Hallo zusammen,
hier eine neue Frage, die sich aufgetan hat:
Vater hat seiner Tochter eine Generalvollmacht ausgestellt, als es eine Erbsache innerhalb der Familie zu klären galt. Leider hat der Vater es versäumt, in die Generalvollmacht mit aufzunehmen, dass dies nur für Handlungen bzgl. dieser Erbsache zutrifft.
Der Vater hat dies bei Unterzeichnung der Vollmacht zwar nochmal angesprochen, jedoch hat die Tochter gesagt, dass dies schon klar ist und ein Vordruck aus dem Internet sei und das so auch schon in Ordnung wäre und Bla und Blub ;-)
Theoretisch ist es doch aber so-weil nicht schriftlich fixiert-diese Vollmacht für alles gültig ist-oder?
Man mag's ja nicht hoffen, aber wer weiss-vielleicht fällt es der Tochter ja irgendwann mal ein dass sie noch eine Generalvollmacht des Vaters irgendwo in Ihren Akten hat und könnte das für irgendwelche selbstsüchtigen Zwecke nutzen, die dann eben nicht mehr die Erbsache betreffen?
Sind unsere Befürchtungen berechtigt und wenn ja, wie widerruft der Vater die Generalvollmacht?
Schon mal ein schönes Wochenende!
-- Editiert von Wonderfulmarriagehoney am 21.04.2005 22:04:36
Widerruf Generalvollmacht
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Hiermit widerrufe ich die an .... ausgestellte Generalvollmacht vom ....
Unterschrift
Klingt gut oder?
Vor allem muß die Vollmachtsurkunde selbst (am besten einschließlich eventuell angefertigter Kopien) zurückgefordert werden.
Solange jemand das Original der Vollmachtsurkunde vorlegen kann, können andere auf diese Vollmacht vertrauen.
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@merlion
...klingt sehr gut - dankeschön, wir haben uns das "fast" so gedacht ;-)
Unsere Bedenken beziehen sich jedenfalls auch auf die Kopien die evtl. angefertigt worden sind. Ausserdem sind wir uns nicht sicher, ob ein Widerruf nur mit dem aktuellen Datum ausreichend ist.
Angenommen wir schreiben einen solchen Widerruf und die Tochter geht mit der alten Vollmacht zur Bank, Anwalt etc., dann bekommt doch keiner wirklich mit, dass die Vollmacht nur für die Erbsache galt und mittlerweile widerrufen wurde-oder?
Die Tochter könnte doch sogar die Konten leer räumen und sein gesamtes Eigentum veräussern...oder sehen wir das ein bisschen zu eng?
Auf die Gültigkeit einer kopierten Vollmacht kann sich keiner berufen. Selbst eine beglaubigte Kopie beweist lediglich, daß zum Beglaubigungszeitpunkt das Original der Vollmacht vorlag und inhaltlich mit der Kopie identisch war.
Dennoch sollte man auch sämtliche Kopien der Vollmacht sicherheitshalber zurückfordern - das Original auf jeden Fall.
Ein Widerruf kann natürlich immer nur für die Zukunft erfolgen und nicht rückwirkend.
Ob eine normale Vollmacht von einer Bank und amtlichen Stellen akzeptiert wird, ist eine andere Frage. Banken verlangen üblicherweise entweder eine Bankvollmacht nach ihrem Muster (wo sich der Bevollmächtigte auch identifizieren muß) oder eine notariell beurkundete Generalvollmacht.
Ich würde die Generalvollmacht schriftlich widerrufen, mehrmals kopieren und bei Krankenkasse o.ä. beglaubigen lassen (ist kostenlos) und dann an die entsprechenden Banken, Ämter schicken. Besser noch persönlich abgeben und darauf achten, ob es direkt eingetragen wird (meist arbeiten die Behörden / Banken mit PC) Dann ist man doch schon eher auf der sicheren Seite.
Viel Glück
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