Wie kommt es zum Erbschaftssteuerbescheid ?

3. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.06.2013 12:03:57
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 46x hilfreich)
Wie kommt es zum Erbschaftssteuerbescheid ?

Hallo Zusammen,

nehmen wir einmal an es existiert eine Erbschaft (Verhältnis Großtante - Steuerklasse 3).
Wann ist mit einem Steuerbescheid vom Finanzamt zu rechnen ?
Sehe ich es richtig, dass das Finanzamt automatisch zur Erbschaftssteuererklärung auffordert ? Oder müsste der Erbe selbst aktiv werden ?

Vielen Dank und viele Grüße.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Das Finanzamt wird sich bei Ihnen melden.
Die Bank meldet den -Erbvorgang- an das zuständige Finanzamt

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13x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Ach ja? Woher weiß denn die Bank von Erbfall? Woraus ergibt sich eigentlich das Recht beziehungsweise die Pflicht der Bank für irgendwelche Meldungen? Könnte es nicht eher so sein dass das Nachlassgericht die Angaben im Erbscheinsverfahren automatisch an das Finanzamt weiterleitet?

Gruß

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21x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Einen Erbschaftsteuerbescheid bekommt man übrigens in der Regel nur in dem Falle zu sehen wenn das Finanzamt eine Zahlungspflicht annimmt. Andernfalls gibt's meist nur eine formlose und unverbindliche Mitteilung dass man in Ruhe gelassen wird.

Gruss

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5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Noch einmal, die Banken sind gesetzlich verpflichtet
das Finanzamt zu informieren, wenn ein Erbe Konten
eines Verstorbenen auflöst.Es werden die Kontenstände
des Sterbe-Vortages gemeldet, und ob ein Bankfach angemietet war.
Und von diesem Schreiben bekommt der Erbe eine Kopie von der Bank.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.06.2013 12:03:57
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 46x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Die Kontostände wurden selbstverständlich von der Bank bei Auflösung der Konten an das FA weitergeleitet.

Um auf meine eigentliche Frage zurück zu kommen:
Meldet sich das Finanzamt automatisch oder muss ich selbst aktiv werden und die Erbschaftssteuererklärung unaufgefordert abgeben ?

Der Ablauf war fogender:
Der Notar beantragte beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein, der auch ziemlich rasch ausgestellt wurde. Ein Testament war nicht vorhanden und es handelt sich um einen Alleinerben. Der Freibetrag ist auf jeden Fall überschritten, sprich es besteht Steuerpflicht.

Also einfach abwarten bis etwas kommt oder muss ich nun selbst aktiv werden ?

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17x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Da Steuerpflicht besteht, würde ich selbst aktiv werden, denn

quote:
In der Regel sendet das Finanzamt den Beteiligten einen amtlichen Erklärungsvordruck zu. Zwischen dem Erbfall und der Zusendung des Erklärungsformulars vergeht in der Regel einige Zeit. Welche Fristen sind zu beachten? Jeder der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.


Quelle:
http://www.ofd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17514&article_id=67881&_psmand=110

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.06.2013 12:03:57
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 46x hilfreich)

Das heißt wenn innerhalb von drei Monaten nichts vom FA kam, bin ich verpflichtet die Erbschaft anhand der Erbschaftssteuererklärung beim zuständigen FA anzuzeigen ?

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18x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

quote:
Das heißt wenn innerhalb von drei Monaten nichts vom FA kam, bin ich verpflichtet die Erbschaft anhand der Erbschaftssteuererklärung beim zuständigen FA anzuzeigen ?

Wenn es kein vom Gericht eröfnetes Testament gab, dann ja.

Hier das Gesetz: http://dejure.org/gesetze/ErbStG/30.html

und hier noch was zusätzliches:
http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/anzeige-erklaerungs-und-berichtigungspflichten-im-erbfall-steuerstrafrechtliche-risiken-13-04-2010.1313/

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