Ich habe 4 Geschwister, 3 arbeiten, 1 ist alleinerziehend und bekommt Bürgergeld.Ich selber bin verheiratet und arbeite nicht da meine 2 Jähriges Kind Pflegestufe 3 hat und nicht arbeiten kann. Da mein Mann gut verdient bekomme ich kein Bürgergeld.
Was wenn die Eltern nicht vorgesorgt haben?
Bez im unserem Fall die Mutter. Sie ist verheiratet.
Wird ihr Ehemann auch in Pflicht genommen? Mein Mann hat nun Angst weil ich kein Einkommen habe dann er aufkommen muss. Stimmt das?
-- Editiert von User am 16. September 2025 05:14
Wer zahlt Beerdigung für Eltern?
16. September 2025
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Frage vom 16. September 2025 | 05:12
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer zahlt Beerdigung für Eltern?
#1
Antwort vom 16. September 2025 | 07:11
Von
Status: Student (2513 Beiträge, 575x hilfreich)
Am Beispiel von MV:
Zitat:Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen, für die kein Betreuer gerichtlich bestellt ist, in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. Ehegatte,
2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
3. Kinder,
4. Eltern,
5. Geschwister,
6. Großeltern,
7. Enkelkinder,
8. sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Dürfte in den anderen Bundesländern gleich geregelt sein. Einfach mal im Bestattungsgesetz nachlesen.
#2
Antwort vom 16. September 2025 | 07:27
Von
Status: Legende (18880 Beiträge, 10195x hilfreich)
Primär muss die Beerdigung aus der Erbmasse bezahlt werden.
Nur wenn die Erbmasse nicht ausreicht, stellt sich die Frage nach den Angehörigen.
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#3
Antwort vom 16. September 2025 | 08:15
Von
Status: Heiliger (20037 Beiträge, 7268x hilfreich)
Zitat :Mein Mann hat nun Angst weil ich kein Einkommen habe dann er aufkommen muss. Stimmt das?
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es einige Stufen zuvor gibt, bevor ihr Kinder zur Kasse gebeten werdet. Und wenn doch was bleibt, wird es auch nach Leistungsfähigkeit gehen - m.a.W. du stehst ziemlich weit hinten.
#4
Antwort vom 16. September 2025 | 12:53
Von
Status: Richter (8588 Beiträge, 4664x hilfreich)
Zitat :Dürfte in den anderen Bundesländern gleich geregelt sein. Einfach mal im Bestattungsgesetz nachlesen.
Das gilt erst, wenn alle Erben ausgeschlagen haben.
Die Bestattungskosten haben die Erben zu tragen.
https://dejure.org/gesetze/BGB/1968.html
#5
Antwort vom 16. September 2025 | 15:07
Von
Status: Schlichter (7295 Beiträge, 1664x hilfreich)
Zitat :Ich habe 4 Geschwister, 3 arbeiten, 1 ist alleinerziehend und bekommt Bürgergeld.Ich selber bin verheiratet und arbeite nicht da meine 2 Jähriges Kind Pflegestufe 3 hat und nicht arbeiten kann. Da mein Mann gut verdient bekomme ich kein Bürgergeld.
Was wenn die Eltern nicht vorgesorgt haben?
Bez im unserem Fall die Mutter. Sie ist verheiratet.
Wird ihr Ehemann auch in Pflicht genommen? Mein Mann hat nun Angst weil ich kein Einkommen habe dann er aufkommen muss. Stimmt das?
Für die Kosten der Bestattung sind die Erben zuständig. Die können dafür ja auf das Erbe zugreifen.
Gibt es keine Erben, weil alle gesetzlichen (oder testamentarischen) Erben wegen Überschuldung des Erbes das Erbe ausgeschlagen haben, sind diejenigen Personen zahlungspflichtig, die dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten unterhaltspflichtig waren (bzw. gewesen wären).
Das sind
1. der Ehegatte
2. die Kinder
3. Enkel, Großeltern
Sind die alle nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig, übernimmt die Gemeinde die Kosten, in der der Verstorbene seinen letzten Hauptwohnsitz hatte.
Die Erben und die Unterhaltspflichtigen sind "gesamtschuldnerisch" zahlungspflichtig - das heißt: wenn einer von ihnen Geld hat, und alle anderen sind zu arm dafür, dann muss der eine, der nicht arm ist, die Kosten allein tragen.
Zitat:Wird ihr Ehemann auch in Pflicht genommen? Mein Mann hat nun Angst weil ich kein Einkommen habe dann er aufkommen muss. Stimmt das?
Nein. Ehegatten sind zwar einander unterhaltspflichtig, aber nicht für die Schulden oder sonstigen Verpflichtungen des anderen Ehegatten verantwortlich oder zahlungspflichtig. Eine Ausnahme gilt bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Bei solchen Geschäften werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet (z.B. bei täglichen Einkäufen für den Haushalt oder bei der Beauftragung eines Handwerkers). In diesen Fällen haften beide Ehegatten gemeinsam. Das ist hier aber ja nicht der Fall.
#6
Antwort vom 16. September 2025 | 15:08
Von
Status: Schlichter (7295 Beiträge, 1664x hilfreich)
Zitat :Am Beispiel von MV:
Zitat:
Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen, für die kein Betreuer gerichtlich bestellt ist, in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. Ehegatte,
2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
3. Kinder,
4. Eltern,
5. Geschwister,
6. Großeltern,
7. Enkelkinder,
8. sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Dürfte in den anderen Bundesländern gleich geregelt sein. Einfach mal im Bestattungsgesetz nachlesen.
Die Bestattungspflicht hat mit der Kostentragungspflicht für die Beerdigung nichts zu tun.
Geschwister sind z.B. unter Umständen "bestattungspflichtig", d.h. sie müssen die Bestattung organisieren, aber sie sind in keinem Fall dafür zahlungspflichtig (es sei denn, sie wären auch Erben). Denn Geschwister sind einander nicht unterhaltspflichtig.
#7
Antwort vom 16. September 2025 | 15:11
Von
Status: Schlichter (7295 Beiträge, 1664x hilfreich)
Zitat :Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es einige Stufen zuvor gibt, bevor ihr Kinder zur Kasse gebeten werdet.
Genau zwei:
1. Erben (wenn vorhanden)
2. Ehegatte oder eingetr. Lebenspartner (wenn vorhanden)
Und auf Stufe drei kommen dann schon die Kinder. Die aber wie alle grundsätzlich Zahlungspflichtigen nur "zur Kasse gebeten" werden, wenn sie wirtschaftlich ausreichend leistungsfähig sind.
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