Frau A erhielt zu Lebzeiten Ihrer Eltern von diesen Haus und Grundstück überschrieben; ihre beiden Schwestern erhielten einen Geldbetrag von Ihr als Ausgleich. Darüber hinaus verpflichtete sich Frau A, Ihren Eltern Wohnrecht sowie Wart und Pflege im Alter zu gewähren. Vor etlichen Jahren erkrankte Frau A jedoch schwer und ist seither auf den Rollstuhl angewiesen; sie wohnt im gleichen Haus wie ihre Eltern. Aufgrund der Erkrankung ist Frau A natürlich nicht in der Lage die übernommenen Verpflichtungen persönlich zu erbringen; stattdessen erfolgte die Pflege des inzwischen verstorbenen Vaters sowie der noch lebenden Mutter durch die beiden Schwestern B und C. Ein Pflegedienst ist ebenfalls involviert, der Mehrleistungen erbringt; diese werden von der zu betreuenden Mutter aus eigener Tasche gezahlt.
Für die Schwestern von Frau ist diese Pflege jedoch sehr anstrengend, da eine Schwester Familie hat und berufstätig ist und die andere Schwester gehbehindert ist. Zudem nehmen Besorgungen, Sicherstellung der Verpflegung, Hilfe beim Ankleiden usw. viel Zeit in Anspruch und fordern auch nervlichen Tribut an den beiden Schwestern. Eine Erweiterung des ambulanten Pflegedienstes wäre angebracht.
Kann die zur Wart und Pflege verpflichtete Frau A zumindest in finanzieller Hinsicht mit ins Boot genommen werden ? Oder müsste dies von der zu pflegenden Person gefordert werden ? Hätte Frau A im Wissen um ihre Krankheit und die damit verbundene Unmöglichkeit der persönlichen Pflege nicht Vorsorge treffen müssen ? Z.B. in Form einer Versicherung zugunsten der Eltern ?
Wart und Pflege wird nicht gewährt
27. April 2015
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Frage vom 27. April 2015 | 09:05
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 14x hilfreich)
Wart und Pflege wird nicht gewährt
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