Widerruf des Schenkungsangebots

5. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
EWAaroso
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf des Schenkungsangebots

Guten Tag ich habe eine Frage zum Thema Widerruf des Schenkungsangebots.
Es geht um eine Schenkung aus einer Rentenversicherungspolice. Hier hat mich meine Tante als Bezugsberechtigte (Neffe) ein getragen. Der Erbe (Nachbar) hat über den Anwalt eine Widerruf der Schenkung bei der Versicherung und bei mir bekannt gemacht. Die Versicherung hat den Widerruf abgelehnt und mir hier ein Angebot zur Auszahlung gemacht. Der Anwalt hat mir bis heute aber noch keinen Erbschein vorgelegt sondern nur eine Kopie eines Handschriftlichen Testaments vorgelegt wo der Nachbar als Alleinerbe eingetragen.

Ist der Widerruf zum jetzigen Zeitpunkt wirksam ?

Das Geld habe ich bis jetzt nicht angefordert da mir die Rechtslage nicht klar ist und die Versicherung in Ihren Schreiben darauf hinweist das Sie den Fall nicht geprüft haben und das ich die Leistung behalten darf.

Wie Sie hier die Rechtslage dazu zu aus ?

Gehe ich hier jetzt lehr aus ?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.04.2023 19:11:50
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 14x hilfreich)

Ist die "Schenkung" denn irgendwo dokumentiert? Also Testament, Urkunde etc. Das wäre dann ungeschickt von der Tante gewesen und kniffelig für Sie.
Da käme es drauf an, wann die Schenkung statt gefunden hat. (Datum Schenkung, Eintrag als Bezugsberechtigter, Testament)

Ebenso wäre es schlecht, wenn im Testament die Rentenversicherung erwähnt wird.

Andernfalls gehört die Bezugsberechtigung nicht in den Nachlass. Geld also auszahlen lassen.

(Alles IMHO, im Zweifel einen eigenen Anwalt fragen.)



-- Editiert von Klawuttke am 06.04.2021 12:08

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von EWAaroso):
Der Erbe (Nachbar) hat über den Anwalt eine Widerruf der Schenkung bei der Versicherung und bei mir bekannt gemacht.


Unter normalen Voraussetzungen ist das nicht möglich, welche Rechtsgrundlage gibt er dafür an?

Zitat (von Klawuttke):
Andernfalls gehört die Bezugsberechtigung nicht in den Nachlass. Geld also auszahlen lassen.


Korrekt und das sollte man auch machen.
Zur Sicherheit kann man das Geld ja erst mal unangetastet, !auf dem eigenen Konto! lassen.

Zitat (von EWAaroso):
Der Anwalt hat mir bis heute aber noch keinen Erbschein vorgelegt sondern nur eine Kopie eines Handschriftlichen Testaments vorgelegt wo der Nachbar als Alleinerbe eingetragen.


Bis dahin erstmal völlig egal, denn die Versicherungspolice zählt, bis jetzt, überhaupt nicht zur Erbmasse.

-- Editiert von spatenklopper am 08.04.2021 15:08

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#3
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Unter normalen Voraussetzungen ist das nicht möglich, welche Rechtsgrundlage gibt er dafür an?


Wenn die Bezugsberechtigung nicht vertraglich unwiderruflich gestaltet sein sollte 671 BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Dem steht erstmal 530 BGB im Wege

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Dem steht erstmal 530 BGB im Wege


Das kann nicht sein, da die Schenkung noch gar nicht vollzogen ist.

Der Erbe darf sehr wohl den Auftrag zur Übermittlung eines Schenkungsangebotes an den Bezugsberechtigten nach § 671 BGB widerrufen. Damit darf die Versicherung die Lebensversicherung dem Bezugsberechtigten kein Angebot zur Auszahlung mehr machen.

Da hier unklar ist, warum die Versicherung das Schreiben des Anwaltes zurückgewiesen hat und dem Bezugsberechtigten dennoch die Auszahlung angeboten hat ist, kann die Frage nicht beantwortet werden.

Zitat:
Das Geld habe ich bis jetzt nicht angefordert


Das solltest Du aber machen, wobei ich davon ausgehe, dass keine Auszahlung erfolgen wird.

Zitat:
da mir die Rechtslage nicht klar ist und die Versicherung in Ihren Schreiben darauf hinweist das Sie den Fall nicht geprüft haben und das ich die Leistung behalten darf.


Du kannst ja das Geld erst einmal irgendwo parken, bis die Rechtslage geklärt ist.

Zitat:
Gehe ich hier jetzt lehr aus ?


Sollte wohl leer heißen. Ja, ich halte die Wahrscheinlichkeit für hoch, dass Du leer ausgehst.

-- Editiert von hh am 08.04.2021 18:21

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