Wer bekommt Haus was ist gültig Vermächtnis oder Testament?

14. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
boah
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer bekommt Haus was ist gültig Vermächtnis oder Testament?

Hallo, bin neu hier und hoffe eine Antwort auf meine Frage zu bekommen.

1972 schloss ein Ehepaar ein Ehe- und Erbvertag ab, in dem unter anderem der Bruder des Ehemannes ihr Hausgrundstück als Vermächtnis bekommen soll nachdem auch der längst lebende verstorben ist.

Sollte der Bruder also Vermächtnisnehmer vorher sterben, sollen dessen Abkömmlinge es bekommen.
Da behält sich das Ehepaar aber ausdrücklich das Recht vor, Teilungsanordnungen zu treffen soweit die Abkömmlinge des Vermächtnisnehmers zum Zuge kommen. Hierbei können einzelnen Abkömmlingen auch größere Miteigentumsanteile bis zur Hälfte des Grundstücks zugeteilt werden, im übrigen soll das Vermächtnis vertragsgemäß sein es sei denn, die Eheleute bekommen selbst noch Abkömmlinge.

Das Ehepaar hat keine Kinder bekommen und der Bruder des Ehemanns ist verstorben und hat 2 Kinder.

1996 schreibt das Ehepaar ein Testament und setzten sich gegenseitig als alleinerben ein.

2004 verstirbt der Ehemann und beide schriften werden eröffnet.

Die Ehefrau sieht weder den Neffen noch die Nichte des verstorbenen Mannes und niemand kümmert sich um sie.

Auch als sie angerufen hat und sagt sie kann die Grabpflege der Großeltern in dem auch ihr Ehemann liegt also deren Onkel nicht mehr machen. Sie soll es machen wird sie reingelegt die Nichte sagt ok ich mache es und es wird dort nichts gemacht, obwohl sie regelmäßig dort das Grab ihrer eigenen Mutter pflegt.

Die Frau wird jetzt 90 Jahre alt und hat sehr lange gewartet, dass sich die beiden um sie kümmern und auch gehofft. Da aber all die Jahre nichts kam hat sie ein noterielles Testament geschrieben in dem sie ihre Nachbarsfamilie die ein familiäres verhältnis zu ihr haben als erben eingesetzt. Ohne ins Detail zu gehen was alles, also mein Nachlass.

Sie möchte auf gar keinen Fall, dass diese beiden das Haus bekommen, weiß aber selbst nicht ob dieses Testament so ausreicht. Sie ist der Meinung, wenn ich gestorben bin brauchen die auch nicht mehr kommen.

Wer würde in so einem Fall das Haus bekommen die Nichte und der Neffe oder die Nachbarsfamilie?

Testament oder Erbe?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

ich gehe davon aus, dass die alte Dame noch lebt?

Zu klären wäre, ob sie das gemeinsame Vermächtnis nach dem Tod ihres Ehemanns einseitig ändern darf. Ich vermute nein, aber da kommt es wohl auf den genauen Wortlaut an.

Mit ihrem Vermögen darf die Dame aber machen, was sie möchte - wohl auch das Grundstück an die Nachbarsfamilie verkaufen/verschenken, solange sie noch lebt. Vermutlich steht in dem Vermächtnis ein Zusatz in der Art "Befindet sich das Grundstück zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass, so erhält der Vermächtnisnehmer stattdessen wertmäßigen Ersatz in Geld. Das Geldvermächtnis bestimmt sich nach dem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Weggabe." - d.h. die Vermächtnisnehmer hätten Geldanspruch gegen die Erben.

Wenn das Haus nun der einzige wertvolle Besitz der alten Dame ist, könnte sie das Grundstück verschenken oder günstig verkaufen (und nicht vergessen: den Erlöß in werthaltige Kreuzfahrten und Urlaube investieren!) und die Nichte und den Neffen als Alleinerben ("leider nichts mehr da") einsetzen. Das wäre allerdings eventuell ein wenig gemein. :devil:

Und natürlich: das ganze mit einem Notar seines Vertrauens besprechen; den braucht man für die Grundstücksübertragung eh.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
1972 schloss ein Ehepaar ein Ehe- und Erbvertag ab, in dem unter anderem der Bruder des Ehemannes ihr Hausgrundstück als Vermächtnis bekommen soll nachdem auch der längst lebende verstorben ist.


Der notarielle Erbvertrag kann nur durch notarielle Erklärung gekündigt werden. Das ist hier wohl nicht erfolgt, so dass der Erbvertrag nach wie vor gilt.

Zitat:
1996 schreibt das Ehepaar ein Testament und setzten sich gegenseitig als alleinerben ein.


Der Erbvertrag behält Vorrang vor dem Testament, allerdings haben siech die Ehegatten auch im Ehevertrag gegenseitig zu alleineigen Erben eingesetzt.

Zitat:
Wenn das Haus nun der einzige wertvolle Besitz der alten Dame ist, könnte sie das Grundstück verschenken oder günstig verkaufen (und nicht vergessen: den Erlöß in werthaltige Kreuzfahrten und Urlaube investieren!) und die Nichte und den Neffen als Alleinerben ("leider nichts mehr da") einsetzen. Das wäre allerdings eventuell ein wenig gemein.


Das wäre nicht nur gemein, sondern auch unzulässig. Es würde sich um eine böswillige Schenkung im Sinne des § 2287 BGB handeln.

Ein Verkauf zum Verkehrswert wäre wohl zulässig, aber wollen die Nachbarn das? Und mit 90 Jahren dann das Geld für Kreuzfahrten u.ä. zu verprassen stelle ich mir auch nicht so einfach vor.

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Es könnte eine böswillige Schenkung sein - oder eben nicht.
Erst mal käme es genau auf den Wortlaut des Erbvertrages an.

Schon allen "es sei denn, die Eheleute bekommen selbst noch Abkömmlinge" bringt einen ja auf Ideen: wäre eine Erwachsenenadoption eines der Nachbarn vielleicht eine Option, wenn man denn so herzliches und familiäres Verhältnis hat? Damit wären die Nachbarn auch rechtlich für die alte Dame verantwortlich, wären aber auch die Erben (und nebenbei würden sie einen Batzen Erbschaftssteuer sparen, wenn das Erbe groß genug ist).

Dann müsste man auch prüfen, ob der Fall "Das Haus ist nicht mehr da" irgendwie berücksichtigt ist.
Wenn nicht, könnten die Nachbarn es ja mindestens mal zum Verkehrswert (Nießbrauchsrecht für die alte Dame eintragen, das schmälert den auch bei Neunzigjährigen noch ganz gut!!) kaufen und die alte Dame könnte ihnen den Kaufpreis.
Es gäbe jedenfalls bei einem niedrig bemessenen, aber noch vertretbaren Kaufpreis mit Nießbrauchsrecht keine Möglichkeit von den Vermächtnisnehmern, mehr Geld von den Käufern zu verlangen.

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