Weitergabe von Informationen zu Nachlassverzeichnis und Vergleichsangebot

2. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Rose1123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Weitergabe von Informationen zu Nachlassverzeichnis und Vergleichsangebot

Ich habe im November bei dem Erben meinen Pflichtteil geltend gemacht. Meine große Schwester hat sich dem angeschlossen während meine kleine Schwester betont hat, sie werde ihren Pflichtteil nicht geltend machen.
Meine große Schwester und ich hatten dann im Januar einen Termin bei dem Anwalt der Erbin. Es folgten von meiner großen Schwester und mir weitere Schriftsätze bezüglich des Pflichtteils. Mittlerweile wurde ein Vergleichsangebot an uns beide herangetragen. Die Kommunikation erfolgte per Email mit einem entsprechenden Verteiler. Zwischenzeitlich muss sich meine kleine Schwester an die Kanzlei gewandt haben und hat ihren Pflichtteil angemeldet. Das Nachlassverzeichnis hat ihr der Anwalt per Email zugeschickt. Letzte Woche erhielten wir, meine große Schwester und ich nach schwierigen Verhandlungen ein neues Vergleichsangebot per Mail zugeschickt. Plötzlich erkannten wir, dass im Emailverteiler die Emailadresse von meiner kleinen Schwester mit eingetragen war. D.h. sie hat vom Anwalt ein von meiner großen Schwester und mir ausgehandeltes neues Vergleichsangebot und weitere Information zum Nachlass, zugeschickt bekommen. Meine Frage: kann der Anwalt ohne meine große Schwester und mich vorab zu befragen, einfach einen weiteren Abkömmling der bislang nicht in Erscheinung getreten ist, die vielleicht entscheidende Post einfach so zusenden. Ist es nicht so, dass jeder Pflichtteilsberechtigte im Grunde nach seinen Pflichtteil selbst geltend machen und dann auch verhandeln muss.
Ich finde das Vorgehen so nicht in Ordnung.




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41101x hilfreich)

Zitat (von Rose1123):
ist es nicht so, dass jeder Pflichtteilsberechtigte im Grunde nach seinen Pflichtteil selbst geltend machen

Hat die Schwester ja nun offenbar gemacht.



Zitat (von Rose1123):
und dann auch verhandeln muss.

Nö, ich sehe da keine Pflicht zum verhandeln. Jeder der Erben kann zum beliebigen Zeitpunkt akzeptieren oder auch nach belieben weiter verhandeln.
Und selbstverständlich darf der Anwalt der Schwester das gleiche Angebot zusenden, das er auch euch zusendet.




-- Editiert von User am 2. März 2025 19:40

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8588 Beiträge, 4665x hilfreich)

Was gibt es bei einem Pflichtteilsanspruch zu verhandeln?

Der Pflichtteilsberechtigte kann ein vollständiges Nachlassverzeichnis fordern und ggf. verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit an Eides Statt versichert. Anhand dieses Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteil berechnet werden.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41101x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Was gibt es bei einem Pflichtteilsanspruch zu verhandeln?

Die Höhe der gesamten Geldzahlung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18907 Beiträge, 10202x hilfreich)

Zitat (von Rose1123):
Meine Frage: kann der Anwalt ohne meine große Schwester und mich vorab zu befragen, einfach einen weiteren Abkömmling der bislang nicht in Erscheinung getreten ist, die vielleicht entscheidende Post einfach so zusenden.

Ich wüsste nicht, weshalb das unzulässig sein sollte.

Zitat (von Rose1123):
Ist es nicht so, dass jeder Pflichtteilsberechtigte im Grunde nach seinen Pflichtteil selbst geltend machen und dann auch verhandeln muss.

Ihre Schwester hat den Pflichtteil ja auch selbst geltend gemacht.
Dass der Haupterbe allen Pflichtteilsberechtigten das gleiche Vergleichsangebot macht, ist völlig in Ordnung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 548x hilfreich)

Das einzige, was ein ungutes Gefühl hinterlässt, ist das hier:

Zitat (von Rose1123):
dass im Emailverteiler die Emailadresse von meiner kleinen Schwester mit eingetragen war.


Ich kenne das noch als No-Go, weil das letztlich die Weitergabe persönlicher Daten (eben die Emailadresse) darstellt. Eventuell könnte ein berechtigtes Interesse bestehen, das würde ich aber eher verneinen.
Das ändert aber nichts daran, dass der Anwalt darüber hinaus nichts falsch macht.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18907 Beiträge, 10202x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Ich kenne das noch als No-Go, weil das letztlich die Weitergabe persönlicher Daten (eben die Emailadresse) darstellt. Eventuell könnte ein berechtigtes Interesse bestehen, das würde ich aber eher verneinen.

Hatte ich auch erst gedacht, dann aber gesehen, dass der/die Fragesteller/in anwaltlich vertreten ist.
D.h. im Email-Verteiler müssten die Mailadresse der Anwaltskanzlei stehen. Und die unterliegt nicht dem Datenschutz.
Falls die kleine Schwester nicht anwaltlich vertreten ist und im Verteiler deshalb die private Mailadresse der kleinen Schwester stehen würde, wäre das zwar möglicherweise ein Datenschutzverstoß - gegen den kann aber nur die kleine Schwester selbst vorgehen (weil es deren Maildresse ist, die preisgegeben wurde).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41101x hilfreich)

Zitat (von Rose1123):
Der Anwalt der Erbin hat nun ein Vergleichsangebot unterbreitet mit dem die Angelegenheit zum Abschluss bringen möchte. Eine Person von uns möchte das Angebot annehmen und schreibt dem Anwalt. Der schreibt zurück, der Vergleich kann nur gleichzeitig von allen drei Personen angenommen werden. Einer bekommt es nicht. Ist das korrekt? In dem Vergleichsangebot ist nichts davon erwähnt dass dieses nur gilt wenn es alle drei gleichzeitig annehmen.

Wer das Angebot macht, bestimmt die Regeln.

Ich halte das zwar für nicht sehr klug, denn jeder der das Angebot nimmt, ist raus aus dem Spiel und kann mich nicht mehr verklagen. Aber das entscheidet die Erbin bzw. deren Anwalt.
Andererseits kann es passieren, das wenn 2 das Angebot annehmen sie entsprechend Druck auf die Dritte ausüben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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