Weitergabe Erbschaft an Kind

27. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Rucola2022
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Weitergabe Erbschaft an Kind

Eine Person, unverheiratet, kinderlos, möchte ihre Immobilie an ein Geschwister G vererben. Es sind weitere Geschwister vorhanden, die andere Wertgegenstände / Immobilie erben sollen.

Dieses Geschwister G möchte, da selber schon alt, die Immobilie nicht haben. Ebenso möchte G keine Erbschaftssteuer mehr bezahlen, bevor das Haus an das Kind weitergeht, z.B. durch Schenkung. So weit ich es sehe, hätten beide, G und sein Kind, den selben Freibetrag / Steuerklasse bzgl. Erbschaftssteuer.

Folgende Fragen tauchen auf:

a) kann G das Erbe ausschlagen mit dem Hinweis, dass dieser Verzicht nur auf G selber zutrifft und würde dann das Kind automatisch in der Erbfolge nachrücken und das Haus bekommen? Sollte so eine Konstellation denkbar sein, was muss dann erfüllt sein? Z.B. ein Testament, in dem explizit steht, dass G das Haus bekommen soll?

b) Wenn es kein Testament geben sollte, dann bilden die Geschwister alle eine Erbengemeinschaft. Kann G dann auch verzichten? Und wenn ja, an wen würde dann die Erbschaft fallen? An die anderen Geschwister oder an das Kind?

c) G nimmt die Erbschaft an, zahlt die Erbschaftssteuer. Wenn er das Haus umgehend an sein Kind verschenkt (Freibetrag würde überschritten werden), muss das Kind dann ein zweites Mal alles versteuern? Oder gibt es eine Regelung, dass eine Erbschaft, auf die soeben Steuer bezahlt wurde, innerhalb einer Frist nicht nochmal besteuert wird?

d) G nimmt die Erbschaft an, zahlt die Steuer und verkauft das Haus an sein Kind. Gibst es hier einen Wert (z.B. 60% des Verkehrswertes) der zugrundegelegt wird, damit keine Steuerhinterziehung (die es ja nicht werden soll) unterstellt werden kann.

Danke für die Beantwortung der Fragen. Und gerne auch neue Ideen, wie hier agiert werden könnte.

Rucola

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Warum bittet man nicht gleich den wohl noch lebenden pot. Erblasser darum das Kind von G als Erben der Immobilie X einzusetzen? Das wäre doch das einfachste.

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#2
 Von 
Rucola2022
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Warum bittet man nicht gleich den wohl noch lebenden pot. Erblasser darum das Kind von G als Erben der Immobilie X einzusetzen?


Hallo Kathi,
ja, das wäre das einfachste.. aber der Erblasser möchte nicht in die nächste Generationen der Neffen/Nichten vererben. Er hat genau so viele Immo wie Geschwister und möchte nicht einen Neffen bevorzugen gegenüber all den anderen Neffen/Nichten. Das wurde bereits offen angesprochen. Erfolglos.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

In der Hoffnung, dass hh mich schon korrigieren wird, wenn ich falsch liege, schreib ich jetzt mal so:
1. Wer möchte, dass bestimmte Dinge an bestimmte Menschen gehen, solllte unbedingt ein Testament aufsetzen. Sonst würde z.B. hier diese spezielle Immobilie nicht an G gehen, sondern zu gleichen Teilen an alle drei Geschwister.
2. Wenn G testamentarisch Erbe der Immobilie X ist und das Erbe ausschlägt, geht das Erbe von G auf dessen Kinder über.
3. Meines Wissens nach gibt es leider keine Regel/Frist nach der ein Erbe nicht nochmal besteuert werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47478 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zunächst einmal muss geklärt werden, ob die Immobilie an Geschwister G als Vermächtnis oder im Rahmen einer Teilungsanordnung zugewendet wird. Da ein Erbe immer nur ein Bruchteil des Nachlasses ist, kann es sich jedenfalls nicht um ein Erbe handeln.

zu a) Wenn G ausschlägt, geht das Erbe an die anderen Geschwister. Der § 2069 BGB gilt nur für Abkömmlinge. Hier dürfte vielmehr § 2094 BGB gelten, d.h. das Erbe wächst den Geschwistern an.

zu b) Die Geschwister bilden auch beim Vorhandensein eines Testamentes eine Erbengemeinschaft, es sei denn es wurde ein Alleinerbe eingesetzt und die übrigen Geschwister sind lediglich Vermächtnisempfänger. Wenn es kein Testament geben würde, dann würde das Kind von G an dessen Stelle treten, wenn G ausschlägt.

zu c) Eine Ermäßigung gibt es nur dann, wenn G innerhalb von 10 Jahren verstirbt und die Immobilie dadurch an sein Kind vererbt. Bei einer Schenkung gibt es keine Ermäßigung.

zu d) G kann das Haus auch für 1€ an sein Kind verkaufen. Die Differenz zum Verkehrswert gilt dann als Schenkung. Es wäre daher völlig legal, einen Kaufpreis so zu vereinbaren. dass der Freibetrag voll ausgeschöpft wird. Bedingung ist lediglich, dass der Kaufpreis tatsächlich fließt und auch bei G mindestens 10 Jahre verbleibt.

Zitat (von Rucola2022):
Und gerne auch neue Ideen, wie hier agiert werden könnte.


Im Hinblick auf die Antwort zu a) möge sich die Person bitte genau überlegen, was denn passiert, wenn eines der Geschwister vor ihr verstirbt. Ist es dann wirklich gewollt, dass die Kinder des vorverstorbenen Geschwister leer ausgehen und die ihr zugedachte Immobilie an die anderen Geschwister geht?

Hat sich die Person überhaupt beraten lassen, d.h handelt es sich um ein notarielles Testament? Wenn nein, dann befürchte ich weitere unerwünschte Nebenwirkungen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rucola2022
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn nein, dann befürchte ich weitere unerwünschte Nebenwirkungen.


Danke für die Antworten und Anregung. Schmunzeln mußte ich über das Zitierte - denn genau das wird kommen.

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