Wer muss für die Beerdigung aufkommen??

28. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
Taxi1236
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer muss für die Beerdigung aufkommen??

Wir alle leben in Hessen.
Mein Vater ist verstorben und wurde- ohne mein Wissen -von meiner Schwester beerdigt.
Ich habe das Erbe ausgeschlagen -sowie alle anderen lVerwandtenauch,da der Nachlass durch langen Pflegeheimaufenthalt verschuldet ist.
Jetzt bekam ich einen Brief von meiner Schwester mit den Rechnungen für die Bestattung mit der Aufforderung 50% der Bestattungskosten zu überweisen—-ansonsten wird sie Klage einreichen.
Ehrlicherweise erscheinen mir die Kosten normal (Gesamtkosten 6500 Euro)
Muss ich die hälftigen Kosten übernehmen.
Mein Vater hatte nur uns 2 Kinder!
Danke




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34442 Beiträge, 17807x hilfreich)

Ja - nähere Verwandte, etwa eine Ehefrau, gab es ja offenbar nicht. Die Kosten können übrigens als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Taxi1236
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok.Hatte die Beerdigung doch gar nicht in Auftrag gegeben bzw.Kenntnis davon—also kein Mitspracherecht!!
Und das Erbe wurde doch auch fristgerecht ausgeschlagen

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34442 Beiträge, 17807x hilfreich)

Ja und? Zahlungspflichtig sind mangels Erben die Bestattungspflichtigen, und das sind nun mal nach Gatte/Gattin die Kinder - siehe § 13(2) des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42607 Beiträge, 14765x hilfreich)

Na ja, es kommt ja schon auf die Art und Weise der Beerdigung an. Sie muss angemessen sein, aber nicht übertrieben.

wirdwerden

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#5
 Von 
Taxi1236
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich mich weigere muss mich das andere Geschwister also erstmal verklagen,oder????

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#6
 Von 
Taxi1236
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir wurde ja einfach ne Zahlungsfrist von 14 Tagen eingeräumt

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130047 Beiträge, 41470x hilfreich)

Zitat (von Taxi1236):
Wenn ich mich weigere muss mich das andere Geschwister also erstmal verklagen

Wenn es einem nichts ausmacht, das man am Ende wohl rund 2.500 EUR mehr bezahlt ...



Zitat (von Taxi1236):
Hatte die Beerdigung doch gar nicht in Auftrag gegeben bzw.Kenntnis davon—also kein Mitspracherecht!!

Das ist auch nicht erforderlich, da es eine gesetzliche Kostentragungspflicht gibt.



Zitat (von Taxi1236):
Und das Erbe wurde doch auch fristgerecht ausgeschlagen

Wenn es keine anderen zahlungspflichtigen Erben gibt, wäre das irrelevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3531 Beiträge, 1361x hilfreich)

Zitat (von Taxi1236):
Wenn ich mich weigere muss mich das andere Geschwister also erstmal verklagen,oder????

Korrekt. Nur kommen die gesamten Kosten dafür eben noch dazu, wenn du nicht fristgerecht zahlst.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#9
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4420 Beiträge, 732x hilfreich)

Zitat (von Taxi1236):
Ehrlicherweise erscheinen mir die Kosten normal (Gesamtkosten 6500 Euro)
Muss ich die hälftigen Kosten übernehmen.

Eine günstigere Beerdigung hätte es vermutlich für 3000 € gegeben.
Besser die Hälfte übernehmen, anstatt eine Klage riskieren.

Nachtrag: Wie schaut es mit den Folgekosten aus. Grabpflege, Nachkauf oder wurde die Person anonym beerdigt?

-- Editiert von User am 29. Mai 2026 08:29

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Zahlungspflichtig sind mangels Erben die Bestattungspflichtigen, und das sind nun mal nach Gatte/Gattin die Kinder - siehe § 13(2) des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes.

Die Bestattungspflichtigen sind nie zahlungspflichtig für die Bestattungskosten. Sie sind zuständig für die Abwicklung der Bestattung.
Auch §13 Abs.2 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes sagt nichts anderes, denn der § regelt überhaupt nicht die Kostentragungspflicht, sondern eben die Bestattungspflicht.

Die Kosten der Bestattung zu tragen haben die Erben des Verstorbenen. Schlagen die das Erbe aus, z.B. weil es überschuldet ist (oder durch die Bestattungskosten überschuldet würde), dann sind diejenigen Personen kostentragungspflichtig, die dem Verstorbenen zu Lebzeiten unterhaltspflichtig waren bzw. gewesen wären. Und zwar gesamtschuldnerisch. D.h. wenn es mehrere gibt, aber alle bis auf einen sind nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig, dann muss der eine die Kosten komplett tragen.

Sind alle rechtlich kostentragungspflichtigen Personen nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig, dann übernimmt die Gemeinde die Kosten, in der der Verstorbene zuletzt seinen Hauptwohnsitz hatte.

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#11
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Taxi1236):
Mein Vater ist verstorben und wurde- ohne mein Wissen -von meiner Schwester beerdigt.
Ich habe das Erbe ausgeschlagen -sowie alle anderen lVerwandtenauch,da der Nachlass durch langen Pflegeheimaufenthalt verschuldet ist.

Das entbindet weder von der Bestattungspflicht noch ggf. von der Kostentragungspflicht.
Wenn es keinen Ehegatten gibt, stehen die Kinder als nächstes in der Reihe der Bestattungspflichtigen, die die Bestattung zu organisieren haben.
Das wurde hier erfüllt, von der Schwester.
Wieso die nicht die anderen Verwandten informiert hat, kann dahingestellt bleiben. Und die Bestattung muss in aller Regel innerhalb einer Woche erfolgen.

Wieso der Nachlass durch den Pflegeheimaufenthalt überschuldet sein kann, ist unklar. Wenn der Betreffende die Kosten nicht selbst zahlen kann, zahlt das Sozialamt, es sei denn, es gäbe Unterhaltspflichtige (z.B. Kinder), die ein so hohes Einkommen haben, daß sie die Kosten oder einen Teil davon zahlen müssen.
War hier wohl nicht der Fall.

Zitat:
Jetzt bekam ich einen Brief von meiner Schwester mit den Rechnungen für die Bestattung mit der Aufforderung 50% der Bestattungskosten zu überweisen—-ansonsten wird sie Klage einreichen.

Die Forderung ist völlig korrekt, wenn es denn nur zwei Kinder gibt und keinen noch lebenden Ehegatten.

Ob tatsächlich beide Kinder jeweils die Hälfte zahlen müssen, hängt von der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" der Betreffenden ab. Ein Geringverdiener ist nicht unterhaltspflichtig seinen Eltern gegenüber. Wenn also z.B. eines der Kinder ausreichend gut verdient und das andere Kind nicht, muss das gutverdienende Kind die Kosten allein tragen. Zu den genauen Zahlen kann man eine Beratungsstelle fragen, oder einen Anwalt.

Zitat:
Ehrlicherweise erscheinen mir die Kosten normal (Gesamtkosten 6500 Euro)

Das ist schon recht hoch, für eine würdige, aber bescheidene Bestattung. "Holzkiste" geht nicht, "Eichenholzsarg mit Seide ausgeschlagen" muss aber auch nicht sein.
Zitat:
Muss ich die hälftigen Kosten übernehmen.

Wenn man
a) ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig ist
und
b) die Kosten angemessen und nicht überhöht sind:

Ja. Muss man.

Sind die Kosten überhöht, kann man anteilig kürzen.

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