Weichender Erbe und nachträglicher Ausgleich

18. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
aschauer franz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Weichender Erbe und nachträglicher Ausgleich

Wenn ein Landwirt seinen geerbten Milchwirtschaftshof aufgibt, die Milchquoten verkauft, das Land verpachtet und die vorhandenen landwirtschaftlichen Geräte verkauft - was steht dann den Geschwistern die als weichende Erben auf Ihren Pflichtanteil verzichtet haben an nachträglichen "Pflichtteil"/Ausgleich zu?
Falls keine Ausgleichzahlung zu leisten sein sollte, wie kann dies dann bei der Vezichtserklärung als weichender Erbe verhindert/geregelt werden.

Über euere Infos freue ich mich...
Danke im vorraus!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Hallo Franz,
Verzicht ist Verzicht - oder wurde etwas im notariellen Erbverzichtsvertrag vereinbart für diesen Fall?
Wenn nein, dann ist da nichts mehr zu holen.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

@sika0304
Das ist so nicht richtig.

Hier kommen spezielle Regelungen der Höfeordnung zum Tragen, die ich aber nicht so gut kenne, dass ich die Frage beantworten kann.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
aschauer franz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnellen Antworten!
Weiß jemand noch mehr?

Danke im voraus

Ciao Franz

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
aschauer franz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab da noch was ganz intressantes in der Höfeordnung gefunden.

§ 13 Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen
(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.

Aber auf alle Fälle die Pflichtteilsverzichtserklärung mit einen Anwalt absprechen!

Schöne Grüsse Franz

0x Hilfreiche Antwort

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