Welche Variante ist von den Notargebühren her günstiger?

24. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Blackpandinus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Welche Variante ist von den Notargebühren her günstiger?

Guten Abend,
ich habe eine kurze Frage zu der Gebührenerhebung von Notaren, die sich m.W.n. an dem Verhandlungswert orientiert.

Meine Schwester und ich haben mehrere Ländereien im Wert von ca. 300.000 € geerbt.
Wir sind vom Grundbuchamt aufgefordert worden die Korrektur des Grundbuches vorzunehmen, die insgesamt 2 Jahre lang kostenlos umgesetzt wird.

Hierfür mussten wir allerdings einen Erbschein beantragen. Dieser liegt uns nun vor, wo wir genau zu gleichen Teilen die Länderein geerbt haben.
Allerdings ist ein Flurstück im Rahmen des Vorausvermächtnisses im Testament mir alleine zugesprochen worden, wo meine Schwester auch keinen Anspruch dran erhebt.
Allerdings verlangt das Grundbuchamt nun auch noch eine notarielle Beglaubigung/Verteilung/Zuweisung der ganzen Grundstücke (tut mir leid, wenn mir die Fachwörter fehlen.)

Nun die Frage:
1. Ist es günstiger vorerst ALLE Grundstücke/Ländereien auf mich und meine Schwester zu gleichen teilen im Grundbuch eintragen zu lassen und anschließend zum Notar zu gehen und lediglich das eine Flurstück im Wert von ca. 1500 € zu begleubigen, womit wiederum das Grundbuch bzgl. dieses eine Flurstück auf mich korrigiert wird?
2. Oder erhebt der Notar sowieso nur die Gebühr für das eine Flurstück, weil die anderen ja gem. Erbschein für uns beide gelten?

Sollte Fall 1 günstiger sein, so erhebt das Grundbuchamt ca. 25 € für die Korrektur des einen Flurstückes.

Ich hoffe ich habe meine Frage verständlich ausgedrück!?
Wir wollen nun einfach mit so wenig Gebühren wie möglich die Formalitäten abschließen.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Viele Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1643 Beiträge, 995x hilfreich)

Wenn man den Notar mit der Berichtung aller Grundbücher beauftragt, wird er auch eine Gebühr nach dem Wert aller Grundstücke abrechnen.
Sinnvoll ist es daher, die Berichtigung aller Grundbücher mit Ausnahme des Flurstücks selber zu beantragen und sich nur wegen des Übertragungsvertrages des Flurstücks an den Notar zu wenden.
Der Umschreibungsantrag auf dich als Vermächtnisnehmer ist in der Beurkundungsgebühr mit drin und wenn du ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft direkt in das Grundbuch des Flurstücks eingetragen wirst, sollte auch das Grundbuchamt keine Gebühr erheben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blackpandinus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die Antwort.
Es handelt sich jedoch beim Grundbuchamt um ein gesamtes Blatt, wie ich es verstanden habe, kann das nur komplett in einem korrigiert werden und das ist auch tatsächlich kostenlos.
Nichts desto trotz halte ich es auch für sinnvoller dieses zuerst zu machen und beim Notar lediglich das Übertragungsverhältnis für dieses eine Flurstück im Nachhinein zu nachen und damit wiederrum das Flurstück beim Grundbuchamt zu meinen Gunsten zu korrigieren.
Ich war mir bzgl. der Berechnung der Gebühren des Notars nicht ganz sicher, aber ich scheine damit ja Recht zu haben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17380x hilfreich)

Zitat (von Blackpandinus ):
Es handelt sich jedoch beim Grundbuchamt um ein gesamtes Blatt, wie ich es verstanden habe, kann das nur komplett in einem korrigiert werden und das ist auch tatsächlich kostenlos.

Dann lässt man diese kostenlose Korrektur durch formlosen Antrag unter Vorlage des Erbscheins vornehmen. Dafür ist kein Notar erforderlich.

Zitat (von Blackpandinus ):
Nichts desto trotz halte ich es auch für sinnvoller dieses zuerst zu machen und beim Notar lediglich das Übertragungsverhältnis für dieses eine Flurstück im Nachhinein zu nachen und damit wiederrum das Flurstück beim Grundbuchamt zu meinen Gunsten zu korrigieren.

Ja, das sehe ich auch so.

Der erforderliche notarielle Vermächtniserfüllungsvertrag hat als Geschäftswert nur den Wert des vermachten Grundstücks.

0x Hilfreiche Antwort

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