Hallo,
folgendes Beispiel: Herr A (verwitwet) ist gestorben und hat zwei Töchter (Tochter B und C), die vermutlich seine Erben sind. Herr A besaß auch ein Haus. Ein notarielles Testament hat er nicht abgeschlossen, ein handschriftliches mit großer Wahrscheinlichkeit auch nicht. Die beiden Töchter sind "bis aufs Messer" zerstritten. Es ist davon auszugehen, dass eine der beiden Töchter mit allen Mitteln - auch unlauteren Mitteln - versuchen wird, sich das komplette Erbe anzueignen. Wie sollte die andere Tochter vorgehen?
Muss sie nun abwarten, ob das Nachlassgericht sich meldet oder selber aktiv werden und einen Erbschein beantragen? Können die potentiellen Erben den Erbschein nur gemeinsam beantragen (Vor-/Nachteile?)? Und wer trägt die Kosten? Sollte automatisch der Antragsteller (z.B. Tocher B) die Kosten tragen müssen, so würde die andere Tochter (Tochter C) vermutlich verweigern, die Hälfte der Kosten für den Erbschein zu übernehmen, würde aber davon profitieren wollen.
Wie vorgehen nach Tod des Vaters
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



ZitatMuss sie nun abwarten, ob das Nachlassgericht sich meldet oder selber aktiv werden und einen Erbschein beantragen? :
Sie muss selbst aktiv werden, es sei denn, die andere Tochter ist schon aktiv geworden.
ZitatKönnen die potentiellen Erben den Erbschein nur gemeinsam beantragen (Vor-/Nachteile?)? :
Den Antrag kann eine Schwester alleine stellen. Sinnvoll ist jedoch nur die Beantragung eines gemeinsamen Erbscheins. Mit einem Teilerbschein kann man kaum etwas anfangen. Außerdem verursacht der zusätzliche Kosten.
ZitatSollte automatisch der Antragsteller (z.B. Tocher B) die Kosten tragen müssen, so würde die andere Tochter (Tochter C) vermutlich verweigern, die Hälfte der Kosten für den Erbschein zu übernehmen, würde aber davon profitieren wollen. :
Der Gebührenbescheid geht an die Antragstellerin. Wenn die Schwester dann nicht die Hälfte übernehmen will, dann wird es eben teuer für sie.
Wenn man sich schon nicht über die Kostentragung für den Erbschein einigen kann, wie solle man dann bezüglich des Hauses einigen.
Das Nachlassgericht wird sich nicht "von alleine" melden. Das passiert höchstens, wenn die Schwester allein einen Erbschein beantragt und dabei die Miterben angibt.
Bei der Frage "Wie soll eine zerstritten Schwester vorgehen" fehlt die Angabe, was denn ihr Ziel sein soll. Will sie sich selbst das Erbe "komplett aneignen", will sie das Erbe aufteilen, will sie ihre Ruhe haben, will sie die Schwester so viel wie möglich nerven?
Je nachdem wären verschiedene Strategien denkbar.
Zu den Erbscheinkosten: es ist zu denken, dass die Umtragung im Grundbuch mit er dafür hier zwingend notwendigen Erbscheinvorlage in den ersten beiden Jahren kostenlos ist. Es wird also nur teurer
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Hallo,
also ist es so, dass als nächstes auf jeden Fall ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden muss?
Das Ziel der einen Tochter C ist, sich das komplette Erbe mit allen Mitteln zu sichern, das Ziel der anderen Tochter B (aus dessen Sicht die Frage gestellt wurde) ist, dass das Erbe gerecht und gleichwertig aufgeteilt wird. Tochter C wird versuchen Tochter B bei den Kosten des Erbschein über den Tisch zu ziehen und die Hälfte hiervon einfach nicht bezahlen.
Nö. Muss nicht.Zitatalso ist es so, dass als nächstes auf jeden Fall ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden muss? :
wie werden denn dann die Erben festgelegt? Ohne den Erbschein ist doch auch eine Umtragung der Immobilie nicht möglich? (Grundbuch)
Zitatass das Erbe gerecht und gleichwertig aufgeteilt wird :
"Gerecht" ist zu subjektiv, das sollte man am besten gleich vergessen. Das hat etwas mit dem jeweiligen persönlichen Empfinden zu tun.
Aber "gleichwertig" geht, wenn erst mal der Erbschein da ist
Dazu beantragt man eine Teilungsversteigerung der gesamten Erbmasse. Dann kommt alles allein Lot unter den Hammer und es bleibt ein Haufen Geld, der zwischen den Schwestern gleichwertig aufgeteilt werden kann. Jede Schwester kann bei der Versteigerung selbst mitbringen, somit ist ein Beklagen über zu niedrigen Erlös auch ausgeschlossen.
Die altbekannten Methoden der Aufteilung (eine teilt in zwei Haufen, die andere darf aussuchen welchen sie selbst bekommt) greifen hier wohl nicht, da ja Einigkeit herrschen muss.
ZitatOhne den Erbschein ist doch auch eine Umtragung der Immobilie nicht möglich? (Grundbuch) :
Richtig und so lange niemand einen Erbschein beantragt, passiert da eben nichts.
Die Antwort von @Anami ist dennoch nicht ganz richtig, da irgendwann das Grundbuchamt mit der Aufforderung kommen wird, das Grundbuch berichtigen zu lassen.
ZitatTochter C wird versuchen Tochter B bei den Kosten des Erbschein über den Tisch zu ziehen und die Hälfte hiervon einfach nicht bezahlen. :
So ein Verhalten wird dann eben teuer für Tochter C. Tochter B sollte sich einfach nur an folgende Reihenfolge halten
1. Freundliche Aufforderung zur Zahlung der Hälfte der Kosten mit einfachem Brief
2. Bestimmte Aufforderung mit Fristsetzung per Einschreiben
3. Setzen einer Nachfrist mit Androhung von rechtlichen Schritten (nicht zwingend erforderlich, wird gerne gesehen)
4. Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides (ggf. unter EInbeziehung eines Anwaltes)
5. Beantragung eines Vollstreckungsbescheides
6. Gehalts- oder Kontopfändung
Ab Schritt 4 kostet es Geld für Tochter C und falls Tochter C bei 4. einen Einspruch einlegt wird 5. ersetzt durch
5. Zahlungsklage einreichen
Und im Übrigen freuen sich Anwälte über derartige Streitigkeiten, denn sie sind die eigentlichen Gewinner.
Daneben kann man schon an der so ausgedrückten Erwartungshaltung von Tochter B bezüglich des Verhaltens von Tochter C erkennen, dass ganz viel Kopfkino im Spiel ist. Auch Tochter B ist daher gut beraten, dieses Kopfkino beiseite zu legen und jedenfalls zu versuchen, die Angelegenheit sachlich zu lösen, ggf. eine andere Person als Vermittler einzuschalten.
ok, danke!
Im übrigen sollte Tochter B die Tochter C vorab darüber informieren, dass sie beabsichtigt einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, die Kosten dafür zunächst einmal auslegt und davon ausgeht, dass sich Schwester C zur Hälfte an den Kosten beteiligt.
Da generell der Antragsteller für die Kosten des Erbscheins aufkommen muss, ist es da nicht reine Freiwilligkeit, dass Tochter C Tochter B die Hälfte erstattet? Dann hätte Tochter B doch überhaupt keine Möglichkeit, das Geld einzufordern, wenn Tochter C nicht zahlt.
Und wieso ist ein Teilerbschein nachteiliger?
Also Tochter B ist brav, gerechtigkeitsbeflissen und leicht paranoid.
Tochter C ist fies und gemein und völlig verblendet.
Ohne Mediator wird das nix.
Danke für die kompetente Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen ;-)
ZitatDa generell der Antragsteller für die Kosten des Erbscheins aufkommen muss, ist es da nicht reine Freiwilligkeit, dass Tochter C Tochter B die Hälfte erstattet? Dann hätte Tochter B doch überhaupt keine Möglichkeit, das Geld einzufordern, wenn Tochter C nicht zahlt. :
Nachdem ich zwischenzeitlich das BGH-Urteil vom 7.10.2020 (Az.: IV ZR 69/20) gefunden habe ziehe ich meine bisherigen Antworten zurück. Wenn ein gemeinschaftlicher Erbschein ohne Zustimmung der Miterbin beantragt wird, dann trägt der Antragsteller die Kosten alleine.
ZitatUnd wieso ist ein Teilerbschein nachteiliger? :
Mit einem Teilerbschein kann man kaum etwas machen. Man erhält damit lediglich Auskunft. Für Rechtsgeschäfte müssen dagegen immer alle Teilerbscheine vorgelegt werden. Zudem kosten zwei Teilerbscheine deutlich mehr als ein gemeinschaftlicher Erbschein.
Wollte nur für alle, die sich für das Thema interessieren kurz nachtragen:
aus Erfahrung weiß ich nun, dass ein Teilerbschein für den einzelnen Erben nicht mehr kostet, als ein gemeinschaftlicher Erbschein (wenn die Kosten gemäß des Erbanteils unter den Erben aufgeteilt werden).
Beispiel: der gemeinschaftliche Erbschein würde 1000€ kosten. Dann kostet ein Teilerbschein bei 50% Erbanteil 500€. Diese Info bezieht sich auf eine Erbscheinbeantragung OHNE Notar.
-- Editiert von Fritz_Fertig am 29.09.2021 07:36
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