Wer muss ein Erbe ausschlagen ?

10. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Hannes1212
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Wer muss ein Erbe ausschlagen ?

Zunächst danke, dass es dieses Forum gibt und man kostenlose Hilfe bekommt. Nun aber zu meinen Fragen.

In der Familie gibt es einen Trauerfall. Hinterlassen werden lediglich Schulden.

Es ist geplant, das Erbe auszuschlagen. Die Frage ist jedoch: Wer muss das Erbe ausschlagen ?

Wir gehen von einem Schuldenstand von ca. 10.000 € aus und die unmittelbaren Erben wie Geschwister und Eltern schlagen das Erbe aus.
Können auch andere Angehörige für die Schulden in Regress genommen werden und bis zu welchem Verwandschaftsgrad ist dieses möglich ?
Müssen diese Familienmitglieder auch innerhalb der 6 Wochen das Erbe ausschlagen ?

Leider habe ich darüber bisher keine ausreichenden Informationen finden können.

Abschliessend folgendes:

Bei einer ersten Begehung der Wohnung stellten wir fest, dass sei 5 Jahren keine Briefe geöffnet wurden. Rechnungen häuften sich also an und wir verschaffen uns momentan einen ersten Überblick.
Bis zu welchem Zeitraum sind Erben eigentlich verpflichtet, ausstehende Rechnungen zu bezahlen.

Ich bedanke mich vorab für jegliche Informationen und wünsche weiterhin viel Erfolg.

Hannes 1212

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bei einer ersten Begehung der Wohnung stellten wir fest, <hr size=1 noshade>

Bei der hoffentlich absolut nicht der Wohnung entnommen wurde?



quote:<hr size=1 noshade>Wer muss ein Erbe ausschlagen ? <hr size=1 noshade>

Derjenige welcher Erbe wurde bzw. dessen Gesetzlicher Vertreter, muss das Erbe ausschlagen.



quote:<hr size=1 noshade>Bis zu welchem Zeitraum sind Erben eigentlich verpflichtet, ausstehende Rechnungen zu bezahlen. <hr size=1 noshade>

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit.
Liegt der Zeitpunkt bereits in der Vergangenheit, dann wäre das unverzüglich.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Können auch andere Angehörige für die Schulden in Regress genommen werden und bis zu welchem Verwandschaftsgrad ist dieses möglich ? Die Erbschaft wandert als Ar...karte quer durch die Verwandtschaft.
Müssen diese Familienmitglieder auch innerhalb der 6 Wochen das Erbe ausschlagen ? Nö, müssen sie nicht. Sie sollten aber, wenn sie die Schulden nicht haben wollen.
Bis zu welchem Zeitraum sind Erben eigentlich verpflichtet, ausstehende Rechnungen zu bezahlen. Bis deren Verjährung. Vereinfacht gesagt - in der Regel 3 Jahre lang, titulierte Forderungen 30 Jahre lang.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Müssen diese Familienmitglieder auch innerhalb der 6 Wochen das Erbe ausschlagen ?
Wenn diese vom Nachlassgericht über die ihnen zugefallene Erbschaft informiert wurden, ja.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1944.html

Bis zu welchem Zeitraum sind Erben eigentlich verpflichtet, ausstehende Rechnungen zu bezahlen.
Wenn die Erben ausgeschlagen haben, haben diese mit dem Nachlass nichts mehr zu tun und müssen auch die Schulden nicht zahlen.

-- Editiert cruncc1 am 10.08.2014 13:38

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hannes1212
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Herzlichen Dank für die bisherigen Antworten.

Sehe ich das richtig, dass der Nachlassverwalter zunächst Zutritt zur Wohnung bekommt ? Bisher wurden lediglich private Dinge, wie EC-Karte usw entnommen, da die Verstorbene mit einem Freund die Wohnung quasi als WG nutzte.

Und noch einmal die Frage zum Erbe ausschlagen: Die Antwort dazu ist mir leider nicht ausreichend, sorry.

Schlagen Eltern und Geschwister das Erbe aus, treten also bedingt andere Erben an diese Stelle. Bis zu welchem Verwandheitsgrad ist das durchsetzbar ?
Wir können ja nicht die komplette Verwandschaft dort beim Nachlassgericht / Notar antreten lassen, oder doch ?

Einen schönen Abend und nochmals danke,

Hannes

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47458 Beiträge, 16802x hilfreich)

quote:
Sehe ich das richtig, dass der Nachlassverwalter zunächst Zutritt zur Wohnung bekommt?


Ein Nachlassverwalter wird nur auf Antrag eingesetzt. Üblicherweise wird der Nachlass sich selbst überlassen und die Gläubiger, wie auch der Vermieter müssen zusehen, wie sie damit klar kommen.

Die EC-Karte sollte also z.B. der Bank übergeben werden

quote:
Schlagen Eltern und Geschwister das Erbe aus, treten also bedingt andere Erben an diese Stelle.


Nein, nicht bedingt.

quote:
Bis zu welchem Verwandheitsgrad ist das durchsetzbar ?


Unbegrenzt, d.h selbst, wenn jemand nur die gleichen Ururgroßeltern hat, dann müsste er theoretisch ausschlagen.

quote:
Wir können ja nicht die komplette Verwandschaft dort beim Nachlassgericht / Notar antreten lassen, oder doch?


Das ist auch nicht der übliche Weg. In so einem Fall sollten Eltern und Geschwister, sowie deren Kinder ausschlagen. Die weiter entfernten Verwandten können abwarten, bis sie darüber informiert werden, dass sie nunmehr Erben sind. Dann erst beginnt die 6-Wochenfrist für die Ausschlagung. Typischerweise bekommen sie nie eine solche Information, weil sich bei einem überschuldeten Erbe niemand die Mühe macht, nach entfernteren Verwandten zu suchen.

Zwingend innerhalb von 6 Wochen ausschlagen müssen nur die Eltern, wenn sie beide noch leben.

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" "

-- Editiert hh am 10.08.2014 17:56

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hannes1212
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke, diese Antwort hat uns sehr geholfen.

Eine hoffentlich letzte Frage für heute:

Welche Gegenstände dürfen denn aus der Wohnung entfernt werden und bis wann muss abgewartet werden ?

Es geht nicht um verwertbare Dinge, sondern private Sachen, die keinerlei Person etwas angehen. Private Briefe und andere Dinge.

Danke, Hannes

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Es geht nicht um verwertbare Dinge, sondern private Sachen, die keinerlei Person etwas angehen. Private Briefe und andere Dinge.
Gar nichts! Die Mitnahme könnte als Annahme des Erbes gewertet werden.


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Welche Gegenstände dürfen denn aus der Wohnung entfernt werden <hr size=1 noshade>

Eigentlich gar keine.
Denn wenn man nicht Erbe ist (weil man ausschlägt), dann hat man kein Recht, etwas mitzunehmen, auch nicht wertlosen und/oder privaten Kram.
In der Praxis läuft das aber nach dem Motto "wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter".

Das Mitnehmen von Sachen aus der Wohnung kann aber auch als konkludente Annahme der Erbschaft ausgelegt werden. Sehr gefährlich, wenn das Erbe primär aus Schulden besteht.

Im eigenen Interesse sollte man daher nur die Unterlagen aus der Wohnung holen, die man für die Beerdigung braucht, sonst gar nichts.

Edit: Da war mein Vorschreiber schneller


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 10.08.2014 19:28

1x Hilfreiche Antwort

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