Hallo zusammen,
mich würde mal Eure Einschätzung zu folgendem Fall interessieren:
Im Jahr 01 erhält K von den späteren Erblassern M und F eine Kopie ihres wirksamen gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments, nach welchem K Schlusserbe werden soll. Das Testament enthält eine Pflichtteilsstrafklausel.
Im Jahr 02 errichten die Erblasser M und F ein neues Testament, ohne dass K davon erfährt. Nach dem neuen Testament ist K kein Schlusserbe mehr, sondern X. Im Gegensatz zu dem alten Testament wird das neue Testament hinterlegt.
Im Jahr 03 verstirbt F. K vertraut darauf, dass das alte Testament weiterhin gilt. Das neue Testament wird zwar eröffnet, das Nachlassgericht vergisst allerdings, K anzuschreiben.
Daher verzichtet K darauf, den Pflichtteil zu fordern, sonst würde er aus seiner Sicht die Pflichtteilsstrafklausel auslösen. K geht weiterhin davon aus, später noch Erbe zu werden.
Im Jahr 25 verstirbt der überlebende M. Erst jetzt wird K vom Nachlassgericht benachrichtigt und erfährt vom Inhalt des neuen Testaments.
Den Pflichtteil kann K noch fordern und er ist nach § 199 IIIa BGB nicht verjährt.
Die Frage ist, könnte es einen Anspruch auf entgangenen Gewinn aus Amtshaftung geben, weil das Nachlassgericht vergessen hat, K im Jahr 03 zu informieren?
Eigentlich wäre der Anspruch nach § 199 III Nr. 1 BGB verjährt. Die Verjährung könnte aber nach § 206 BGB (höhere Gewalt) gehemmt sein, dafür dürfte K jedoch nicht mal mit „leichtester Fahrlässigkeit" gehandelt haben.
K wusste ja von dem alten Testament. Somit hätte er natürlich misstrauisch werden können, weil er nie einen Eröffnungsbeschluss erhielt. Andererseits war K das Eröffnungsverfahren als solches nicht bekannt und wahrscheinlich gibt es in der Praxis viele Testamente die nie abgeliefert und folglich auch nie eröffnet werden.
War es nach Eurer Einschätzung von K (leichtest/leicht/mittel/grob) fahrlässig, bei einem Erbfall nicht beim Nachlassgericht nachzufragen, ob ein Testament eröffnet wurde und auf die Wirksamkeit des alten Testaments zu vertrauen?
Vielen Dank für Eure Antworten und viele Grüße
Pseudoerbe
Wie fahrlässig ist es, beim Nachlassgericht nicht nach Testament zu fragen?
20. März 2025
Thema abonnieren
Frage vom 20. März 2025 | 12:52
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie fahrlässig ist es, beim Nachlassgericht nicht nach Testament zu fragen?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 20. März 2025 | 14:07
Von
Status: Unbeschreiblich (49441 Beiträge, 17379x hilfreich)
ZitatWar es nach Eurer Einschätzung von K (leichtest/leicht/mittel/grob) fahrlässig, bei einem Erbfall nicht beim Nachlassgericht nachzufragen, ob ein Testament eröffnet wurde und auf die Wirksamkeit des alten Testaments zu vertrauen? :
Ja, noch dazu wusste K ja, dass es ein Testament gibt. Somit muss K sogar erwarten, dass er ein Schreiben des Nachlassgerichtes mit der Testamentseröffnung bekommt, auch wenn er von einem inhaltlich anderen Testament ausgeht.
Aber selbst wenn er nichts von einem Testament gewusst hätte, so müsste K einen Erbschein beantragen und/oder sich um die Abwicklung des Nachlasses kümmern.
Da somit grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt ist der Pflichtteilsanspruch verjährt.
#2
Antwort vom 25. März 2025 | 03:31
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für Deine Einschätzung!
ZitatSomit muss K sogar erwarten, dass er ein Schreiben des Nachlassgerichtes mit der Testamentseröffnung bekommt, auch wenn er von einem inhaltlich anderen Testament ausgeht. :
Kann man vom Durchschnittsbürger denn erwarten, dass er das Eröffnungsverfahren kennt? Wofür gibt es denn sonst die Pflicht des Nachlassgerichts (§ 348 III 1 FamFG), die Beteiligten zu informieren?
Konkret zu dieser Konstellation konnte ich bislang nicht viel finden. Gibt es daher noch weitere Meinungen dazu?
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#3
Antwort vom 25. März 2025 | 17:54
Von
Status: Unbeschreiblich (49441 Beiträge, 17379x hilfreich)
LG Darmstadt, Urteil vom 26.04.2021 (Az.: 7 O 161/20)
OLG München, Urteil vom 08.03.2017 (Az.: 20 U 3806/16)
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