Hallo Foris,
ein grober Umriss:
Ehepaar Frau A und Herr B leben seit mehr als 20 Jahren getrennt, sind aber nicht geschieden. B lebt aber so lange schon mit Lebensgefährtin C zusammen.
Nun ist Herr B verstorben. Frau A wurde lediglich durch einen Brief vom Tod informiert, mehr nicht.
Lebensgefährtin C hat die Beerdigung veranlasst und möchte nun, dass Frau A die Beerdigungskosten trägt.
Es herrschen nun 2 Meinungen zu dem Thema: die Noch-Frau muss die Kosten tragen, weil sie mit Herrn B ja noch verheiratet war, ich denke aber, wer die Musik bestellt, muss sie auch zahlen, also Lebensgefährtin C.
Wie siehts nun aus?
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"gruß azrael"
Wer zahlt die Beerdigung? Wer die Musik bestellt, muss sie auch zahlen?
Die vertragliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Beerdigungsinstitut muss Frau C erfüllen. Sie kann das Geld jedoch von den Erben zurückfordern. Genau genommen muss das Geld aus dem Nachlass von Herrn B bezahlt werden.
Sofern kein Testament vorhanden ist, wird Frau A nicht automatisch Alleinerbin. Wenn Kinder vorhanden sind, erbt Frau A nur 50%. Wenn keine Kinder vorhanden sind, dann haben Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen usw. insgesamt immer noch einen Anspruch auf 25% und Frau A erbt nur 75%.
Sollte Frau A testamentarisch enterbt worden sein, muss sie die Beerdigungskosten nicht tragen. Sie hat aber dennoch einen Pflichtteilsanspruch (mind. 1/8), sowie einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich.
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-- Editiert am 09.05.2011 21:12
-- Editiert am 09.05.2011 21:13
Danke erst mal für deine Antwort.
quote:
Sofern kein Testament vorhanden ist, wird Frau A nicht automatisch Alleinerbin. Wenn Kinder vorhanden sind, erbt Frau A nur 50%. Wenn keine Kinder vorhanden sind, dann haben Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen usw. insgesamt immer noch einen Anspruch auf 25% und Frau A erbt nur 75%.
Es sind 2 erwachsene Kinder vorhanden, die zu ihrem Vater allerdings ebenfalls seit Jahren keinen Kontakt haben. So wie ich weiß, hat Herr A seine Lebensgefährtin als Alleinerbin in einem Testament bedacht.
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"gruß azrael"
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Dann bleibt Frau A immer noch der Pflichtteil und den Kindern auch. Frau C hat da keinen Einfluss drauf. Da sollten die sich schnell drum kümmern.
Aber Vorsicht: Wenn Frau C eine entsprechende Beerdigung veranlasst hat, könnten die Kinder und Frau ggf. drauflegen. D.h. die Kosten für Beerdigung, Grabmiete, und ggf. spätere Grabpflege gehen aus dem Nachlass ab. Wenn Frau C als Erbe mit erbt, muss Frau A und die Kinder auf keinen Fall die vollen Kosten der Beerdigung zahlen. Schon gar nicht auch deshalb, da Frau C die Kosten der Beerdigung nach eigenem Ermessen gestaltet hat.
Das sind so Situationen, da sollte man mit einem neutralen Dritten als Zeugen ein Gespräch mit C führen. Und wenn dann keine Verständigung möglich ist: ab zum Anwalt. Schon um sicherzustellen, dass der ganze Pflichtteil erfasst wird.
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"Chylla"
Vielen Dank, ich habs jetzt mal so weiter gegeben und hoffe, dass Frau A wirklich einen Anwalt einschaltet.
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"gruß azrael"
Dazu braucht man keinen Anwalt: § 1968 BGB
sagt in einem einzigen Satz alles notwendige.
Die Lebensgefährtin ist als Alleinerbin eingesetzt. Dann hat sie auch zu zahlen.
Auch wenn das Erbe überschuldet ist, gilt nichts anderes.
Nur die Pflichtteilsansprüche von Ehefrau und Kindern beziehen sich auf die eventuell vorhandene Erbmasse MINUS Bestattungskosten.
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