie Pflichtteilergänzugsanspruch gegen Tochter 2, aber mehr auch nicht.

Fall 2: Im Testament steht sinngemäß: "Es erben beide Töchter zu gleichen Teilen. Sie haben die Schenkung, die damals an Tochter 1 ging, vom Erbe auszugleichen"
Dann sind beide Töchter Erbinnen und mit dem Ausgleich beschwert. Tochter 1 kann aufgrund dieser Beschwernis wie geplant ausschlagen und Pflichtteilsanspruch geltend machen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Elisabeth neu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Fall 1 ist genau richtig. Dankeschön!
Gibt es dazu vielleicht auch einen Paragraphen oder eine offizielle Stelle im Netz, die ich dazu zitieren kann? Oder gibt es einen Tipp wie ich so etwas finden kann? Das wäre sehr nett!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Uh, ich muss meine Aussage zurücknehmen. Gut, dass du nachgefragt hast, so habe ich noch mal den genauen Paragraphen rausgesucht.

Ich war bisher davon ausgegangen, dass nur Vermächtnisse (Fall 2) eine Beschwernis darstellen, aber auch Teilungsanordnungen (Fall 2) sind laut BGB als Beschwernis anzusehen.

Also: Grundlage ist der §2306 BGB , Satz 1:

Zitat:
Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch ...eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis ... beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt ...


1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Ich hatte bei meiner Antwort#1 auch den § 2306 BGB im Auge, habe dann aber der Antwort#2 von quiddje nicht widersprochen.

Je nach genauer Formulierung kann der Fall 1 sowohl eine Teilungsanordnung als auch eine Erbeinsetzung zu unterschiedlichen Erbquoten sein. Um beurteilen zu können, ob hier der § 2306 BGB greift, müsste man das Testament im Wortlaut kennen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Elisabeth neu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also geht es nun darum, ob in diesem Fall eine Teilungsanordnung oder eine Erbeinsetzung zu unterschiedlichen Erbquoten Teil des Testamentes ist und entscheidet darüber, ob ein Pflichtteil verlangt werden kann oder nicht. Richtig?

Im Testament benennt der Erblasser beide Töchter zunächst als Erben. Dann erwähnt er, dass beide Töchter Zuwendungen zu Lebzeiten bekommen haben und er nach Prüfung seiner Unterlagen festgestellt hat, dass Tochter 1 Betrag XY mehr bekommen hat als Tochter 2. "Deshalb wünsche ich, dass für Tochter 2 dieser Betrag bei der Aufteilung des Erbes angerechnet wird, d.h. sie erhält zuerst Betrag XY. Der verbleibende Rest wird dann zu gleichen Teilen zwischen Tochter 1 und Tochter 2 geteilt." Und dann sagt er noch, dass dieser Betrag, sollte er nicht bar zur Verfügung stehen, auf die (einzige) Familien-Immobilie angerechnet werden soll.

Und dass der Betrag XY Tochter 2 nur deshalb extra zustehen soll, weil Tochter 1 diesen bereits zu Lebzeiten erhalten hat, wie im Testament ausdrücklich erwähnt, hat keinen Einfluss auf einen Pflichtteilsanspruch?

Ist ein fester Betrag ohne Nennung einer Prozentzahl auch eine Erbquote?
Dankeschön!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Bei der Formulierung würde ich den Betrag XY als Vorausvermächtnis einstufen, d.h. Tochter 1 kann das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil fordern.

0x Hilfreiche Antwort

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