Widersprüchliches Testament rechtsgültig???

10. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
Breakman
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Widersprüchliches Testament rechtsgültig???

In dem gemeinschaftlichen Testament meiner Eltern steht einerseits bei dem Punkt "Erbeinsetzung":

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.Der überlebende Teil wird in keiner Wese beschwert und kann über das ererbte Vermögen frei verfügen.

Andererseits ist unter dem Punkt "Bindung" geschrieben:

Sämtliche in diesem testament niedergelegten Verfügungen sind wechselbezüglich. Sie können daher nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden.

Widerspricht sich das nicht?

Wenn jetzt eine Person verstirbt, kann dann die andere Person die gemeinschaftlichen Vereinbarungen dahingehend verändern, dass andere, vorher testamentarisch nicht genannte Personen noch bedacht werden?

Beide hatten gemeinsam verfügt, dass ihre leiblichen Kinder nach dem Tod der beiden Erblasser das Erbe zu jeweils 50% bekommen.
Nach dem Tod unseres Vaters wurde eine 3. Person bedacht, was mit 100%iger Sicherheit nicht im Sinne unseres Vaters gewesen wäre.
Würde gerne Meinungen dazu hören, bzw. auch gerne wissen ob es diesbezgliche Urteile gegeben hat, die eindeutig sind.
Vielen Dank!

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-- Editiert Breakman am 10.12.2012 13:05

-- Editiert Breakman am 10.12.2012 13:06

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Widerspricht sich das nicht?

Nein. Mit der freien Verfügung des überlebenden Ehegatten dürften Verfügungen unter Lebenden gemeint sein.

Wenn jetzt eine Person verstirbt, kann dann die andere Person die gemeinschaftlichen Vereinbarungen dahingehend verändern, dass andere, vorher testamentarisch nicht genannte Personen noch bedacht werden?

Nein, das Testament ist bindend geworden.

Beide hatten gemeinsam verfügt, dass ihre leiblichen Kinder nach dem Tod der beiden Erblasser das Erbe zu jeweils 50% bekommen.
Nach dem Tod unseres Vaters wurde eine 3. Person bedacht, was mit 100%iger Sicherheit nicht im Sinne unseres Vaters gewesen wäre.

Das dürfte unwirksam sein.

mfg, LW

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#2
 Von 
Breakman
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, wenn ich mich jetzt etwas blöd anstelle, ich verstehe folgendes (noch) nicht. Ich schrieb:

[color=red]In dem gemeinschaftlichen Testament meiner Eltern steht einerseits bei dem Punkt "Erbeinsetzung":

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.Der überlebende Teil wird in keiner Wese beschwert und kann über das ererbte Vermögen frei verfügen.[/color]

Ihre Antwort:
[color=blue]Nein. Mit der freien Verfügung des überlebenden Ehegatten dürften Verfügungen unter Lebenden gemeint sein.[/color]
D.h. sie hätte es (nur)ändern können solange mein Vater gelebt hat???
Warum steht dann da der "überlebende Teil"? Dieser Wortlaut beschreibt doch dann Zeit nach dem Tot eines Erblassers.

Vielen Dank für Ihre Mühe.

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Sie stellen sich nicht blöd an. Die Frage der Bindungswirkung von Ehegattentestament und der Verfügungen des überlebenden Ehegatten ist alles mögliche, nur nicht einfach.

Mit der zitierten Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden Teil ist etwas ganz anderes gemeint, NICHT jedoch Änderungen des Testaments: In einem Ehegattentestament gibt es grundsätzlich zwei Varianten. Die häufigere (und hier wohl vorliegende) ist die, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe wird. Er ist damit nach dem Tod des Erstversterbenden "Eigentümer erster Klasse" und kann ererbte Gegenstände beispielsweise verkaufen oder auch (da gibt es Grenzen) verschenken.

Variante zwei wäre die Vor- & Nacherbschaft. In diesem Fall ist der Überlebende Ehegatte "Eigentümer zweiter Klasse" und kann beispielsweise Gegenstände aus dem Nachlass nicht so einfach verkaufen oder verschenken. Das Ganze ist hochkompliziert, muss hier aber nicht weiter interessieren.

Gleichzeitig haben Ihre Eltern unter dem Punkt "Bindungen" klargestellt, dass das Testament nach dem Tode des Erstversterbenden bindend sein soll. Jedwede Änderungen durch den Überlebenden dürften daher unwirksam sein. So widersprüchlich ist das Testament also gar nicht.

mfg, LW

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-- Editiert am 10.12.2012 18:17

-- Editiert am 10.12.2012 18:28

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#4
 Von 
Breakman
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Haben Sie vielen Dank für Ihre Informationen.
Dann gehe ich jetzt mal davon aus, dass diese von meiner Mutter geänderte Testament nicht rechtsgültig und somut anfechtbar ist.
Gibt es denn ein Frist um gegen dieses Testament vorzugehen?
Ich habe seit dem Jahr 2006 Kenntnis von dem Testament.
Mein Vater ist 2002, meine Mutter 2006 verstorben.
Bisher ging ich davon aus, dass das Testament rechtsgültig ist.

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-- Editiert Breakman am 10.12.2012 16:34

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#5
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Grundsätzlich sind spätere Verfügungen von Todes wegen seitens des überlebenden Ehegatten unwirksam, soweit sie Verfügungen aus dem Ehegattentestament widersprechen, welche wechselbezüglich und bindend geworden sind. Einer Anfechtung bedarf es in einem solchen Fall nicht.

mfg, LW

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#6
 Von 
Breakman
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Ihre Antwort:
Nein. Mit der freien Verfügung des überlebenden Ehegatten dürften Verfügungen unter Lebenden gemeint sein.


Ich konnte das testament jetzt einsehen, die Erbeinsetzung gemäß Testament lautet genau:
[color=blue]Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das eigene und das ererbte Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.
[/color]
[color=red]Ändert sich dadurch jetzt etwas?[/color]
Ist echt wichtig, Danke!



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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ja, das heißt, dass die Mutter das Testament ändern durfte.

Die Bindungsklausel ist in diesem Zusammenhang etwas merkwürdig und hat nur zu Lebzeiten beider Ehegatten eine tatsächliche Bedeutung. Nach dem Tod eines Ehegatten entfaltet die Bindungsklausel keine praktische Wirkung.

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#8
 Von 
Breakman
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, dann muss ich das so hinnehmen, vielen Dank für die Info's und Erläuterungen.

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#10
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

O.k., da haben wir (vielleicht) doch noch unseren Widerspruch.

@hh: Es ist absolut möglich, dass die Ehegatten eine Bindungsklausel in dieser Weise vereinbaren. In den Handbüchern sind ähnliche Konstruktionen unter "Offenheitsprinzip" beschrieben: zu Lebzeiten beider Ehegatten muss jeder Ehegatte über etwaige Testamentsänderungen zumindest informieren (oder hier: um Einverständnis fragen). Nach dem Tod des Erstversterbenden hat der Überlebende dann freie Hand.

Mich würde aber stutzig machen, dass die Regelung unter "Erbeinsetzungen" steht und nicht unter "Bindung". Außerdem scheint der Wille des verstorbenen Vaters ja ein ganz anderer gewesen zu sein...

@TE: Haben Ihre Eltern bei dem Testament eine Vorlage abgeschrieben/abgeändert? Ist das Testament vollständig handschriftlich/notariell?

mfg, LW

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#11
 Von 
Breakman
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

@ LW - Das Testament wurde von einem Notar erstellt.

Ist das Testament anfechtbar? Besteht die Möglichkeit das der Wille meines Vaters berücksichtigt wird?
Zeugen sind genug vorhanden, die bestätigen würden das die letztendliche Einsetzung des Dritten absolut nicht sein Wille gewesen wäre.

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#12
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

In diesem Forum gibt's keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ihre Frage wird auch kein Rechtsanwalt nur aufgrund dieser kurzen Angaben verbindlich beantworten - und damit unter Umständen ein Haftungsrisiko eingehen, das Ganze wohlgemerkt ohne Honorar.

Ganz allgemein:

Bei einem notariellen Testament ist die Wahrscheinlichkeit höher dass die Erblasser korrekt beraten wurden - und demzufolge wussten was sie da taten. Bei der Auslegung von Testamenten stellt man sich allerdings immer die Frage, was der wirkliche Wille des Erblassers war. Bei der Ermittlung dieses wirklichen Willens können auch Umstände außerhalb des Testaments herangezogen werden, etwa anderweitige Willensäußerungen des Erblassers. Raum für eine Auslegung verbleibt allerdings nur sofern der Wortlaut irgendwelche Zweifel zulässt.

mfg, LW





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#13
 Von 
Breakman
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich möchte mir hier auch keine Rechtsberatung erschleichen.
Ich möchte vielmehr wissen, ob dieses Testament in der Form anfechtbar ist, da ich anfangs davon ausgegangen bin das dieser Widerspruch von Bindung und Erbeinsetzung nicht rechtens ist.
Das Thema, ist wohl so einfach nicht zu klären, 2x Telefonberatung und eine persönliche Beratung konnten meine Frage bisher nicht eindeutig klären.
Wofür wird in einem Testament eine Bindung eingebaut, wenn naher sowieso jeder machen kann was er möchte.



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-- Editiert Breakman am 13.12.2012 14:07

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#14
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

@TE: Ich wollte Ihnen nicht zu nahe treten; von einem Versuch, sich Rechtsberatung zu erschleichen, habe ich weder etwas geschrieben noch dieses gemeint. Insofern bitte ich um Entspannung.

Die Frage ob ein solches Testament anfechtbar ist, wird sich aufgrund relativ schmaler Angaben hier im Forum ohnehin nicht beantworten lassen. Wenn Sie sie mir dennoch stellen musste ich das auch entsprechend klarstellen.

Zudem bezweifle ich, dass sich ein Kollege in einer solch schwierigen Auslegungsfrage zu einem eindeutigen Ja oder Nein hinreißen lässt. Man sollte eher von guten oder weniger guten Chancen sprechen - und dieses sauber argumentativ begründen können.

mfg, LW

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