Wer bekommt wieviel Anteil am Vermögen?

19. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Bitterlemon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer bekommt wieviel Anteil am Vermögen?

Hallöchen,

ich hätte da mal eine Frage. Meine Mutter hat sehr viel Vermögen geerbt. Ich bin die einzige Nachfahrin und würde als nächstes erben.
Nun ist sie seit ca. 10 Jahren mit einem "neuen" Mann verheiratet, quasi mein Stiefvater, haben auch gutes Verhältnis..
Trotzdem meine Frage. Sie hat mir erzählt, dass sie kein Testament hat, d.h. staatliche Erbfolge, sie haben beide nur eine Generalvollmacht für ihr eigenes Kind erteilt (also mich und die Tochter meines Stiefvaters), also ihr Mann und ich erben quasi als nächstes. Jetzt habe ich irgendwo gelesen, dass es aber so ist, dass ihr Mann 1/4 mehr erbt, falls sie mal zuerst sterben sollte.
Wie genau teilt sich das denn jetzt auf in dem Fall in dem meine Mutter zuerst sterben würde?
Mein Stiefvater gehört ja zu meiner Ma und das er etwas erbt ist auch völlig in Ordnung! Ich möchte aber ungern, dass seine Tochter und Family dann auch nochwas bekommen (nach Telefonat mit meiner Ma möchte sie das tatsächlich auch nicht, sondern, dass das Erbe in der Familie bleibt).
Ich habe ihr aber gesagt, dass das OHNE Testament NICHT funktionieren wird. Sie meinte ich solle mir keine Sorgen machen. Ich habe aber Schiss das sie sich da iwas einredet oder sich da nicht genug auskennt.

Wie also ist das bei keinem Testament? Wer bekommt genau was?

Herzlichen Dank und freundliche Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33377 Beiträge, 17425x hilfreich)

Sie bekommen 50 %, der Stiefvater auch, dessen Kinder nichts. Sie erben übrigens auch nichts, wenn der Stiefvater mal stirbt - es sei denn, er würde Sie per Testament als Erbe/Erbin einsetzen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8263 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat (von Bitterlemon):
i Sie hat mir erzählt, dass sie kein Testament hat, d.h. staatliche Erbfolge, sie haben beide nur eine Generalvollmacht für ihr eigenes Kind erteilt (also mich und die Tochter meines Stiefvaters), also ihr Mann und ich erben quasi als nächstes.

Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Zitat:
Jetzt habe ich irgendwo gelesen, dass es aber so ist, dass ihr Mann 1/4 mehr erbt, falls sie mal zuerst sterben sollte.

Das ist falsch. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehemann die Hälfte und du die andere Hälfte.
Zitat:
Wie genau teilt sich das denn jetzt auf in dem Fall in dem meine Mutter zuerst sterben würde?

s.o.
Zitat:
Mein Stiefvater gehört ja zu meiner Ma und das er etwas erbt ist auch völlig in Ordnung! Ich möchte aber ungern, dass seine Tochter und Family dann auch nochwas bekommen

Was du möchtest, spielt keine Rolle.
Zitat:
(nach Telefonat mit meiner Ma möchte sie das tatsächlich auch nicht, sondern, dass das Erbe in der Familie bleibt).
Ich habe ihr aber gesagt, dass das OHNE Testament NICHT funktionieren wird. Sie meinte ich solle mir keine Sorgen machen.

Wenn die Mutter zuerst verstirbt, gehört der Nachlass zum Erbe des Mannes und geht an dessen Erben. Umgekehrt natürlich genauso.

Wenn etwas anderes gewünscht wird, sollte sich die Mutter beim beim Notar beraten lassen.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17280 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von Bitterlemon):
. Jetzt habe ich irgendwo gelesen, dass es aber so ist, dass ihr Mann 1/4 mehr erbt, falls sie mal zuerst sterben sollte.

Quatsch. - Siehe aber unten.

Zitat (von Bitterlemon):
Wie genau teilt sich das denn jetzt auf in dem Fall in dem meine Mutter zuerst sterben würde?

50% Kind der Mutter
50 % Ehepartner der Mutter
0% Angehörige des Ehepartners der Mutter

Zitat (von Bitterlemon):
Ich möchte aber ungern, dass seine Tochter und Family dann auch nochwas bekommen (nach Telefonat mit meiner Ma möchte sie das tatsächlich auch nicht, sondern, dass das Erbe in der Familie bleibt).

Wenn Ihre Mutter zuerst stirbt, dann bekommt der Ehepartner die Hälfte des Vermögens Ihrer Mutter.
Wenn der Ehepartner (= Ihr Stiefvater) danach stirbt, dann erben die Angehörigen des Stiefvaters, das was der Stiefvater hinterlässt. Zu dem, was der Stiefvater hinterlässt gehört dann möglicherweise auch etwas von dem, was er selbst von seiner Ehefrau (= Ihre Mutter) geerbt hat.
Über die Kette "Stiefvater beerbt Mutter, wenn Mutter stirbt" und "Angehörige des Stiefvaters beerben Stiefvater, wenn Stiefvater stirbt" kann natürlich etwas vom Vermögen der Mutter letztendlich bei den Angehörigen des Stiefvaters landen, wenn die Mutter zuerst stirbt.
Umgekehrt landet aber auch ein Teil des Vermögens des Stiefvaters bei Ihnen, wenn der Stiefvater zuerst stirbt, obwohl Sie mit dem gar nicht verwandt sind. (Stiefvater stirbt zuerst, Ihre Mutter bekommt 50% vom Erbe des Stiefvaters. Wenn Ihre Mutter danach stirbt, sind Sie Alleinerbe Ihrer Mutter, zu deren Vermögen auch das gehört, was die Mutter selbst geerbt hat.)

Es ist also grundsätzlich richtig, dass das Vermögen unterschiedliche Wege gehen kann, je nachdem, wer zuerst stirbt.
Bei Patchwork-Ehen gilt: Die Familie des zuerst versterbenden Ehepartners ist tendenziell benachteiligt.

Wenn man das verhindern will, ist professionelle Beratung notwendig (Notar).

Das deutsche Erbrecht stammt aus einer Zeit, als Deutschland noch einen Kaiser hatte - und da gab es noch keine "Zweitehen" und schon gar keine "in die Ehe mitgebrachten Kinder".
Dementsprechend bietet das deutsche Erbrecht bei Anwendung der gesetzlichen Erbfolge manchmal nur unbefriedigende Lösungen. Deshalb ist in solchen Konstellationen eine professionelle Beratung manchmal unverzichtbar.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17084x hilfreich)

Zitat (von drkano):
Das deutsche Erbrecht stammt aus einer Zeit, als Deutschland noch einen Kaiser hatte - und da gab es noch keine "Zweitehen" und schon gar keine "in die Ehe mitgebrachten Kinder".

Doch, das gab es schon damals, aber weniger durch Scheidung als vielmehr dadurch, dass ein Ehegatte bzw. Elternteil früh verstorben ist.

Unabhängig davon gibt es den § 1371 BGB in der jetzigen Form erst seit dem 01.07.1958.

Davor war der gesetzliche Güterstand die Gütertrennung und der Ehegatte hat 1/4 geerbt.

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