Widerruf einer zweckgebundenen Schenkung von Eltern an Kind

13. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
jungfrau
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Widerruf einer zweckgebundenen Schenkung von Eltern an Kind

Die zweckgebundene Schenkung des Schenkenden zum Kauf eines Hauses ist mit einem privaten Schenkungsvertrag verbunden, der neben dem lebenslangen Wohnrecht auch die Verpflichtung enthält, für die der Gesundheit des Schenkenden angemessene Pflege zu sorgen, wobei es dem Beschenkten freisteht, ob er dies selbst ausführt oder durch Fachpersonal durchführen läßt.

Der Schenkende ist ausgezogen, weil er sich nicht richtig versorgt fühlte.

Der Schenkende widerruft jetzt alle Geldbeträge, die im Zusammenhang mit dieser Schenkung stehen, da er den Schenkungsvertrag als nicht erfüllt ansieht.

Der Beschenkte wurde aufgefordert diesen Widerruf anzuerkennen und die Schenkung rückabzuwickeln. Es wurde eine Frist für die Antwort gesetzt.

Der Beschenkte sieht das natürlich nicht so und will diesen Widerruf nicht anerkennen.

Muß der Beschenkte auf diesen Widerruf antworten, solange er nicht vor Gericht eingelegt wurde?

Der Schenkende ist wie oben geschildert nach 1,5 Jahren aus- und in ein Altenwohnheim eingezogen. Das gesamte geschenkte Geld wurde vom Beschenkten für den Hauskauf und den alten- und wohngerechten Umbau des Hauses ausgegeben. Hierzu wurde vom Beschenkten sogar ein erhebliches Darlehen aufgenommen.

Wie würde ein Richter diesen Fall entscheiden?

Würde er den Beschenkten dazu verdonnern, das gesamte Geld bzw. einen Teil davon zurückzugeben, da der Schenkungszweck zum Teil nicht mehr besteht?

Das Haus wurde zwar gekauft, aber der Schenkende wird im Haus nicht mehr versorgt, sonder zahlt jetzt seinen Aufenthalt im Altersheim selber.

Ergänzung: Der Schenkungsvertrag wurde nicht notariell verfasst sondern ist ein reiner Privatvertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten.

Mittlerweile hat sich die Gangart des Schenkers verschärft: Er verlangt alle Geschenke, die er jemals an den Beschenkten zurück, auch wenn sie vor der zweckgebundenen Schenkung liegen. Er schiebt groben Undank vor. Zu diesem Zweck will er sogar einen Rechtvertreter ins Haus zur Begutachtung der Mobiliar-Geschenke schicken. Er wollte vor dem Auszug keine Alternativen professioneller Art der Pflege im Haus akzeptieren, da das Klima (Wetter) nicht gesund für ihn sei usw..

Muß der Beschenkte den Rechtsverteter ins Haus lassen?

Muß er überhaupt auf den Widerruf reagieren?


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jungfrau
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Sorry Admin, dass ich meinen Beitrag zweimal gepostet hast. Aber Du darfst ihn jetzt gerne löschen, da ich gefrustet von reike Euer Forum nie wieder betreten werde!

und Tschüsss

<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/goofy2.gif width="463" height="258">

-- Editiert von jungfrau am 13.10.2005 23:31:58

-- Editiert von jungfrau am 13.10.2005 23:32:28

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Hallo Jungfrau,
ich würde auf jeden Fall reagieren, und zwar die Gründe darlegen, warum der Beschenkte den Vertrag erfüllt hat (schließlich hat er den Schenker ja nicht gezwungen, auszuziehen).
Nein, einen Rechtsanwalt mußt du nicht ins Haus lassen.
Die Feuerwehr, die Polizei und der Gerichtsvollzieher sind die einzigen, die du reinlassen mußt.
Schreib dem Schenker, du wärest an einer gütlichen Einigung interessiert, bei einem Prozess würde nur der Anwalt verdienen.
Alte Leute werden oft komisch, deswegen sind sie noch lange nicht im Recht.

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