Weitergabe Nießbrauch Immobilie bei Kettenschenkung

24. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
FlorianMaier
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Weitergabe Nießbrauch Immobilie bei Kettenschenkung

Meine Frau hat viele Immobilien geerbt, die wir unter Nutzung des Nießbrauchsrecht an unsere Kinder weitergeben wollen.
Im Rahmen der Freibeträge von 400.000 Euro je Kind will meine Frau Immobilien mit Nießbrauch direkt an die Kinder schenken.
Wir wollen auch den Freibetrag von 500.000 Euro nutzen, der unter Eheleuten besteht.
Idee: meine Frau schenkt mir eine Immobilie mit Nießbrauch (für meine Frau). Durch die Berücksichtigung des Nießbrauchs für meine Frau kommen wir bei diesem Vorgang auf einen Schenkungswert von 400.000 Euro.
Ich möchte die Immobilie im Rahmen einer Kettenschenkung direkt an eines unserer Kinder weitergeben, der Nießbrauch für meine Frau soll beibehalten werden, so dass der Schenkungswert nach wie vor bei 400.000 Euro liegt.
Mein Notar sagt, dass es zulässig ist. Meine Steuerberaterin, die jedoch keine Spezialistin für Schenken / Vererben ist, sagt, dass es nicht möglich ist, dass ich die Immobilie unter Beibehaltung des Nießbrauchs für meine Frau weiterverschenke.
Wer hat Recht?
Besten Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49383 Beiträge, 17367x hilfreich)

Zitat (von FlorianMaier):
Wer hat Recht?

Der Notar, sofern es sich um ein dingliches Nießbrauchrecht handelt.

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#2
 Von 
FlorianMaier
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

[i]"Der Notar, sofern es sich um ein dingliches Nießbrauchrecht handelt"[/i]

Vielen Dank für Deine Antwort, HH.

Da ich kein Jurist bin, habe ich das Thema "Dingliches Nießbrauchrecht" nochmals gegoogelt:

"Knapp geregelt sind die Inhalte des Nießbrauchrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1030. Nießbrauch ist ein dingliches Nutzungsrecht. Das heißt im Bereich Immobilien und Grundstücke konkret:

* Der Nießbraucher darf in der Immobilie wohnen.
* Der Nießbraucher darf die Immobilie und das Grundstück nutzen und daraus Kapital schlagen. Er darf beispielsweise Obst und Gemüse im Garten anbauen, ernten, essen oder verkaufen. Er darf die Immobilie vermieten oder verpachten oder darin einem Gewerbe nachgehen." >

Darunter fällt der o.g. Tatbestand (Mein Frau schenkt mir eine Immobilie inkl. eines Nießbrauchrechts für sie, ich verschenke die Immobilie mit dem Nießbrauchrecht für meine Frau weiter an meinen Sohn). Somit ist es zulässig, richtig? Besten Dank! :)

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49383 Beiträge, 17367x hilfreich)

Ein dingliches unterscheidet sich von einem schuldrechtlichen Nießbrauchrecht dadurch, dass das dingliche Wohnrecht in das Grundbuch eingetragen wird. Ich nehme an, dass die Grundbucheintragung ohnehin geplant war.

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#4
 Von 
FlorianMaier
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ein dingliches unterscheidet sich von einem schuldrechtlichen Nießbrauchrecht dadurch, dass das dingliche Wohnrecht in das Grundbuch eingetragen wird. Ich nehme an, dass die Grundbucheintragung ohnehin geplant war.


Hallo HH, ein Wohnrecht ist nicht geplant, lediglich ein "finanzieller" Nießbrauch für meine Frau. D.h. meine Frau kümmert sich um Vermietung und Verwaltung und vereinnahmt die Mieteinnahmen. Dieser wird aber selbstverständlich im Grundbuch eingetragen. Damit dürfte die Weitergabe des Nießbrauchs zulässig sein, richtig? Besten Dank!

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49383 Beiträge, 17367x hilfreich)

„Wohnrecht" war ein Schreibfehler.

Das Nießbrauchrecht umfasst aber auch das Wohnrecht.

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