3 Kinder. Kind A erhält 1995 eine Schenkung durch die verwitwete Mutter im Wert von 150.000 Euro ( alle Beträge natürlich fiktiv). Die Mutter ist zum Zeitpunkt der Schenkung 57 Jahre alt und behält das Nießbrauch an den verschenkten Immobilien. Die Immobilien sind vermietete und ingesamt 210 tsd Euro an Mieteinnahmen gehen bis zum sterbezeitpunkt an die Mutter. Die Mutter lebt 19,5 Jahre nach der Schenkung. Die Immobilien sind zum Sterbezeitpunkt abrissreif und nicht mehr zu vermieten. Das Grundstück hat nun einen Wert von 160 tsd Euro. Kind B erbt als Alleinerbe ein weiteres lastenfreies Grundstück , ein Auto und Bargeld in Höhe von ca. 50 tsd Euro. Kind A und Kind C sind enterbt. Nun meine Fragen: 1. wie hoch ist der Pflichtteil für Kind C? 2. Hat Kind A auch einen Pflichtteilsanspruch? 3 Hat Kind B einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Kind A? Insbesondere da hier offensichtlich der Kapitalwert des Nießbrauch höher liegt als der Wert der Immobilie! 4. Mit welchen Summrn könnte man sich gegenseitig ziemlich gerecht vergleichen ohne das es ungerecht ist?
Wie berechnet sich der Pflichtteil gesamt
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ja und wie hoch ist der Erbteil? Außerdem stimmt das mit den 10 Jahren nicht, wegen dem Nießbrauch ist die Regelung nicht in diesem Falle. Kann hier jemand genau auf meine Fragen eingehen? Mit zahlen?
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Irgendwie ist meine Frage noch nich befriedigend beantwortet, ich stelle sie aktuell noch mal neu, vielleicht hab ich unverständlich formuliert
Hallo,
Ist die Mutter Erbe? Lebten die Eheleute in Zugeweinngemeinschaft?
der Wert der geschenkten Immobilien ist nicht mehr relevant, da mehr als 10 Jahre her. Relevant ist das Nießbrauchrecht mit der aktuell noch zu erwarten Lebenserwartung. Zur Berechnung des Kapitalwertes des Niessbrauchs gibt es tatsächlich eine Formel. Kind B hat keinen Pflichtteilsanspruch, da ausreichend bedacht. Kind A und C haben einen Pflichteilsanspruch in der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruch. Der Nachlasswert errechnet sich aus dem Kaptalwert des niesbrauchsrecht, dem Bargeld, dem Auto, dem 2. Grundstückswert
Bist du dir sicher? Berechnet sich der Nachlasswert nicht aus dem Wert Geschenktes Grundstück- Kapitalwert Nießbrauch ( = Null wenn weniger als Null) plus Wert des aktuellen Erbes?. Das den Nießbrauch hatte ja der Verstorbene. PS der Nießbraucher war unverheiratet
Hallo,
also zum Verständnis, der Niessbrauchberechtigte ist verstorben?
Dann zählt er nicht zum Nachlasswert, da selbiges mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Damit gehört das Haus dem Beschenkten und zählt auch nicht zum Nachlass dazu, da seid Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind. Damit stünde auch A ein Anspruch auf den Pflichtteil zu. Bei 3 eigenen Abkömmlingen also 1/6 des Navhlasswertes.
Viele Grüße
Ohne dir zu nahe zu treten wollen, ich glaube ich warte lieber auf Antworten von Personen, die sich damit auskennen. Aber ja der Nießbraucher ist verstorben, und nein.. ..die 10 Jahres Regel greift nicht, wenn ein Nießbrauch vorlag...und nein, ich weiß nicht alles besser mich weiß nicht wie es finanziell mit eingerechnet wird
Kein Problem..
davon ausgehend, dass das Grundstück voll zur Erbmasse zählt (Wert jetzt 160000?) kann man von einem Nachlasswert von 210000€ ausgehen. Den Kindern müssen meiner Meinung nach mindestens die Pflichtteil bleiben. Also jedem 35000€. A und B hätten das beide und C müsste- meiner Meinung nach von A bezahlt werden, da Pflichtteilsansprücje dem Erben gegenüber bestehen. Diese müssen aber geltend gemacht werden, müssen also nicht automatisch gezahlt werden.
zu prüfen wäre noch, ob und welche Kosten vom Nachlasswert zur Berechnung des Pflichteils abgezogen werden können.
Genau! Das ist ja auch gerade meine Frage! Was genau wird von dem Grundstückswert von 1995 noch abgezogen??? Man muss ja bedenken, das der Nießbraucher meine Mutter war, also, die jetzt vererbt hat. Und es gab Mieteinnahmen von 210 tsd Euro, die mit Sicherheit nicht in den Erhalt des Hauses geflossen sind
Ich verstehe nicht, warum der Nießbrauch in irgendeiner Form zählen sollte.
Die Schenkung scheint ja nicht komplett vollzogen, es würde eigentlich somit der jetzige Wert der Immobilie zum Nachlass zählen.
"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 27.4.1994 eine "Leistung" im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB verneint, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Gegenstandes den Nießbrauch vorbehalten hat. Damit muß das verschenkte Objekt auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen werden - allerdings - so der BGH - nur mit dem Wert zur Zeit der Schenkung und nach Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs. Eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift verneinte der BGH, weil die Nießbraucherin den "Genuß" des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben habe. Aus der Verknüpfung dieser Vorschrift mit § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB folgerte er, daß der Zeitpunkt der Schenkung und nicht der des Erbfalls für die Bewertung maßgebend ist, wobei es für die Bewertung unerheblich sei, ob die Zehnjahresfrist abgelaufen sei oder nicht."
Was natürlich in dem Sinne das gleiche ist, da der Grundstückswert minus Kapitalwert ja weniger als null ist. Aber immerhin eine andere Grundlage.
Zitat:davon ausgehend, dass das Grundstück voll zur Erbmasse zählt (Wert jetzt 160000?) kann man von einem Nachlasswert von 210000€ ausgehen.
Nein, davon kann man nicht ausgehen.
Zitat:Den Kindern müssen meiner Meinung nach mindestens die Pflichtteil bleiben. Also jedem 35000€
Das ist falsch.
Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Nachlass, der beim Tod vorhanden ist. Die Schenkung zählt nicht dazu.
Ganz vereinfacht wird der Ergänzungsanspruch wie folgt berechnet:
Pflichtteil aus dem Nachlasswert (Guthaben minus Schulden). Wie hoch der Nachlasswert ist, ist hier nicht bekannt.
Pflichtteil aus dem Nachlasswert + Wert der erfolgten Schenkung (Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ohne "Abschmelzung", wegen Eintragung Nießbrauch)
Ergänzungsanspruch ist der Wert der sich ergibt, wenn man den fiktiven Pflichtteil (mit Schenkung) vom Pflichtteil (aus dem vorhandenen Nachlasswert) abzieht. Daraus ergibt sich, je höher der tatsächliche Nachlasswert ist, je geringer ist der Ergänzungsanspruch.
Ferner ist hier nicht bekannt, ob sich A die Schenkung anrechnen lassen muss (das ergibt sich aus dem notariellen Vertrag der
-- Editiert von cruncc1 am 18.03.2017 21:25
-- Editiert von cruncc1 am 18.03.2017 21:26
Aber was ist mit den von mir zitierten Gesetzes Text " .... der Werd der Schenkung (150 tsd E Euro) ABZÜGLICH (!!) des Kapitalwertes (210 tsd Euro) des Nießbrauches..." das ist der Punkt, den ich einfach nicht kapieren. so wie ihr das Schreibt fließt ja die Schenkung komplett mit in die Erbmasse. Was ist denn nun richtig?
Zitat:Aber was ist mit den von mir zitierten Gesetzes Text "
M.E. gar nix. 2010 gab es eine Erbrechtsreform, ob heute noch ein Urteil von 1994 maßgeblich ist, wage ich zu bezweifeln.
Zitat:so wie ihr das Schreibt fließt ja die Schenkung komplett mit in die Erbmasse.
Das ist falsch! Die Schenkung fließt nicht in die Erbmasse.
-- Editiert von cruncc1 am 18.03.2017 21:49
Ich fasse mal zusammen: Nun haben wir 4 verschiedene Antworten!
1. Die Schenkung fließt wegen dem Niessbrauch voll in die Erbmasse
2. Die Schenkung fließt gar nicht in die Erbmasse
3. Die Schenkung fließt abzüglich des Kapitalwertes in die Erbmasse
4. Die Schenkung fließt nicht in die Erbmasse, weil es das Gesetz zu 1. 1995 noch gar nicht gab.
So, ihr Lieben....und was ist denn nun richtig ?
Zitat:Ich fasse mal zusammen: Nun haben wir 4 verschiedene Antworten!
Nö, Du hast es nur nicht verstanden.
Zitat:So, ihr Lieben....und was ist denn nun richtig ?
2. ist richtig, allerdings ist es auch gar nicht relevant, ob die Schenkung in die Erbmasse einfließt.
Die Ausgangsfrage zielt ja gar nicht auf das Erbe ab, sondern auf Pflichtteilsansprüche.
Und bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen fließt die Schenkung in Form eines Pflichtteilergänzungsanspruches sehr wohl ein.
Wie Du schon in Antwort #7 selbst erkannt hast, handelt es sich bei den Antworten von verflixt z.T.um Vermutungen.
Zitat:Die Immobilien sind vermietete und ingesamt 210 tsd Euro an Mieteinnahmen gehen bis zum sterbezeitpunkt an die Mutter.
Das ist schön, hat aber mit dem Kapitalwert des Nießbrauchrechtes nur wenig zu tun.
Der Kapitalwert der Schenkung wird auf Basis der statistischen Restlebenserwartung der Mutter zum Zeitpunkt der Schenkung, der ortsüblichen Vergleichsmiete, sowie einer Abzinsung dieser Miete ermittelt. Zur Ermittlung des Kapitalwertes muss man alle Werte zum Zeitpunkt der Schenkung kennen. Das Ergebnis wird dann auch noch um die Preissteigerung bereinigt.
Da das Niederstwertprinzip gilt, kann maximal der Wert zum Todeszeitpunkt der Erblasserin zugrunde gelegt werden.
Zitat:1. wie hoch ist der Pflichtteil für Kind C?
1/6 aus dem Wert der Erbmasse (Pflichteil) zzgl. 1/6 aus dem Wert der Schenkung (Pflichtteilergänzungsanspruch). Bezahlt werden muss das durch B, auch wenn A die Schenkung erhalten hat.
Zitat:2. Hat Kind A auch einen Pflichtteilsanspruch?
Das hängt davon ab, was im Übertragungsvertrag vereinbart wurde.
Zitat:3 Hat Kind B einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Kind A? Insbesondere da hier offensichtlich der Kapitalwert des Nießbrauch höher liegt als der Wert der Immobilie!
Nur, wenn der verbleibende Erbteil von B niedriger ist als die Pflichtteilsansprüche, also niedriger als die Ansprüche von C.
Zitat:4. Mit welchen Summen könnte man sich gegenseitig ziemlich gerecht vergleichen ohne das es ungerecht ist?
Da wahrscheinlich unterschiedliche Vorstellungen von "gerecht" vorliegen, möchte ich das nicht mit Zahlen beantworten.
Also wäre Antwort 3) richtig?
Zitat:Also wäre Antwort 3) richtig?
Nein, bitte meine Antwort noch einmal genau lesen
Wird denn nun der Kapitalwert des Nießbrauch vom Grundstückswer abgezogen oder wird der volle Wert des Grundstücks zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch herangezogen?
Wenn der Nießbrauch bereits vor dem Versterben des Erblassers eingertragen war, dann wird er vom Grundstückswert abgezogen und wird somit nicht für die Berechnung berücksichtigt.
Ja der Nießbrauch würde ca 20 Jahre vorher eingetragen
Und jetzt?
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