Wie formuliere ich die Anforderung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

8. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
Darunia
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie formuliere ich die Anforderung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Hallo, ich bin neu hier und habe einige Fragen:

Ich wurde als Tochter aus erster Ehe von meinem verstorbenen Vater enterbt. Ich habe keinen Kontakt zu ihm und seiner Familie und kenne die Vermögensverhältnisse nicht.

Um sicherzustellen, dass ich nicht nur auf Verbindlichkeiten „sitzen bleibe", macht es meines Erachtens Sinn, als Pflichtteilberechtigte erstmal keinen Pflichtteil geltend zu machen, sondern zunächst mal ein Nachlassverzeichnis bei den Erben anzufordern, oder?

Da ich mir von einem privaten Nachlassverzeichnis keine wahrheitsgemäßen Auskünfte verspreche, möchte ich ein notarielles Nachlassverzeichnis bei den Erben anfordern. Ich suche nach einer rechtssicheren Formulierung, finde jedoch im Internet nur Vorlagen zur Anforderung eines privaten Nachlassverzeichnisses.
Wer kann mir helfen, wie ich am besten in Eigenregie ohne Anwalt die Anforderung nach einem notariellen Nachlassverzeichnisses rechtssicher und vollumfänglich formuliere? Ich nenne an dieser Stelle mal beispielhaft die Schlagworte „Pflichtteilergänzungsansprüche" „Schenkungen", „Wertermittlungsgutachten", „eidesstattliche Versicherung", „Verzugszinsen".

Erst im Fall, dass die Erben eine Blockadehaltung einnehmen, plane ich, einen Anwalt einschalten. Oder würdet Ihr mir empfehlen, einen Anwalt bereits für die Anforderung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen?

Ich freue mich über jede Stellungnahme.


-- Editiert von User am 8. April 2025 19:21

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41027x hilfreich)

Zitat (von Darunia):
Um sicherzustellen, dass ich nicht nur auf Verbindlichkeiten „sitzen bleibe", macht es meines Erachtens Sinn, als Pflichtteilberechtigte erstmal keinen Pflichtteil geltend zu machen, sondern zunächst mal ein Nachlassverzeichnis bei den Erben anzufordern, oder?

Da Pflichtteilberechtigte nichts erben, können sie auch keine Schulden erben.



Zitat (von Darunia):
Ich suche nach einer rechtssicheren Formulierung, finde jedoch im Internet nur Vorlagen zur Anforderung eines privaten Nachlassverzeichnisses.

Und was konkret spricht dagegen das Wort "privat" gegen das Wort "notariell" zu tauschen?



Zitat (von Darunia):
Oder würdet Ihr mir empfehlen, einen Anwalt bereits für die Anforderung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen?

Das wäre recht sinnvoll.

Die Feuerwehr ruft man ja auch schon, wenn Qualm aus dem Dach kommt und nicht erst, wenn das Haus in Vollbrand steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Darunia
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und was konkret spricht dagegen das Wort "privat" gegen das Wort "notariell" zu tauschen?


Ich danke für Ihre Stellungnahme, aber im Hinblick auf diese zitierte Zeile liegt m.E. ein Missverständnis vor.
Denn mein Anliegen hebt ja gerade auf den Wunsch nach einer professionellen Formulierung zur Anforderung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ab.
Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41027x hilfreich)

Zitat (von Darunia):
Denn mein Anliegen hebt ja gerade auf den Wunsch nach einer professionellen Formulierung zur Anforderung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ab.

Wenn man den Dreizeiler professionell formuliert haben möchte, bitte die Profis fragen, denn in DE ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz besonders befugten Personen (z.B. den Rechtsanwälten) vorbehalten.
Das geht z.B. auch gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8471 Beiträge, 4626x hilfreich)

Zitat (von Darunia):
Um sicherzustellen, dass ich nicht nur auf Verbindlichkeiten „sitzen bleibe", macht es meines Erachtens Sinn, als Pflichtteilberechtigte erstmal keinen Pflichtteil geltend zu machen, sondern zunächst mal ein Nachlassverzeichnis bei den Erben anzufordern, oder?

Man sollte mitteilen, dass man den Pflichtteil geltend macht und gleichzeitig die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mit Fristsetzung fördern.
Zitat:
Da ich mir von einem privaten Nachlassverzeichnis keine wahrheitsgemäßen Auskünfte verspreche, möchte ich ein notarielles Nachlassverzeichnis bei den Erben anfordern.

Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass der Notar auf die Mitwirkung der Erben angewiesen ist und die Erstellung Monate dauert. Zudem muss erstmal einen Notar finden...kein Notar macht das freiwillig. :grins:

Man kann auch verlangen, dass die Erben die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides Statt versichern.

Zitat:
Erst im Fall, dass die Erben eine Blockadehaltung einnehmen, plane ich, einen Anwalt einschalten.

Das ist sinnvoll.
Zitat:
Oder würdet Ihr mir empfehlen, einen Anwalt bereits für die Anforderung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen?

Nein.

-- Editiert von User am 8. April 2025 21:33

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18193 Beiträge, 9890x hilfreich)

Zitat (von Darunia):
Oder würdet Ihr mir empfehlen, einen Anwalt bereits für die Anforderung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen?

Nur wenn man zu viel Geld hat.
Es könnte sein, dass die Anwaltskosten einen großen Teil des Pflichtteils auffressen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41027x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Nur wenn man zu viel Geld hat.
Es könnte sein, dass die Anwaltskosten einen großen Teil des Pflichtteils auffressen.

Naja, so teuer werden die Anwälte nebenan nicht sein für so einen Dreizeiler?
Einen Versuch ist es wert.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49331 Beiträge, 17354x hilfreich)

Zitat (von Darunia):
Da ich mir von einem privaten Nachlassverzeichnis keine wahrheitsgemäßen Auskünfte verspreche, möchte ich ein notarielles Nachlassverzeichnis bei den Erben anfordern.

Aha, es ist aber schon kalr, dass im Regelfall der Notar die Angaben der Erben lediglich in eine Urkunde übernimmt?

Zitat (von Darunia):
Ich suche nach einer rechtssicheren Formulierung, finde jedoch im Internet nur Vorlagen zur Anforderung eines privaten Nachlassverzeichnisses.

So wirklich verstehe ich das Problem nicht. @Harry van Sell hat es in Antwort#1 doch schon auf den Punkt gebracht. Man ersetzt in den Vorlagen die Wörter "privat" durch "notariell", bzw. ergänzt an den richtigen Stellen das Wort "notariell".

Zitat (von Darunia):
Oder würdet Ihr mir empfehlen, einen Anwalt bereits für die Anforderung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen?

Man muss sich entscheiden, ob man auf die Kooperation der Erben spekuliert oder direkt Maximalforderungen aufstellt. Wenn man direkt Maximalforderungen aufstellen will wie z.B. die Forderung nach einem notariellen Nachlassverzeichnis, dann könnte das von den Erben als Provokation empfunden werden, die erst die befürchtete Blockadehaltung hervorruft.

Wenn man dagegen gleich den rechtssicheren Weg mit Durchsetzung auch aller formeller Ansprüche gehen will, dann sollte man auch gleich einen Anwalt einschalten.

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#8
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 237x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da ich mir von einem privaten Nachlassverzeichnis keine wahrheitsgemäßen Auskünfte verspreche, möchte ich ein notarielles Nachlassverzeichnis bei den Erben anfordern.

Dies finde ich durchaus nachvollziehbar. Es liegt bei einen privaten Nachlassverzeichnis Nahe, dass etwas "vergessen" wird, vor allem bei einer Entfernung. So ein privates Nachlassverzeichnis hat auch für den Laien den Geschmack der Unverbindlichkeit, auch wenn dies natürlich nicht stimmt. Deshalb rate ich zu einem Notar, der zwar auch nur die Gegenstände nach Angaben der Erben auflistet und beurkundet. Aber wahrscheinlich weist er die Erben nachdrücklich auf die Folgen falscher Angaben hin. Und dies ist für den Pflichtteilberechtigten kostenlos zu erreichen.

Signatur:

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#9
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Ich sehe hier auch keinen Aufwand über deinen Dreizeiler hinaus.
Wenn bereits jetzt Zweifel vorliegen, ob ein privates Verzeichnis vollständig sein wird, würde ich (ebenfalls) dazu raten, ein notarielles Verzeichnis anzufordern (die Sicherheit, dass das Verzeichnis ehrlicher ist, kann zumindest unterstellt werden).

Die Gefahr, dass Werte unterschlagen werden, hat man immer - in sofern liegt hier kein Sonderfall vor.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#10
 Von 
Darunia
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und was konkret spricht dagegen das Wort "privat" gegen das Wort "notariell" zu tauschen?

Ok, ich hatte zuerst nicht verstanden was Sie meinen. Jetzt habe ich es verstanden. Ich habe allerdings Bedenken unter Verwendung einer Vorlage den Begriff "privat" einfach gegen "notariell" auszutauschen. Meine Bedenken begründen sich damit, dass ich es bemerkenswert finde, dass in den Internetvorlagen immer nur private Nachlassverzeichnisse angefordert werden und keine Vorlagen für Anforderung von notariellen Nachlassverzeichnissen zu finden sind. Das hat nach meinem Gefühl schon einen Grund.

-- Editiert von User am 9. April 2025 12:21

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Darunia
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
So wirklich verstehe ich das Problem nicht. @Harry van Sell hat es in Antwort#1 doch schon auf den Punkt gebracht. Man ersetzt in den Vorlagen die Wörter "privat" durch "notariell", bzw. ergänzt an den richtigen Stellen das Wort "notariell".


Danke, aufgrund Ihrer Stellungnahme habe ich jetzt verstanden, wie er er meinte.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49331 Beiträge, 17354x hilfreich)

Zitat (von Darunia):
Meine Bedenken begründen sich damit, dass ich es bemerkenswert finde, dass in den Internetvorlagen immer nur private Nachlassverzeichnisse angefordert werden und keine Vorlagen für Anforderung von notariellen Nachlassverzeichnissen zu finden sind. Das hat nach meinem Gefühl schon einen Grund.

Der Zusatzwert eines notariellen Nachlassverzeichnisses wird nach meiner Auffassung von Pflichtteilsberechtigten häufig überschätzt und die Schwierigkeiten, einen Notar zufinden, der überhaupt bereit ist die Aufgabe zu übernehmen unterschätzt.

Auch Anwälte fordern nur in Ausnahmefällen ein notarielles Nachlassverzeichnis an und schon gar nicht direkt im ersten Schreiben.

Wenn man nicht direkt einen Anwalt einschalten möchte, dann rate ich dazu, zunächst einmal Kontakt zu den Erben aufzunehmen. Schließlich kann deren Reaktion von einer totalen Blockadehaltung bis hin zu einem Spiel mit völlig offenen Karten reichen. Woher will man wissen, wo in dieser Bandbreite die Erben einzuordnen sind, wenn man diese gar nicht kennt?
Die Bereitschaft zum Spiel mit offenen Karten, was die beste Variante wäre, kann man sich aber mit sofortigen Maximalforderungen direkt verbauen.

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#13
 Von 
Darunia
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Zusatzwert eines notariellen Nachlassverzeichnisses wird nach meiner Auffassung von Pflichtteilsberechtigten häufig überschätzt und die Schwierigkeiten, einen Notar zufinden, der überhaupt bereit ist die Aufgabe zu übernehmen unterschätzt.
.
Nach meiner Kenntnis sind die Erben vepflichtet, auf Wunsch ein notarielles Nachlassverzeichnis bei einem Notar beauftragen zu lassen. Notare verdienen Geld durch solch einen Auftrag. Warum sollten sie sich verweigern?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Darunia
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Auch Anwälte fordern nur in Ausnahmefällen ein notarielles Nachlassverzeichnis an und schon gar nicht direkt im ersten Schreiben.

Ich habe Gründe, den Erben zu misstrauen, auch wenn ich diese kaum kenne. Ich weiss jetzt schon, dass ich einem privat erstellten Nachlassverzeichnis keinen Glauben schenken werde. Von daher plane ich, später sowieso noch ein notarielles nachfordern. Warum also den Umweg über ein privates gehen?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von Darunia):
Warum sollten sie sich verweigern?

Weil der Notar dann auch eigene Ermittlungen anstellen muss und sich u.U. haftbar macht, bevor er bestätigt, dass die Aufstellung vollständig ist.

Meines Wissens nach kann das notarielle Verzeichnis einfach beim Nachlassgericht beantragt werden, das beuftragt dann einen Notar.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49331 Beiträge, 17354x hilfreich)

Zitat (von Darunia):
Ich habe Gründe, den Erben zu misstrauen, auch wenn ich diese kaum kenne. Ich weiss jetzt schon, dass ich einem privat erstellten Nachlassverzeichnis keinen Glauben schenken werde.

Und warum schaltest Du dann nicht gleich einen Anwalt ein?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Darunia
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und warum schaltest Du dann nicht gleich einen Anwalt ein?


Ich würde gerne vermeiden einen Anwalt einzuschalten aus verschiedenen Gründen:
1. Kosten
2. Unnötigen Stress für die Gegenseite erzeugen möchte ich nicht
3. Ich weiß, warum ich ein privates Nachlassverzeichnis in diesem Fall für ungeeignet halte. Gemäß Gesetz steht mir ein notarielles Nachlassverzeichnis zu. Wenn ein solches Nachlassverzeichnis anscheinend nur per Anwalt zu erhalten ist, steckt meines Erachtens Geldmacherei dahinter.
4. Ich halte es für unverhältnismäßig für die Anforderung des notariellen Nachlassverzeichnisses einen Anwalt einschalten zu müssen. Dies möchte ich mir für den Fall vorbehalten, sollten die Erben blockieren.

Intention meiner Anfrage auf diesem Forum ist doch nur, eine rechtsichere Formulierungsvorlage oder einen Link zur Vorlage einer seriösen Webseite zu erhalten, damit ich die Anforderung in Eigenregie an die den Erben versenden kann.

In dem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass mir die Internetvorlagen "Anforderung privates Nachlassverzeichnis" bekannt sind. Für die Anforderung explizit eines n o t a r i e l l e n Nachlassverzeichnisses habe ich bisher keine Vorlage gefunden.

Bisher wurde meine Frage auf diesem Forum nicht beantwortet.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1730 Beiträge, 338x hilfreich)

Zitat (von Darunia):
Bisher wurde meine Frage auf diesem Forum nicht beantwortet.
Was ist an "Individuelle Rechtsberatung ist hier verboten." nicht zu verstehen?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von Darunia):
In dem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass mir die Internetvorlagen "Anforderung privates Nachlassverzeichnis" bekannt sind.

Und da ersetzt man einfach "privat" durch "notariell".
Das ist bereits in Antwort #1 vorgeschlagen worden.

Zitat (von Darunia):
Für die Anforderung explizit eines n o t a r i e l l e n Nachlassverzeichnisses habe ich bisher keine Vorlage gefunden.

Schlicht weil es nicht mehr bedarf, als das Wort "notarielles" vor "Nachlassverzeichnis" einzusetzen.

Die Vorlagen, die ich gefunden habe, sind mir persönlich allesamt zu ausführlich und zu drohend, aber es spricht eigentlich nichts dagegen, die unter Ergänzung des Wortes "notarielles" zu verwenden.

Zitat (von Darunia):
rechtsichere Formulierungsvorlage

Eine Vorlage ist niemals 100% rechtssicher, weil jeder Fall potentiell anders ist. Rechtssicherheit bietet ein Anwalt gegen Bezahlung. Das scheint mir hier aber gar nicht nötig.

(editiert)


-- Editiert von Moderator am 10. April 2025 20:27

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41027x hilfreich)

Zitat (von Darunia):
2. Unnötigen Stress für die Gegenseite erzeugen möchte ich nicht

Wo da der unnötigen Stress für die Gegenseite erzeugt würde, weil ein Anwalt einem eien Text vorformuliert, ist mir ein Rätsel.



Zitat (von Darunia):
Wenn ein solches Nachlassverzeichnis anscheinend nur per Anwalt zu erhalten ist, steckt meines Erachtens Geldmacherei dahinter.

Ach so, man selber stellt seine Arbeitskraft und sein Wissen also stets kostenfrei zur Verfügung? Lobenswert, andre müssen aber von ihrer Leistung leben.

Man kann sich das notwendige juristische Wissen auch selber aneignen, alles frei im Internet verfügbar (z.B. hier https://www.gesetze-im-internet.de), kostet halt Zeit.



Zitat (von Darunia):
Intention meiner Anfrage auf diesem Forum ist doch nur, eine rechtsichere Formulierungsvorlage

Wie gesagt, das wäre verbotene Rechtsberatung.



Zitat (von Darunia):
einen Link zur Vorlage einer seriösen Webseite zu erhalten, damit ich die Anforderung in Eigenregie an die den Erben versenden kann.

https://www.haufe.de/id/beitrag/13-erbrecht-1-muster-aufforderungsschreiben-zur-erteilung-einer-auskunft-HI14742367.html



Zitat (von Darunia):
Bisher wurde meine Frage auf diesem Forum nicht beantwortet.

Doch, schon mehrfach. Nur hat die Antwort leider nicht zugesagt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Darunia
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ach so, man selber stellt seine Arbeitskraft und sein Wissen also stets kostenfrei zur Verfügung? Lobenswert, andre müssen aber von ihrer Leistung leben.


Ich hatte bereits erwähnt, dass ich einen Anwalt beauftragen werde, falls sich die Erben querstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Darunia
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
https://www.haufe.de/id/beitrag/13-erbrecht-1-muster-aufforderungsschreiben-zur-erteilung-einer-auskunft-HI14742367.html


Ich kannte diese Vorlage zwar schon, aber dennoch danke für Ihren Einsatz

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Darunia
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wo da der unnötigen Stress für die Gegenseite erzeugt würde, weil ein Anwalt einem eien Text vorformuliert, ist mir ein Rätsel.


Sie haben recht. Ich hatte nicht bedacht, dass ich mich ja entscheiden kann, ein vorformuliertes Schreiben des RA in Eigenregie zu versenden. Es muss ja nicht zwingend der Anwalt absenden.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41027x hilfreich)

Zitat (von Darunia):
Es muss ja nicht zwingend der Anwalt absenden.

Richtig, wenn der Anwalt es absenden würde, wäre das ein außergerichtliches Vertreten, das hat ganz andere Gebühren als das vorformulieren.


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