Wer zahlt Beerdigung?

8. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Wer zahlt Beerdigung?

Liebe Gemeinde,
die Überschrift spiegelt nicht im Geringsten das Chaos wieder, was vorherrscht.

Person A hat seinen Vater verloren (Herzinfarkt), zu dem aus persönlichen Gründen seit 1986 kein Kontakt bestand. Person A hat zwei Geschwister, alle haben das Erbe ausgeschlagen. Ein Cousin war am letzten Tag der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht, wo jedoch auffiel, dass der Ausweis abgelaufen war, somit konnte er das Erbe nicht ausschlagen und gilt seitdem als "potentieller Erbe". Trotz dieses Ereignisses werden der Erstgeborenen des Verstorbenen nun sämtliche Rechnungen gesandt. Auf Nachfrage, warum man diese denn nicht gleich dem Erben schickt, bekam sie die Antwort, dass sie diese Rechnungen im Vorfeld begleichen müsse und sich das Geld dann vom Cousin wiederholen könne.

Meine wichtige Frage in dieser Angelegenheit: Wird dies tatsächlich so gehandhabt?

Vielen lieben Dank für eine kurzfristige Antwort.




15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34349 Beiträge, 17776x hilfreich)

Wird dies tatsächlich so gehandhabt? Ja, sofern mit "sämtliche Rechnungen" die Rechnung über die Bestattung gemeint ist- einfach mal "Bestattungspflicht" googeln oder das Bestattungsgesetz des betreffenden Bundeslandes lesen. Allerdings trifft die Bestattungspflicht alle Kinder gleichmäßig, nicht nur den Erstgeborenen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Allerdings trifft die Bestattungspflicht alle Kinder gleichmäßig, nicht nur den Erstgeborenen.


Ein Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Stadt wurde gestellt, jedoch mit dem Grund, dass es ja nun einen potentiellen Erben gibt und dies NICHT die Erstgeborene ist, abgelehnt. Ist das in diesem Fall wirklich eine bedauernswerte Lücke im Gesetz oder gibt es eine Chance, doch noch Hilfe zu bekommen?

(Vielen lieben Dank für die Antwort, auch, wenn ich sie mir anders gewünscht habe.)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128886 Beiträge, 41147x hilfreich)

Zitat (von JoTelJo):
sämtliche Rechnungen

Bedeutet was konkret?

Fußpflege, Essen auf Rädern, Krankenwagen, ...?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bedeutet was konkret?


Nun musste ich etwas schmunzeln... Auch, wenn's mit der Antwort nicht geplant war.

Ich meinte sämtliche Rechnungen, die direkt mit dem Tod in Verbindung stehen und nun beglichen werden sollen. Angefangen vom Amtsarzt, über Kosten des Krematoriums, bis hin zur Leichenschau und Friedhofsgebühr.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128886 Beiträge, 41147x hilfreich)

Zitat (von JoTelJo):
Auch, wenn's mit der Antwort nicht geplant war.

Stimmt, mir ist genau so was passiert. Teilweise haben sie sogar einfach meine Anschrift reingesetzt.



Zitat (von JoTelJo):
gilt seitdem als "potentieller Erbe".

Bedeutet was konkret?
Das die Ausschlagung nachgeholt wird, wenn er wieder ein gültiges Dokument hat?



Zitat (von JoTelJo):
Ein Antrag ... abgelehnt.

Gab es die Ablehnung als Bescheid?
Dann würde ich Widerspruch einlegen, sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gab es die Ablehnung als Bescheid?
Dann würde ich Widerspruch einlegen, sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist.


Ich habe gerade nachgeschaut, die würde tatsächlich morgen ablaufen. Wie kann ich diesen Einspruch begründen? Oder würde ein einfacher Zweizeiler reichen, dass erneut um Überprüfung gebeten wird?

Ich danke Ihnen schon jetzt vielmals für die Hilfe... Ich glaube, ich habe mich noch nie so überfordert gefühlt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128886 Beiträge, 41147x hilfreich)

Zitat (von JoTelJo):
Wie kann ich diesen Einspruch begründen

Das hängt davon ab, ob die Erbausschlagung noch in der Schwebe ist oder nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50034 Beiträge, 17528x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Allerdings trifft die Bestattungspflicht alle Kinder gleichmäßig, nicht nur den Erstgeborenen.

Das hängt vom Bundesland ab. Z.B. in Brandenburg wird zuerst das älteste Kind verpflichtet.

Zitat (von JoTelJo):
Meine wichtige Frage in dieser Angelegenheit: Wird dies tatsächlich so gehandhabt?

Hinsichtlich der Beerdigungskosten: Ja

Zitat (von Harry van Sell):
Das hängt davon ab, ob die Erbausschlagung noch in der Schwebe ist oder nicht.

Für die Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz des Bundeslandes ist es irrelevant, wer Erbe geworden ist. Den Einspruch kann man daher nicht damit begründen, dass es einen Erben gibt.

Zitat (von JoTelJo):
Wie kann ich diesen Einspruch begründen?

Aus dem Sachverhalt ergibt sich kein Grund für einen Einspruch.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128886 Beiträge, 41147x hilfreich)

Zitat (von hh):
Aus dem Sachverhalt ergibt sich kein Grund für einen Einspruch.

Wenn die Begründung der Ablehnung schlicht falsch ist, dann dürfte das einer der besten Gründe für einen Widerspruch sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Abecky58
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Stadt übernimmt die Kosten doch nur, wenn die Bestattungspflichtigen bedürftig sind, also Sozialhilfe, beziehen. Darüber schreiben sie aber nichts.

Signatur:

Abecky58

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Abecky58):
Die Stadt übernimmt die Kosten doch nur, wenn die Bestattungspflichtigen bedürftig sind, also Sozialhilfe, beziehen. Darüber schreiben sie aber nichts.


Die Erstgeborene bezieht EU-Rente.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39725 Beiträge, 6501x hilfreich)

Zitat (von JoTelJo):
Die Erstgeborene bezieht EU-Rente.
Das muss nicht bedeuten, dass sie sozialhilferechtlich bedürftig ist.
Man kann einen Widerspruch/Einspruch auch fristwahrend heute senden... und eine Begründung nachliefern.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Abecky58
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Begründung ist ja der Knackpunkt. Kommt auf die Höhe der Rente an. Wenn diese nur knapp über dem Sozialhilfesatz liegt, wäre das eine Möglichkeit.

Signatur:

Abecky58

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JoTelJo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das muss nicht bedeuten, dass sie sozialhilferechtlich bedürftig ist.


Das Nachlassgericht gab an: Der Cousin sei potentieller Erbe. Sie müsse in Vorkasse gehen und könne sich das Geld von ihm wiederholen. Wie liefe dieser Prozess dann ab? Man bezahlt, ein Anwalt wird wegen Ignorieren hinzugezogen und dieser würde dann im schlimmsten Fall die Angelegenheit vor Gericht bringen? Oder wird in solchen Fällen anders verfahren?

(Danke für die Hilfe!!! Ich bin wirklich unheimlich dankbar...)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39725 Beiträge, 6501x hilfreich)

Zitat (von JoTelJo):
Das Nachlassgericht gab an:
Ja, schon klar:
Das Nachlassgericht kennt doch weder die Bedürftigkeiten noch die Rentenhöhen von irgendwem.
Es stellt zunächst nur fest, wer hier pot. Erbe wäre.

1. Vielleicht nennst du mal wenigstens das Bundesland? Für das geltende Bestattungsgesetz...
A ist Erstgeborene mit EU-Rente. B+C als Geschwister haben bereits ausgeschlagen.

2. Cousin ist pot. Erbe und sollte sich schnellstens einen vorläufigen P-Ausweis beschaffen. Den gibts beim Meldeamt sofort.
Dann kann der Cousin damit auch das Erbe ausschlagen.

3. A muss nicht jetzt sofort die Rechnungen bezahlen.... geht vermutlich so oder so nicht.
4. Es ist auch keine Lücke im Gesetz.

Zitat (von JoTelJo):
Wie liefe dieser Prozess dann ab?
Das ist doch jetzt völlig uninteressant.
JETZT braucht A weder einen Anwalt noch ein Gericht noch irgendwas bezahlen.

Heute kann A einen Zweizeiler an die Stadt schreiben, dass sie fristwahrend Widerspruch gegen die Ablehnung des Kostenübernahme-Antrages erhebt.
Die Begründung folge zeitnah.

Nochmal gefragt: Erhält A außer ihrer EU-Rente auch Leistungen vom Sozialamt/Sozialhilfe? Oder Wohngeld von der Wohngeldstelle der Stadt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 300.079 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
121.439 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.