Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage zu folgendem fiktiven Fall: Erblasser Z ist leider verstorben und hinterlässt seine 3 Kinder A,B und C. Es gibt kein Testament. A,B und C bilden eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft A und B verweigert C jegliche Auskunft und Kontakt, es ist aber wahrscheinlich, dass der Erblasser Z einen Nachlass in angemessener Höhe hinterlassen hat. Bevor C den Rechtsweg erwägt, soll festgestellt werden, wie hoch der Nachlass ist.
1. Soweit bekannt, kann der Erbe C selbst kein Nachlassverzeichnis verlangen. Wie kann er dennoch an dieses Nachlassverzeichnis gelangen (besser noch: notarielles Nachlassverzeichnis), um sich einen Überblick über die hinterlassene Erbschaft zu machen?
2. C ist bereits im Besitz der Sterbeurkunde. Würde die Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht zwingend die Aufforderung an jeden Erben zur Folge haben, ein solches Nachlassverzeichnis zu erstellen?
3. Für den Fall, dass C an ein Nachlassverzeichnis gelangt, über dessen Kenntnisse nur A und B verfügen und dieses nicht glaubwürdig ist, kann C dann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen?
Ich bin dankbar für jeden Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Wie gelangt ein Erbe an ein Nachlassverzeichnis wenn die Miterben keine Auskunft erteilen?
31. August 2021
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Frage vom 31. August 2021 | 18:17
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie gelangt ein Erbe an ein Nachlassverzeichnis wenn die Miterben keine Auskunft erteilen?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 31. August 2021 | 19:22
Von
Status: Richter (8002 Beiträge, 4497x hilfreich)
ZitatSoweit bekannt, kann der Erbe C selbst kein Nachlassverzeichnis verlangen. Wie kann er dennoch an dieses Nachlassverzeichnis gelangen (besser noch: notarielles Nachlassverzeichnis), um sich einen Überblick über die hinterlassene Erbschaft zu machen? :
C hat keinen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis. Er kann mit einem Erbnachweis selbst Auskünfte z.B. bei Banken einholen.
Zitat:C ist bereits im Besitz der Sterbeurkunde. Würde die Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht zwingend die Aufforderung an jeden Erben zur Folge haben, ein solches Nachlassverzeichnis zu erstellen?
Nein. Für das "Nachlassverzeichnis", das man für das NG benötigt genügen ca.-Angaben und dieses dient lediglich zur Kostenberechnung.
Zitat:Für den Fall, dass C an ein Nachlassverzeichnis gelangt, über dessen Kenntnisse nur A und B verfügen und dieses nicht glaubwürdig ist, kann C dann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen?
Nein.
-- Editiert von cruncc1 am 31.08.2021 19:23
#2
Antwort vom 31. August 2021 | 19:48
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Antwort.
Leider hat C kaum Kenntnisse, wo die Werte des Nachlasses von Z erfragt werden kann. Insofern entfällt eine "Eigenrecherche".
C erhofft sich, dass das Nachlassgericht bei Beantragung eines Erbscheins den Wert des Nachlasses bei den Erben A,B,C erfragt wird. Eine ungefähre (hoffentlich wahrheitsgemässe) Angabe des Nachlasswertes würde C ausreichen.
Welche Optionen hätte C noch? Bleibt nur der Klageweg um überhaupt an diese Information zu kommen?
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#3
Antwort vom 31. August 2021 | 21:05
Von
Status: Unbeschreiblich (47470 Beiträge, 16805x hilfreich)
ZitatWelche Optionen hätte C noch? :
Haben A oder B mit Z zusammen gelebt? Wenn ja, dann ergibt sich ein Auskunftsanspruch aus § 2028 BGB.
Zitat:Bleibt nur der Klageweg um überhaupt an diese Information zu kommen?
Vielleicht reicht es, einen Anwalt einzuschalten.
Gerichte erkennen dem ahnungslosen Miterben regelmäßig einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu, wenn er selber in entschuldbarer Weise keinen Überblick über den Nachlass hat und der Miterbe die begehrten Informationen leicht erteilen kann.
#4
Antwort vom 3. September 2021 | 10:02
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
ZitatC erhofft sich, dass das Nachlassgericht bei Beantragung eines Erbscheins den Wert des Nachlasses bei den Erben A,B,C erfragt wird. :
Das wird normalerweise bei der Beantragung nicht abgefragt.
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