Guten Morgen,
meine Eltern haben sich gegenseitig als Allein-Erbe eingesetzt. Alleiniger, im notariellen Testament
eingesetzter, Schlusserbe, nach dem Tod beider Elternteile, ist einer von zwei Brüdern (in dem Fall ich).
Wie oft (1 x oder 2 x?) könnte von meinem (quasi enterbten) Bruder ein Pflichtanteil in welcher (jeweiligen?) prozentualen Höhe (sind 12,5% korrekt?) eingefordert werden?
Kann eine im Erbe enthaltene Erbschfaftssteuer-Rücklage für eine (aus vorherigem Erbfall) zu erwartende Steuerzahlung aus der Pflichteilsberechnung herausgezogen werden?
danke für einen Tip
Wie oft Pflichteilsanspruch? Elternteile gegenseitig als Erbe - mit Schlußerbenbestimmung eingesetzt
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Dein Bruder kann nach dem Tod jedes Elternteils den Pflichtteil fordern, d.h. 2x.
Nach dem Tod des ersten Elternteils beträgt der Pflichtteilsanspruch 12,5% des Vermögens dieses Elternteils. Nach dem Tod des zweiten Elternteils beträgt der Pflichtteilsanspruch 25%.
Für eine Erbschaftsteuer, die der überlebende Elternteil zu zahlen hat, aber der Steuerbescheid bei dessen Tod noch nicht vorliegt gilt § 2313 BGB. Es handelt sich um eine Verbindlichkeit mit aufschiebender Bedingung.
Wenn dann also der Steuerbescheid erlassen wird, muss eine Ausgleichung erfolgen, d.h. der Bruder muss einen entsprechenden Teil des Pflichtteils zurückzahlen.
vielen Dank für die Infos.
".. 12,5% des Vermögens dieses Elternteils"
ok .. also wird das Gesamt-Erbe nach dem Versterben des ersten Elternteiles zur Pflichtteils-Berechnung halbiert?
".. der Bruder muss einen entsprechenden Teil des Pflichtteils zurückzahlen .. bei Verbindlichkeit mit aufschiebender Bedingung"
Macht es eventuell Sinn, die Steuer-Rücklage gleich von vorherein auf einem Unterkonto des elterlichen Erb-Girokontos oder sogar einem externen Konto sicher zu isolieren? .. Ich habe die alleinige Bankvollmacht und die notarielle Vorsorgevollmacht meiner beiden Eltern.
danke
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Zitat:ok .. also wird das Gesamt-Erbe nach dem Versterben des ersten Elternteiles zur Pflichtteils-Berechnung halbiert?
Nein, jedem Ehegatten gehört das, was auf seinen Namen läuft. Dass das genau die Hälfte des Gesamtvermögens ist, wäre reiner Zufall.
Selbst wenn wesentliches Vermögen auf den Namen beider Ehegatten läuft (Grundbucheintragung 50/50, Gemeinschaftskonten), so wird das auf offensichtlich persönliches Vermögen (Schmuck, Sammlungen u.ä.) kaum zutreffen.
Zitat:Macht es eventuell Sinn, die Steuer-Rücklage gleich von vorherein auf einem Unterkonto des elterlichen Erb-Girokontos oder sogar einem externen Konto sicher zu isolieren?
Welchen Sinn sollte das bei der von mir dargestellten Rechtslage machen?
danke
ZitatNein, jedem Ehegatten gehört das, was auf seinen Namen läuft. Dass das genau die Hälfte des Gesamtvermögens ist, wäre reiner Zufall. :
Die beiden haben nur ein einziges gemeinsames €-Konto, ein paar Kleidungsstücke und sonst leider nichts wertvolles mehr. Beide sind im Pflegeheim untergebracht. Aus dem kürzlichen Erbe an meinen Vater ging auch ein recht hoher Betrag für den Verkaufserlös mehrerer Immobilien auf dem gemeinschaftlichen Konto der Eltern ein. Bisher wurden beide vom FA gemeinsam veranschlagt. Bedeutet eine Zugewinngemeinschaft nicht halbe/halbe?
ZitatWelchen Sinn sollte das bei der von mir dargestellten Rechtslage machen? :
Naja, ich möchte einfach irgendwie vermeiden, dass die Steuer-Rücklage weg bzw. nicht sofort greifbar ist, und dann die für das vorherige Erbe anstehende Steuerschuld von mir als Vorsorge-Bevollmächtigter nicht beglichen werden kann, wenn es dann soweit ist.
vielen Dank
ZitatAus dem kürzlichen Erbe an meinen Vater ging auch ein recht hoher Betrag für den Verkaufserlös mehrerer Immobilien auf dem gemeinschaftlichen Konto der Eltern ein. :
Das Erbe gehört dann zum Vermögen des Vaters.
Zitat:Bedeutet eine Zugewinngemeinschaft nicht halbe/halbe?
Nein, das bedeutet es gerade nicht. Bei der Zugewinngemeinschaft hat und behält jeder "sein" Vermögen.
Zitat:Aus dem kürzlichen Erbe an meinen Vater
Wer ist denn bislang verstorben und von wem stammt das Erbe?
ZitatWer ist denn bislang verstorben und von wem stammt das Erbe? :
Mein Vater ist Alleinerbe seines verstorbenen Bruders. Ich habe das Erbe per Vorsorge-Vollmacht in Vertretung für meinen Vater abgewickelt. Bis zum Zahlungseingang aus div. Verkäufen und Kontoauflösungen, sagen wir mal Summe 100.000 €, auf dem gemeinsamen elterlichen Girokonto, sah es ziemlich mau aus. Sagen wir mal Stand 10.000 €, von beiden Elternteilen ungefähr zu gleichen Teilen "erwirtschaftet".
Wenn ich alles richtig verstanden habe, dürfte also im (leider nicht unwahrscheinlichen) Fall des Todes meiner Mutter zu dieser Pflichtteilberechnung erst einmal nur der Vermögensanteil meiner Mutter (5000 €?) herangezogen werden? Kommt der Grossteil des Vermögens also erst für Pflichtteilsberechnung zum Tragen, wenn mein Vater verstirbt?
-- Editiert von der Biber am 01.11.2019 10:31
-- Editiert von der Biber am 01.11.2019 10:37
Zitat:Bis zum Zahlungseingang aus div. Verkäufen und Kontoauflösungen, sagen wir mal Summe 100.000 €, auf dem gemeinsamen elterlichen Girokonto, sah es ziemlich mau aus.
Dann solltest Du dieses Geld auf ein separates Konto packen, das nur auf den Namen Deines Vaters läuft. Damit es das Erbe dann sauber vom restlichen Vermögen getrennt und die anfallende Erbschaftsteuer kann dann natürlich auch von diesem Konto bezahlt werden.
Zitat:Wenn ich alles richtig verstanden habe, dürfte also im (leider nicht unwahrscheinlichen) Fall des Todes meiner Mutter zu dieser Pflichtteilberechnung erst einmal nur der Vermögensanteil meiner Mutter (5000 €?) herangezogen werden?
Richtig.
Zitat:Kommt der Grossteil des Vermögens also erst für Pflichtteilsberechnung zum Tragen, wenn mein Vater verstirbt?
Ja
ZitatFür eine Erbschaftsteuer, die der überlebende Elternteil zu zahlen hat, aber der Steuerbescheid bei dessen Tod noch nicht vorliegt gilt § 2313 BGB. Es handelt sich um eine Verbindlichkeit mit aufschiebender Bedingung. Wenn dann also der Steuerbescheid erlassen wird, muss eine Ausgleichung erfolgen, d.h. der Bruder muss einen entsprechenden Teil des Pflichtteils zurückzahlen. :
Kann die noch zu erwartende Erbschaftssteuersumme (ist grob bekannt) als Verbindlichkeit mit aufschiebender Bedingung auch schon von vorherein & direkt die Nachlassbasis für die Pflichtteilsberechnung in der Nachlassliste reduzieren? Oder muss der letzte Pflichtteil tatsächlich erst einmal an meinen Bruder ausgezahlt werden, um ihn dann später zurück zu fordern? Das könnte dann im Nachhinein sicher eine endlose Geschichte werden.
Danke für eine Info
PS: Der erste Sterbefall (Mutter) ist zum Jahreswechsel eingetreten. Ich habe meinem Bruder proaktiv seinen ersten Pflichtteil überwiesen. Ich überlege nun, auch mir per notarieller Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht meines dementen Vaters, meinen eigenen Pflichtanteil aus dem ersten Sterbefall meiner Mutter zu überweisen. Hintergrund ist das Ziel, im späteren Sterbefall meines Vaters eine nicht zu hohe Basis für die zweite Pflchtteilsberechnung meines Bruders zu haben. (mein Vater ist Alleinerbe meiner Mutter, ich bin Schlusserbe meines Vaters)
Meine dazu Frage ist:
Bin ich mit der Überweisung meines eigenen Pflichtteiles an mich selbst, als einziger Bevollmächtigter rechtlich sicher unterwegs?
danke
-- Editiert von der Biber am 07.05.2020 16:17
Zitat:Bin ich mit der Überweisung meines eigenen Pflichtteiles an mich selbst, als einziger Bevollmächtigter rechtlich sicher unterwegs?
Nur dann, wenn die Vollmacht eine Befreiung vom § 181 BGB umfasst.
Außerdem sollte das Testament natürlich keine Pflichtteilstrafklausel enthalten.
ZitatNur dann, wenn die Vollmacht eine Befreiung vom § 181 BGB umfasst. :
Außerdem sollte das Testament natürlich keine Pflichtteilstrafklausel enthalten.
danke ..
Ich habe einmal in meine notarielle Vorsorge-Vollmacht geschaut. Da steht unter anderem:
"Die Vollmacht berechtigt ausdrücklich auch zu Schenkungen und anderen unentgeltlichen Verfügungen, insbesondere an den Bevollmächtigten" .. Klingt das nach rechtssicher?
Im Testament gibt es keine Pflichtteilstrafklausel, Nur die Bestätigung der Pflichtteilsbelehrung bei der Testierung,
ZitatFür eine Erbschaftsteuer, die der überlebende Elternteil zu zahlen hat, aber der Steuerbescheid bei dessen Tod noch nicht vorliegt gilt § 2313 BGB. Es handelt sich um eine Verbindlichkeit mit aufschiebender Bedingung. :
Im § 2313 BGB finde sich ja u.a. "Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund einer aufschiebenden Bedingung nicht absehbar, ob sich (...) eine zum Erblasservermögen zählende Schuld in Zukunft tatsächlich realisiert, so bleibt dieser Anspruch bzw. diese Schuld bei der Ermittlung des Pflichtteils zunächst außer Betracht."
meine Frage dazu ist:
Bedeutet "zunächst außer Betracht" , daß die noch offene Erbschaftssteuersumme aus meines Vaters Erbfall mit seinem Bruder (Steuersumme ist grob bekannt) von vorherein als Verbindlichkeit mit aufschiebender Bedingung die Berechnungsbasis für die demnächst (leider) anstehende zweite Pflichtteilsberechnung in der Nachlassliste reduziert? Hintergrund ist, dass die Finanzämter derzeit scheinbar extreme Bearbeitungsfristen haben, und ich fürchte, daß mein Vater nicht mehr diese Zeit haben wird.
PS: ich überlege auch, ob ich nicht sicherheitshalber mit meiner Vollmacht eine Erbschaftssteuer-Rückstellungsbuchung vom Konto meines Vaters direkt zu mir als seinen Vorsorgebevollmächtigten machen sollte. Dann wäre der Kontostand zwecks zweiter Pflichtteilsberechnung ja bereits vorab um die offene Verbindlichkeit reduziert, und ich würde das Geld für die Steuerzahlung bis zur Zahlung an FA extern verwalten.
Auch hier weiß ich nicht, ob ich anhand dieses Passus in der Vorsorgevollmacht rechtssicher unterwegs bin. "Die Vollmacht berechtigt ausdrücklich auch zu Schenkungen und anderen unentgeltlichen Verfügungen, insbesondere an den Bevollmächtigten"
danke für einen Tip vom Profi
Zitat:Bedeutet "zunächst außer Betracht" , daß die noch offene Erbschaftssteuersumme aus meines Vaters Erbfall mit seinem Bruder (Steuersumme ist grob bekannt) von vorherein als Verbindlichkeit mit aufschiebender Bedingung die Berechnungsbasis für die demnächst (leider) anstehende zweite Pflichtteilsberechnung in der Nachlassliste reduziert?
Ja, das ist richtig, da es sich bei der Zahlung der Erbschaftsteuer um eine absehbar kommende Verbindlichkeit handelt.
Als Beispiel für eine nicht absehbare Schuld kann man z.B. einen Prozess nennen, in dem der Erblasser aus irgendwelchen Gründen auf Zahlung eines Betrages verklagt wurde. Da ist natürlich nicht absehbar, ob sich die Schuld realisiert, da man ja nicht sicher weiß, ob man den Prozess gewinnt oder verliert.
Bei der Steuerzahlung kann es letztlich auch derartige Unsicherheiten geben, insbesonder wenn z.B. noch nicht klar ist, mit welchem Wert das Finanzamt eine Immobilie bewertet.
Zitat:PS: ich überlege auch, ob ich nicht sicherheitshalber mit meiner Vollmacht eine Erbschaftssteuer-Rückstellungsbuchung vom Konto meines Vaters direkt zu mir als seinen Vorsorgebevollmächtigten machen sollte.
Was soll das bringen?
Wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis fordert, dann muss der Betrag darin natürlich auch dann auftauchen, wenn er auf Deinem Konto geparkt wurde.
Zitat:Auch hier weiß ich nicht, ob ich anhand dieses Passus in der Vorsorgevollmacht rechtssicher unterwegs bin. "Die Vollmacht berechtigt ausdrücklich auch zu Schenkungen und anderen unentgeltlichen Verfügungen, insbesondere an den Bevollmächtigten"
Nach meiner Auffassung kannst Du mit Hilfe der Vollmacht so etwas machen, aber es hilft nur nicht.
vielen Dank .. das hilft mir schon gut weiter
ZitatNur dann, wenn die Vollmacht eine Befreiung vom § 181 BGB umfasst. :
Sorry, ich möchte hier noch mal kurz nachhaken. Ist die Befreiung vom § 181 BGB mit der unten folgenden Textzeile in der notariellen Vorsorgevollmacht realisiert? Oder muss die Nummer des Paragraphen explizit im Text benannt sein?
Text: "Die Vollmacht berechtigt ausdrücklich auch zu Schenkungen und anderen unentgeltlichen Verfügungen, insbesondere an den Bevollmächtigten"
Ich möchte mir 100% sicher sein. .. danke
Und jetzt?
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