Wer ist dem Bestatter gegenüber zahlungspflichtig!

6. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
go596239-44
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer ist dem Bestatter gegenüber zahlungspflichtig!

Folgende imaginäre Situation:

Es gibt fünf Geschwister, deren Mutter verstorben ist. Diese war mittellos und sogar verschuldet, sodass wahrscheinlich alle fünf Geschwister das Erbe ausschlagen wird. Die Mutter hat vor ihrem Tod geäußert, dass sie anonym bestattet werden möchte.

Nun haben Tochter A, B, C und D eigenständig entschieden, dass sie einen Platz zum Trauern brauchen und haben daher beim Bestatter einen Bestattungsvertrag über 6000 Euro geschlossen (bzw. hat eine der Schwestern dafür unterschrieben). Sie möchten nun anwaltlich von der "außen vorgelassenen" Schwester E einklagen, dass sie sich an den Bestattungskosten beteiligt.

Ist das rechtens? Meiner Vermutung nach ist doch erstmal die Schwester für die Kosten verantwortlich, die den Vertrag geschlossen hat. Da sie sich auch noch über den Wunsch der Mutter nach einer anonymen Beerdigung hinweggesetzt hat und die Bestattung in Anbetracht der zu Lebzeiten wirtschaftlichen Lage der verstorbenen Mutter nicht angemessen scheint, kann doch von Schwester E nicht eingeklagt werden, dass sie sich an den Bestattungskosten beteiligt, oder?

Liebe Grüße
Marius




18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40421 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von go596239-44):
und haben daher beim Bestatter einen Bestattungsvertrag über 6000 Euro geschlossen
An die Schwester, die den Vertrag unterschrieben hat, wird die Rechnung des Bestatters gehen. Diese ist also zahlungspflichtig. Mit den 3 Schwestern kann sie sich die Kosten teilen.

Die Mutter kann entsprechend ihres Wunsches trotzdem anonym bestattet werden.
Der Ort für Trauer wird nicht unbekannt bleiben.

Warum wurde die Schwester E außen vor gelassen?
Wurde sie gar nicht gefragt?
Warum haben die Schwestern schon einen Anwalt beauftragt?
Der Anwalt muss von den 3 Schwestern bezahlt werden.
Ich sehe bisher keine erfolgreiche Klage gegen E.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130052 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von go596239-44):
Wer ist dem Bestatter gegenüber zahlungspflichtig!

Der Auftraggeber selbstverständlich.



Zitat (von go596239-44):
kann doch von Schwester E nicht eingeklagt werden, dass sie sich an den Bestattungskosten beteiligt, oder?

Genau, oder



Zitat (von go596239-44):
Sie möchten nun anwaltlich von der "außen vorgelassenen" Schwester E einklagen, dass sie sich an den Bestattungskosten beteiligt.

Warum konkret möchte E sich nicht - wie den gesetzlich vorgesehen - an den Kosten beteiligen?



Zitat (von Anami):
Der Anwalt muss von den 3 Schwestern bezahlt werden.

Nö, wenn Verzug besteht muss E den Schaden ersetzen und den Anwalt alleine zahlen.




-- Editiert von User am 6. Februar 2026 19:58

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7583 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von go596239-44):
Ist das rechtens? Meiner Vermutung nach ist doch erstmal die Schwester für die Kosten verantwortlich, die den Vertrag geschlossen hat.

Nein.
Wer die Bestattungskosten zu tragen hat, ist gesetzlich klar geregelt.

Die Bestattungskosten haben zunächst einmal die Erben zu bezahlen, §1968 BGB. Und zwar "gesamtschuldnerisch".*

Gibt es keine Erben (z.B. weil alle gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben das Erbe ausgeschlagen haben), dann müssen die dem Verstorbenen zu Lebzeiten Unterhaltspflichtigen die Bestattungskosten bezahlen, §1615 Abs.2 BGB.

Das sind: Ehegatte, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel...

Sind alle, die die Bestattungskosten zu tragen haben, wirtschaftlich nicht ausreichend leistungsfähig, übernimmt die Gemeinde die Kosten, in der der Verstorbene zuletzt seinen Hauptwohnsitz hatte.

Zitat:
Da sie sich auch noch über den Wunsch der Mutter nach einer anonymen Beerdigung hinweggesetzt hat und die Bestattung in Anbetracht der zu Lebzeiten wirtschaftlichen Lage der verstorbenen Mutter nicht angemessen scheint, kann doch von Schwester E nicht eingeklagt werden, dass sie sich an den Bestattungskosten beteiligt, oder?

Es müssen die Kosten für eine angemessen würdige Bestattung bezahlt werden. 6000 Euro sind für eine Bestattung nicht ungewöhnlich viel, wenn man alles zusammenrechnet. Das wird in aller Regel angemessen sein.

Das Totenfürsorgerecht verpflichtet die Angehörigen, die Beerdigung nach Maßgabe des erklärten oder mutmaßlichen Willens des bzw. der Verstorbenen zu gestalten. Dabei ist ein angemessener Ermessens- und Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Wenn vier von fünf Kindern eine andere Bestattungsform wählen, als sich die Mutter dies - mutmaßlich bzw. behauptet - gewünscht haben soll, wird das m.E. vom "Beurteilungsspielraum" gedeckt sein. Anders sähe es vielleicht aus, wenn die Mutter diesen Bestattungswunsch schriftlich festgelegt hat. Hat sie?

_____________________________________

*) "Gesamtschuldnerisch" bedeutet: eine Haftung, bei der mehrere Personen für dieselbe Schuld einstehen, wobei jeder Schuldner die gesamte Summe schuldet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern darf. Er kann sich aussuchen, von wem er das Geld fordert und ggf. eintreibt, die gesamtschuldnerisch haftenden Personen müssen das dann untereinander ausgleichen. Sind z.b. von den 5 Kindern 4 nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig, muss das fünfte Kind die Bestattung allein bezahlen. Könnten alle fünf ihr Fünftel bezahlen, aber einer weigert sich, können die vier diesen Teil beim fünften einklagen und eintreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3531 Beiträge, 1362x hilfreich)

E muss aber nur rund 400€ zahlen. Nur 1/5 der Kosten einer Notbestattung. Den Rest müssen sich die anderen aufteilen. Was auch den Anteil an den (außer)gerichtlichen Kosten umfasst. Wenn z.B. 1.200€ gefordert werden UND Verzug vorliegt, muss E auch nur 1/3 der Kosten zahlen. Ohne Verzug 0.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go596239-44
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo miteinander,

erstmal vielen Dank für eure Antworten. Die Tatsache, dass die verstorbene Mutter zu all ihren Kindern keine gute Mutter, insbesondere zur Schwester E, war, habe ich außen vorgelassen, da das rechtloch natürlich keine Rolle spielt. Aber Schwester E hatte 15 Jahre lang keinen Kontakt, starker Alkoholmissbrauch war bei der Mutter lange Jahre lang ein Thema. Aber wie gesagt - spielt rechtlich keine Rolle.

Zitat:
Warum wurde die Schwester E außen vor gelassen?
Wurde sie gar nicht gefragt?

Weil Schwester E von vornherein klar gemacht hat, dass sie emotional keine Bindung zur Mutter hat und daher auch nicht trauert. Der Tod der Mutter ist ihr egal, was die anderen Schwestern ihr emotional übel nehmen.

Zitat:
Warum haben die Schwestern schon einen Anwalt beauftragt?

Weil Schwester E deutlich gemacht hat, dass sie nicht für eine aufwendige Bestattung finanziell aufkommen möchte sondern nur den minimalen Pflichtanteil einer angemessenen Bestattung zahlen wird.

Zitat:
Warum konkret möchte E sich nicht - wie den gesetzlich vorgesehen - an den Kosten beteiligen?

Siehe oben

Zitat:
Anders sähe es vielleicht aus, wenn die Mutter diesen Bestattungswunsch schriftlich festgelegt hat. Hat sie?

Nein, hat sie nicht. Es gibt eine WhatsApp-Gruppe unter den Geschwistern, in denen klar kommuniziert wurde, dass trotz des Wunsches der Mutter, eine anonyme Bestattung zu erhalten, die vier Geschwister einenn Ort zum Trauern benötigen und daher dem Wunsch der Mutter nicht ensprochen werden soll.

Liebe Grüße
Marius

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20258 Beiträge, 7337x hilfreich)

M.E. haben wir 2 Themenkreise:
a) die Bestattungspflicht generell
b) die Höhe der Bestattungskosten - hier könnte eine Rolle spielen, dass die ausgeschlossene Schwester an der Entscheidung nicht beteiligt war, aber auch ihre wirtschaftliche Situation

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40421 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von go596239-44):
Weil Schwester E von vornherein klar gemacht hat, dass sie emotional keine Bindung zur Mutter hat und daher auch nicht trauert.
Dann kann E doch abwarten, was das Ergebnis eine Klage ist.
Das ist für E nur Zeit...kostet aber nichts.
Und je nach Entscheidung durchs Amtsgericht, wird sie sich dann beteiligen.
Anwalts-und Gerichtskosten? Ich bin nicht sicher, aber das wären wohl ausschließlich Kosten der Klägerin.

Wieviel eine Bestattung kostet, hat mW nichts mit dem Wunsch nach einer anonymen Bestattung zu tun. Aber wenn die 3 Schwestern einen Platz mit Grabstein und Namen benötigen, um zu trauern, und das alles zusammen dann auch 6000€ kostet, ist das ihr gutes Recht.

Wahrscheinlich gibts noch Streit, was eine *angemessene* Bestattung kostet.
Damit ist keinesfalls ein Not-/Sozialbestattung gemeint.
Ich sehe wegen der alleinigen Entscheidung über den Bestattungsauftrag keinen Verzug.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130052 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von go596239-44):
Die Tatsache, dass die verstorbene Mutter zu all ihren Kindern keine gute Mutter, insbesondere zur Schwester E, war, habe ich außen vorgelassen, da das rechtloch natürlich keine Rolle spielt.

Je nach Ausprägung von "keine gute Mutter" kann das sehr wohl eine Rolle spielen - eine unbillige Härte kann vorliegen, wenn die verstorbene Person dem Kind gegenüber schwere Verfehlungen begangen hat.



Zitat (von go596239-44):
Weil Schwester E deutlich gemacht hat, dass sie nicht für eine aufwendige Bestattung finanziell aufkommen möchte sondern nur den minimalen Pflichtanteil einer angemessenen Bestattung zahlen wird.

Also ist E leistungsfähig?
Hat E diesen minimalen Teil gezahlt?



Zitat (von Anami):
Dann kann E doch abwarten, was das Ergebnis eine Klage ist.

Warten kann man immer.
Kann dann halt am Ende sehr teuer werden das warten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40421 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kann dann halt am Ende sehr teuer werden das warten.
Kann...wenn, falls usw... muss aber nicht.
Dass E bereits einen angemessenen bzw. minimalen Pflichtanteil gezahlt hätte, ist nicht lesbar.
Dass E (angemessen bzw. minimal) sich an den Kosten beteiligen wird, hat sie den 4 Schwestern kommuniziert.
Eine €-Summe hat E vielleicht noch nicht genannt.
Einen Zweifel an der Leistungsfähigkeit der E gab es bisher nicht. Es wurden andere Gründe genannt.

Zitat (von go596239-44):
Sie möchten nun anwaltlich von der "außen vorgelassenen" Schwester E einklagen, dass sie sich an den Bestattungskosten beteiligt.
Und wie hoch soll die Beteiligung von E sein?
Möchten sie von E genau 1/5, also 1200,- haben?
Evtl. ist es zunächst eine Art Drohung der 4, dass man einen Anwalt mit einer Klage beauftragen möchte?... wenn/falls/weil die E nicht bereit ist ,1/5 zu zahlen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7583 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
E muss aber nur rund 400€ zahlen. Nur 1/5 der Kosten einer Notbestattung. Den Rest müssen sich die anderen aufteilen.

Das ist so nicht richtig.
Wie gesagt: die fünf Kinder sind gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten zuständig. Wenn die anderen vier nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig sind, muss E sogar die kompletten Bestattungskosten bezahlen. Wenn E selbst nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig sind, müssen die anderen vier Kinder die Bestattungskosten bezahlen. Sofern sie denn ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig sind.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7583 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von go596239-44):
Die Tatsache, dass die verstorbene Mutter zu all ihren Kindern keine gute Mutter, insbesondere zur Schwester E, war, habe ich außen vorgelassen, da das rechtloch natürlich keine Rolle spielt.

In der Tat, das ist rechtlich ohne Bedeutung.

Zitat:
Zitat:
Warum wurde die Schwester E außen vor gelassen?
Wurde sie gar nicht gefragt?

Weil Schwester E von vornherein klar gemacht hat, dass sie emotional keine Bindung zur Mutter hat und daher auch nicht trauert. Der Tod der Mutter ist ihr egal, was die anderen Schwestern ihr emotional übel nehmen.

Das ändert nichts an grundsätzlichen Pflicht, für die Bestattungskosten aufzukommen. Und übrigens auch nichts an der Bestattungspflicht.

Zitat:
Zitat:
Warum haben die Schwestern schon einen Anwalt beauftragt?

Weil Schwester E deutlich gemacht hat, dass sie nicht für eine aufwendige Bestattung finanziell aufkommen möchte sondern nur den minimalen Pflichtanteil einer angemessenen Bestattung zahlen wird.

Was sie will spielt keine Rolle. Sie ist mit den anderen vier Kindern der Verstorbenen gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten zuständig.

Zitat:
Zitat:
Warum konkret möchte E sich nicht - wie den gesetzlich vorgesehen - an den Kosten beteiligen?

Siehe oben

Der Schuss geht ggf. nach hinten los.

Zitat:
Zitat:
Anders sähe es vielleicht aus, wenn die Mutter diesen Bestattungswunsch schriftlich festgelegt hat. Hat sie?

Nein, hat sie nicht. Es gibt eine WhatsApp-Gruppe unter den Geschwistern, in denen klar kommuniziert wurde, dass trotz des Wunsches der Mutter, eine anonyme Bestattung zu erhalten, die vier Geschwister einenn Ort zum Trauern benötigen und daher dem Wunsch der Mutter nicht ensprochen werden soll.

Darüber kann man dann vor Gericht streiten, wenn man die Energie und das Geld dafür aufwenden will.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7583 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
M.E. haben wir 2 Themenkreise:
a) die Bestattungspflicht generell
b) die Höhe der Bestattungskosten

Korrekt.
Zitat:
- hier könnte eine Rolle spielen, dass die ausgeschlossene Schwester an der Entscheidung nicht beteiligt war

Nein, das spielt keine Rolle, sofern die Bestattungskosten denn angemessen sind, und so sieht es hier aus.
Zitat:
, aber auch ihre wirtschaftliche Situation

Korrekt. Wenn sie nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig ist, wäre sie raus. Das ist bei einem Anteil von 1.200 Euro aber wohl nur bei einem Bürgergeld- oder Sozialhilfe-Bezieher ein "Selbstgänger". Im EP und im weiteren Thread-Verlauf wird dazu ja nichts gesagt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7583 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Je nach Ausprägung von "keine gute Mutter" kann das sehr wohl eine Rolle spielen - eine unbillige Härte kann vorliegen, wenn die verstorbene Person dem Kind gegenüber schwere Verfehlungen begangen hat.

Dafür gibt es nur extrem wenige Beispiele aus der Rechtsprechung, in der Regel reicht nicht nicht einmal nachweislicher sexueller Mißbrauch dafür aus.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13472 Beiträge, 4810x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nein, das spielt keine Rolle, sofern die Bestattungskosten denn angemessen sind...

Über die Angemessenheit lässt sich wohl trefflich streiten.

Zitat (von eh1960):
...und so sieht es hier aus.

Unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Angemessenheit einer Beerdigung, nach dem Vermögen und Ausrichtung der Lebensstellung des Verstorbenen richtet (...mittellos und sogar verschuldet...), dass 4 der 5 Geschwister den Wunsch der Verstorbenen nach einer anonymen Bestattung, welche im Schnitt etwa 1200€ an Kosten verursacht, ignoriert haben und stattdessen eigenwillig eine Bestattungsform gewählt haben, welche das 5 fache an Kosten generiert, zweifle ich daran, dass es hier so aus sieht.

Zitat (von eh1960):
Sie ist mit den anderen vier Kindern der Verstorbenen gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten zuständig.

Solange die Zustimmung zur "Luxusbestattung" fehlt, ist sie nur im Rahmen der Angemessenheit für die Bestattungskosten (mit) zuständig.
Kosten durch Sonderwünsche, gehen zu Lasten derer, die sie wollten und beauftragt haben.

Zitat (von eh1960):
Der Schuss geht ggf. nach hinten los.

Dem lässt sich relativ einfach begegnen.
Man holt sich, am Beerdigungsort der Mutter, von Bestattern Auskünfte zu den Kosten einer anonymen Bestattung und weist 1/5 davon an die Schwester an.

Zitat (von eh1960):
Darüber kann man dann vor Gericht streiten, wenn man die Energie und das Geld dafür aufwenden will.

Die Schwester klagt doch, möge sie die Angemessenheit der Mehrkosten, welche durch die Ignorierung des Bestattungswunsches der Mutter entstanden sind, begründen und darlegen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40421 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das ist bei einem Anteil von 1.200 Euro aber wohl nur bei einem Bürgergeld- oder Sozialhilfe-Bezieher ein "Selbstgänger".
Nein. Wie kommst du darauf?
Zitat (von eh1960):
Darüber kann man dann vor Gericht streiten, wenn man die Energie und das Geld dafür aufwenden will.
Die 4 Schwestern möchten klagen. Schwester E will nicht klagen, sondern auch einen Anteil beitragen.
Zitat (von eh1960):
Nein, das spielt keine Rolle, sofern die Bestattungskosten denn angemessen sind, und so sieht es hier aus.
Nein. So siehts nicht aus.
Was hat 6000,- gekostet ?
Die Schwester E kann selbst herausfinden...was eine angemessene anonyme Bestattung (ohne Grabstelle, ohne Grabstein, ohne Grabpflegekosten) in dieser Kommune kostet... Davon könnte sie durchaus 1/5 beitragen...geht ganz ohne Anwalt und Gericht.
Nur die 4 Schwestern meinen, dass man ohne *Ort* nicht trauern könne.

Jeder Friedhof in D hält Platz für anonyme Bestattungen vor, das hat nichts mit Sozialbestattungskosten oder fehlender Trauermöglichkeit zu tun.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7583 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von eh1960):
Nein, das spielt keine Rolle, sofern die Bestattungskosten denn angemessen sind...


Über die Angemessenheit lässt sich wohl trefflich streiten.

Nicht wirklich, da 6.000 Euro für eine Bestattung inklusive Erdgrab auf einem Friedhof mittlerweile so ziemlich die Unterkante sind, billiger kriegt man das in der Regel nicht.
Und das ist das, was als "angemessen" angesehen wird, auch dann z.B., wenn die Gemeinde die Bestattungskosten übernehmen muss:
Erdgrab (Grabmiete für 10 Jahre, kürzer gibt's nicht)
Schlichter Sarg
Schlichter Grabstein
Kosten des Bestattungsunternehmens
Schlichter Grabschmuck
ggf. Trauerredner

Da ist man ganz schnell bei 6.000 Euro inkl. USt.

Selbstverständlich kann man sich über Angemessenheit des Bestattungsaufwandes immer streiten, auch vor Gericht. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß man sich angesichts von Bestattungskosten von 6.000 Euro da keine großen Hoffnungen machen sollte.
Zumal noch die Verpflichtung dazu kommt, sich 10 Jahre lang um die Grabpflege zu kümmern bzw. damit eine Gärtnerei o.ä. zu beauftragen. (Macht man das nicht, lässt es die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Angehörigen machen.)

Wer seine eigene Bestattung vorab regelt, dann den Hinterbliebenen einiges an Kosten ersparen (Friedwald-Bestattung, See-Bestattung... ein großer Kostenfaktor sind immer die Friedhofskosten, gerade auf kirchlichen Friedhöfen, die mancherorts leider alternativlos sind; die Amtskirchen nehmen es von den Lebenden und den Toten...)

Wird das nicht zu Lebzeiten so geregelt, ist der "Platz zum Trauern", sprich Erdgrab, immer noch der anerkannte Standard, auch eine Gemeinde darf nicht sagen "Wir müssen sparen, es gibt nur ein anonymes Urnengrab oder eine Friedwald-Bestattung".

(Daß an der deutschen "Bestattungskultur" einiges änderungswürdig ist, ist unbestritten, aber da spielen dann auch wirtschaftliche Interessen eine große Rolle, die Amtskirchen erwirtschaften mit ihren Friedhöfen und Bestattungsleistungen jedes Jahr dreistellige Millionenerträge...)

-- Editiert von User am 10. Februar 2026 12:56

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40421 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
auch dann z.B., wenn die Gemeinde die Bestattungskosten übernehmen muss:
Davon ist man hier meilenweit entfernt. Also irrelevant.
Eine der Schwestern hat einen Vertrag über 6000,- beim Bestatter geschlossen. Der Bestatter wird also von dieser Vertragspartnerin die 6000,- fordern.
Dazu ist alles beantwortet.

Und falls irgendwo eine dt. Gemeinde Kostenträger würde, gäbe es eine Gemeindesatzung bzw. Friedhofsgebührensatzung .
Solche Beisetzungen kosten nirgends in D 6000,-. Auch kein Bestatter würde solche Summen in den Vertrag setzen.
Sozialbestattungen zahlt uU das Sozialamt, evtl. trägt einen Teil auch die Kommune--->dann aber auch nie 6000,-.

Bitte lies nochmal, wer was warum von E fordern möchte.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13472 Beiträge, 4810x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nicht wirklich, da 6.000 Euro für eine Bestattung inklusive Erdgrab auf einem Friedhof mittlerweile so ziemlich die Unterkante sind

Du missachtest bei Deiner folgenden Aufstellung so einige Punkte. ;)

Zitat (von eh1960):

Erdgrab (Grabmiete für 10 Jahre, kürzer gibt's nicht) Entfällt bei anonymer Bestattung
Schlichter Sarg In aller Regel entfällt dieser bei einer anonymen Bestattung (Normal ist die Feuerbestattung = Urne) mit Kremierung und Verbrennungssarg gleicht es sich aber wieder aus.
Schlichter Grabstein Entfällt bei einer anonymen Bestattung
Kosten des Bestattungsunternehmens Haken hinter
Schlichter Grabschmuck Entfällt bei einer anonymen Bestattung
ggf. Trauerredner Entfällt bei einer anonymen Bestattung


Zitat (von eh1960):
Zumal noch die Verpflichtung dazu kommt, sich 10 Jahre lang um die Grabpflege zu kümmern bzw. damit eine Gärtnerei o.ä. zu beauftragen.

Entfällt bei einer anonymen Bestattung, diese Verpflichtung und die daraus resultierenden Kosten sind nur dadurch entstanden, dass die "4 Anderen" die Wünsche der Mütter ignoriert haben.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 303.971 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.178 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.