Wie ist das mit den kontoguthaben ?

7. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)
Wie ist das mit den kontoguthaben ?

Inzwischen weiß ich, daß während der Ehe nicht alles allen gehört, sondern die Zugewinngemeinschaft bedeutet, daß jeder das, was er selbst erwirtschaftet auch in seinem Eigentum hält. Nur bei Scheidung wird geteilt. ( Ja, das war für mich neu).
Nun die Frage : Vater verstorben, 3.500 Euro Nettoeinkommen, Stiefmutter 600.-Euro netto und kein Familienvermögen aus Vorfamilie hat das ganze Geld auf Konten, die auf ihren Namen laufen. Sie behauptet, das Geld gehöre ihr und nur das Minivermögen auf Gemeinschaftskonten müsse geteilt werden.
Wie sieht denn nun die Rechtslage aus. Reicht es, daß die Gelder auf ihrem Konto geparkt sind, oder muß sie nachweisen, wie sie zu dem Geld gekommen ist ? Aus ihrem Minieinkommen kann es nicht stammen. Wir gehen davon aus, dass Vater die Vermögen auf ihren Konten geparkt hat, da sie im öff. Dienst war und so Sonderkonditionen erhielt.
2. Frage : Kann das Gericht verlangen, daß sie ihre ganzen Konten aufdeckt, oder bleibt der nachweis am Opfer (also uns) hängen, was ja auf legalem Wege gar nicht möglich ist.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Grundsätzlich ist es so, dass die Banken die Guthaben auf den Konten eines verstorbenen Kunden an das Erbschaftssteuer-Finanzamt meldet, auch Gemeinschaftskonten natürlich, und die mit dem Vermerk, dass es sich um Gemeinschaftskonten handelt.
Somit geht das Finanzamt zunächst einmal davon aus, dass jedem die Hälfte gehört hat. Für den Fall, dass es anders sein sollte, muss das belegt werden.

In eurem Fall, wo ihr annehmt, dass das Geld des Vaters auf den Konten der Ehefrau ist, könnt ihr verlangen, dass Schenkungen (in dem Fall wäre das "Parken" von Guthaben als solche zu sehen) offengelegt werden.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Dass das Guthaben auf dem Konto dem Kontoinhaber gehört, bzw. bei Gemeinschaftskonsten beiden zu je 50% ist ein widerlegbarer Anscheinsbeweis.

Da so etwas rechtlich nicht ganz einfach ist, ist die Einschaltung eines Anwaltes geboten, wenn es sich um ein größeres Vermögen handelt.

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