Was sind die Folgen, wenn ein Testament nicht beim Nachlassgericht abgegeben wird?

20. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
PabloEimar
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)
Was sind die Folgen, wenn ein Testament nicht beim Nachlassgericht abgegeben wird?

Hallo Zusammen,

folgender Sachverhalt ist vorliegend:

Mein Vater ist vor 2 Monaten verstorben, laut meiner Stiefmutter hat mein Vater in den letzten Tagen seines Lebens ein Testament verfasst (ob das Testament wirksam ist, spielt für meine Frage vorerst keine Rolle).

Es ist nun so, dass meine Stiefmutter bis dato dieses Testament nicht beim Nachlassgericht hinterlegt hat, was nach § § 2259 BGB ja verpflichtend ist.

Folgende Fragen hätte ich nun:

1) Wird das Nachlassgericht meiner Stiefmutter irgendwann eine Nachricht zukommen lassen mit der Nachfrage, ob ein Testament vorliegt, wenn man sich von sich aus dort nicht meldet, um die Erbfolge festzustellen?

2) Sollte das Nachlassgericht von sich aus keinerlei Bestrebungen unternehmen, wie würde es denn aussehen, wenn meine Stiefmutter dieses Testament erst in 10 oder 15 Jahren einreicht? Wäre das möglich oder ist sie an gewisse Fristen gebunden?

3) Was wäre, wenn sie das Testament nie einreicht und meine Schwester und ich als gesetzliche Erben nie einen Erbschein beantragen würden? Würde dann theoretisch nie ein Erbfall vorliegen?

Viele Grüße

Pablo

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17085x hilfreich)

Zitat (von PabloEimar):
1) Wird das Nachlassgericht meiner Stiefmutter irgendwann eine Nachricht zukommen lassen mit der Nachfrage, ob ein Testament vorliegt, wenn man sich von sich aus dort nicht meldet, um die Erbfolge festzustellen?

Nein

Zitat (von PabloEimar):
2) Sollte das Nachlassgericht von sich aus keinerlei Bestrebungen unternehmen, wie würde es denn aussehen, wenn meine Stiefmutter dieses Testament erst in 10 oder 15 Jahren einreicht? Wäre das möglich oder ist sie an gewisse Fristen gebunden?

Es ist nicht an Fristen gebunden

Zitat (von PabloEimar):
3) Was wäre, wenn sie das Testament nie einreicht und meine Schwester und ich als gesetzliche Erben nie einen Erbschein beantragen würden? Würde dann theoretisch nie ein Erbfall vorliegen?

Doch, ein Erbfall liegt dennoch vor.

Blöd wäre es dennoch, wenn es gar kein Testament gäbe und Du und Deine Schwester in gutem Glauben den Nachlass der Stiefmutter überlassen hättet. Gegenüber der Stiefmutter seid Ihr nicht erbberechtigt.

Daher kann es sinnvoll sein, das Nachlassgericht darüber zu informieren, dass es ein Testament gibt. Als Folge so einer Information wird es dann die Stiefmutter auffordern, das Testament abzuliefern.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17085x hilfreich)

Sollte der Vater ein notarielles Testament verfasst haben, so wird dieses automatisch von Amts wegen eröffnet.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PabloEimar
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Doch, ein Erbfall liegt dennoch vor.

Blöd wäre es dennoch, wenn es gar kein Testament gäbe und Du und Deine Schwester in gutem Glauben den Nachlass der Stiefmutter überlassen hättet. Gegenüber der Stiefmutter seid Ihr nicht erbberechtigt.

Daher kann es sinnvoll sein, das Nachlassgericht darüber zu informieren, dass es ein Testament gibt. Als Folge so einer Information wird es dann die Stiefmutter auffordern, das Testament abzuliefern.


1) Es wäre also theoretisch möglich, dass das Erbe nie vollstreckt werden würde, wenn weder meine Stiefmutter noch meine Schwester und ich einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen?

2) Nehmen wir an, dass der Fall wie von mir unter 1) vorliegen würde, wie kommt der Staat dann an die Erbschaftssteuer?

3) Sprich unseren Pflichtteil würden wir auch nur dann bekommen, wenn meine Schwester oder ich einen Erbschein beantragen würden? Automatisch würde da nichts passieren?

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#4
 Von 
PabloEimar
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Sollte der Vater ein notarielles Testament verfasst haben, so wird dieses automatisch von Amts wegen eröffnet.


Nach unserem Wissen liegt kein notarielles Testament vor sondern nur ein eigenes verfasstes Testament.

Ich denke, dass wenn eines vorgelegen hätte, wir nach 8 Wochen schon Bescheid bekommen hätten oder?

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#5
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1382 Beiträge, 230x hilfreich)

Zitat (von PabloEimar):
1) Es wäre also theoretisch möglich, dass das Erbe nie vollstreckt werden würde,


Ein Erbe wird nicht vollstreckt.
Es wird auseinandergesetzt
- bei vorliegen eines Testaments gemäß eben diesem
- ohne Testament nach gesetzlicher Erbfolge
- oder von beidem Abweichend wenn sich alle Erben einig sind

Dann gibt es noch den Fall der Erbausschlagung, der hier erstmal nicht thematisiert würde.
Zitat (von PabloEimar):
2) Nehmen wir an, dass der Fall wie von mir unter 1) vorliegen würde, wie kommt der Staat dann an die Erbschaftssteuer?

Ich bin mir da nicht sicher, aber vermute, dass das Finanzamt schon irgendwann Kenntnis davon bekommt, wenn jemand gestorben ist. Wenn es dann feststellt, dass nie eine Erbschaftssteuererklärung eingegangen ist, wird es wohl, mangels anderweitiger Kenntnis, die gesetzlichen Erben zur Abgabe auffordern. Ist aber nur eine Vermutung, dass das so läuft. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass es auf Erbschaftssteuern verzichtet, weil es die Tatsächliche "Erb-Erhalter" nicht kennt

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39551 Beiträge, 14166x hilfreich)

2 Monate sind doch noch keine Zeit. Meine Erfahrung aus den letzten drei Jahren in vergleichbaren Fällen: das Amtsgericht hat sich so nach 4-5 Monaten gemeldet, bei hinterlegten Testamenten. Bei später eingereichten Testamenten wäre die Zeit dann noch länger. Auch diese Abteilungen der Gerichte scheinen bundesweit chronisch unterbesetzt zu sein.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17085x hilfreich)

Zitat (von PabloEimar):
Es wäre also theoretisch möglich, dass das Erbe nie vollstreckt werden würde, wenn weder meine Stiefmutter noch meine Schwester und ich einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen?

Für die Aufteilung des Erbes sind alleine die Erben verantwortlich, ob mit oder ohne Erbschein.

Zitat (von PabloEimar):
Nehmen wir an, dass der Fall wie von mir unter 1) vorliegen würde, wie kommt der Staat dann an die Erbschaftssteuer?

Z.B. über die Meldepflichten der Banken usw.
Außerdem läge natürlich Steuerhinterziehung vor, wenn das Erbe die Freibeträge überschreitet und man seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.

Zitat (von PabloEimar):
Sprich unseren Pflichtteil würden wir auch nur dann bekommen, wenn meine Schwester oder ich einen Erbschein beantragen würden?

Man kann sich auch ohne Erbschein mit der Stiefmutter einigen. Ohne Testament hat Ihr aber Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil, nicht nur auf den Pflichtteil.

Zitat (von PabloEimar):
Automatisch würde da nichts passieren?

Richtig.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
PabloEimar
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Z.B. über die Meldepflichten der Banken usw.
Außerdem läge natürlich Steuerhinterziehung vor, wenn das Erbe die Freibeträge überschreitet und man seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.


Folgenden Passus habe ich bei einer Google Suchanfrage gefunden:

"Als Erbin bzw. als Erbe sind Sie verpflichtet, das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt über die Erbschaft zu informieren. Diese Anzeige müssen Sie innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, vornehmen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für den Erwerb als Vermächtnisnehmerin bzw. Vermächtnisnehmer. "

Was genau habe ich denn unter "nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben" zu verstehen?

Erfahre ich als Kind des Verstorbenen automatisch durch Kenntnisnahme des Todes von der Erbschaft, weil ich weiß, dass ein Testament vorliegt bzw. ich einen Pflichtteil erhalte?

Oder ist mit "von der Erbschaft erfahren" gemeint, dass man vom Nachlassgericht einen Erbschein erhalten hat?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8270 Beiträge, 4562x hilfreich)

Zitat (von PabloEimar):
Was genau habe ich denn unter "nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben" zu verstehen?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder mit Kenntnis vom Tod eines Elternteils "automatisch" erben. Übrigens kann man auch Schulden erben.
Zitat:
Oder ist mit "von der Erbschaft erfahren" gemeint, dass man vom Nachlassgericht einen Erbschein erhalten hat?

Nein. Erbe ist man auch ohne Erbschein. Dieser ist lediglich eine Art "Ausweis" zum Nachweis der Erbschaft und ist nicht zwingend nötig.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
PabloEimar
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder mit Kenntnis vom Tod eines Elternteils "automatisch" erben. Übrigens kann man auch Schulden erben.


Da tatsächlich keinerlei Gelder oder sonstige Gegenstände/Immobilien bis dato an uns Kinder geflossen sind, wissen wir aktuell gar nicht, was wir bekommen würden.

Trotzdem müssen wir innerhalb von 3 Monaten das Finanzamt benachrichtigen? Was teilen wir diesem mit? Dass mein Vater gestorben ist, wir aber weder wissen, ob wirklich ein Testament vorliegt noch was wir genau erben? Diese Info reicht dem Finanzamt?

Was könnten die Folgen sein, wenn wir diese 3 Monate Frist nicht einhalten?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17085x hilfreich)

Zitat (von PabloEimar):
Was könnten die Folgen sein, wenn wir diese 3 Monate Frist nicht einhalten?

Kinder haben einen Freibetrag von 400.000€. Sofern die nicht überschritten sind, passiert wahrscheinlich gar nichts.

Zitat (von PabloEimar):
Da tatsächlich keinerlei Gelder oder sonstige Gegenstände/Immobilien bis dato an uns Kinder geflossen sind,

Jedenfalls ganz grob wissen Kinder doch im Regelfall über das Vermögen ihrer Eltern Bescheid.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6487 Beiträge, 1527x hilfreich)

Wer ein Testament auffindet, hat dieses unverzüglich beim Gericht abzuliefern.

Wer ein Testament nicht abliefert, begeht eine strafbare Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; der Versuch ist strafbar).

Das sollte man der Stiefmutter klar machen. Und Strafanzeige machen, wenn die Stiefmutter das Testament nicht unverzüglich abliefert. Oder auch gleich Strafanzeige machen. Urkundenunterdrückung ist ein Offizialdelikt, die Staatsanwaltschaft ermittel von Amts wegen, sobald sie Kenntnis erhält.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17085x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wer ein Testament nicht abliefert, begeht eine strafbare Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; der Versuch ist strafbar).

Aber nur dann, wenn sie sich durch die Nichtabgabe Vorteile verschafft. Wenn sie z.B. im Testament als Alleinerbin benannt wurde, dann ist der Straftatbestand nicht erfüllt.

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