Wiederruf eines beim Amtsgericht hinterlegten Testament

13. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
UKW
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Wiederruf eines beim Amtsgericht hinterlegten Testament

Hallo,

kann ich ein amtlich hinterlegtes Testament durch ein zu Hause neu errichtetes Testament , welches dann
zu Hause aufbewahrt wird, widerrufen.
Ich frage es deshalb, wenn ich z.B. aus gesundheitlichen Gründen das hinterlegte Testament nicht mehr vom
Amtsgericht abholen kann.

VG

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17 Antworten
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#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8431 Beiträge, 4611x hilfreich)

Zitat (von UKW):
kann ich ein amtlich hinterlegtes Testament durch ein zu Hause neu errichtetes Testament , welches dann zu Hause aufbewahrt wird, widerrufen.

Ja, das ist möglich.

Allerdings wird das hinterlegte Testament ebenfalls eröffnet und den Beteiligten übermittelt.

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#2
 Von 
UKW
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Allerdings wird das hinterlegte Testament ebenfalls eröffnet und den Beteiligten übermittelt.


Besteht dann die Gefahr, dass die Beteiligten nach Auffinden des häuslichen Testaments sich zuerst das hinterlegte Testament eröffnen lassen und dann ggf. das zu Hause aufgefundene Testament vernichten, was ja
verboten ist ? Aber wer will das nachweisen.

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#3
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 38x hilfreich)

Zitat (von UKW):
Besteht dann die Gefahr, dass die Beteiligten nach Auffinden des häuslichen Testaments sich zuerst das hinterlegte Testament eröffnen lassen und dann ggf. das zu Hause aufgefundene Testament vernichten, was ja
verboten ist ? Aber wer will das nachweisen.


Es ist ja relativ einfach. Wenn niemand sonst weiß, dass bei dir zuhause noch ein Testament ist wird natürlich nur das amtliche Testament eröffnet. Wenn da zuhause die Sachen durchgegangen werden und da noch ein anderes Testament auftaucht, dann müsste das rein rechtlich ebenfalls berücksichtig werden.

Natürlich setzt das nicht automatisch das hinterlegte Testament außer Kraft sondern es muss eben erst geprüft werden ob es echt ist und natürlich ob du es auch im Vollbesitz deiner geistigen Kräfte usw. aufgesetzt hast. Das könnte dann auch nen längeren Rechtsstreit nach sich ziehen.

Und du hast es richtig erkannt, nehmen wir mal an der "alte" Erbe findet das Testament dann bei dir zuhause, liest es und merkt dass er dabei wesentlich schlechter weg kommt. Nun, dann ist eine hohe Chance dass es im Reißwolf endet.

Wenn du also ganz sicher gehen willst, bestell dir den Notar nach Hause und der soll es dann beim Amtsgericht einreichen und das alte Testament für ungültig erklären lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8431 Beiträge, 4611x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Natürlich setzt das nicht automatisch das hinterlegte Testament außer Kraft sondern es muss eben erst geprüft werden ob es echt ist und natürlich ob du es auch im Vollbesitz deiner geistigen Kräfte usw. aufgesetzt hast. Das könnte dann auch nen längeren Rechtsstreit nach sich ziehen.

Vom Nachlassgericht wird nichts geprüft. Das Testament wird eröffnet und damit ist die Aufgabe des NG erledigt.
Zitat:
Wenn du also ganz sicher gehen willst, bestell dir den Notar nach Hause und der soll es dann beim Amtsgericht einreichen und das alte Testament für ungültig erklären lassen.

Der Notar kann die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung nicht veranlassen, sondern nur ein notarielles Testament oder eine verschlossene Schrift in die amtliche Verwahrung geben.

-- Editiert von User am 13. März 2025 17:30

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8431 Beiträge, 4611x hilfreich)

Zitat (von UKW):
Besteht dann die Gefahr, dass die Beteiligten nach Auffinden des häuslichen Testaments sich zuerst das hinterlegte Testament eröffnen lassen und dann ggf. das zu Hause aufgefundene Testament vernichten, was ja verboten ist ?

Die Gefahr besteht immer. Daher gibt es die Möglichkeit der amtlichen Verwahrung.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40573 Beiträge, 14374x hilfreich)

Und es besteht auch die Möglichkeit, dass der Auffinder des Testaments zu Hause das vernichtet, so dass es beim hinterlegten Testament bleibt.

wirdwerden

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#7
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 38x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Vom Nachlassgericht wird nichts geprüft. Das Testament wird eröffnet und damit ist die Aufgabe des NG erledigt.


Das hat auch niemand behauptet. Wenn allerdings jetzt jemand so frei ist das Testament anzufechten, dann muss eben geprüft werden ob das neue Testament das eigentlich gültige ist. Und dann muss das halt überprüft werden und der Anwalt der einen Seite muss dann eben die Beweise dafür vorlegen. Und entscheiden tut das dann tatsächlich das Nachlassgericht.

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8431 Beiträge, 4611x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Das hat auch niemand behauptet.

Deine Aussage
Zitat (von Sarmand):
Natürlich setzt das nicht automatisch das hinterlegte Testament außer Kraft sondern es muss eben erst geprüft werden ob es echt ist und natürlich ob du es auch im Vollbesitz deiner geistigen Kräfte usw. aufgesetzt hast.

interpretiere ich anders. :wink:
Zitat:
Wenn allerdings jetzt jemand so frei ist das Testament anzufechten, dann muss eben geprüft werden ob das neue Testament das eigentlich gültige ist.

Eine "Prüfung", welches Testament gültig ist, erfolgt nur in einem Erbscheinsverfahren. Wer ist "jemand"? Ein Testament kann nicht einfach so angefochten werden.

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#10
 Von 
UKW
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, hat ja doch eine angeregte Diskussion ergeben. Das zeigt, dass alles auch nicht so einfach ist.

Ich denke jetzt über meine aktuelle Situation nach.
Im amtlich hinterlegten Testament habe ich als Erben eine gemeinnützige Organisation eingesetzt.
Pflichtteilsansprüche gegenüber Bruder und Nichten bestehen nicht.

Ich würde aber ein häusliches Testament errichten wollen, dass das amtlich hinterlegte Testament widerruft und meine Nichten als Erben einsetzen. Ich kann nicht ausschließen, dass mein Bruder unberechtigter Weise
nach meinem Ableben Zugang zur Wohnung erlangt und das aufgefundene Testament vernichtet, weil er nicht
berücksichtigt ist. In diesem Fall würde ja das amtlich hinterlegte Testament dann wirksam sein.
Das wäre dann auch in meinem Sinne.

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#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8431 Beiträge, 4611x hilfreich)

Zitat (von UKW):
Ich kann nicht ausschließen, dass mein Bruder unberechtigter Weise
nach meinem Ableben Zugang zur Wohnung erlangt und das aufgefundene Testament vernichtet, weil er nicht
berücksichtigt ist.

Für ihn spielt es keine Rolle, welches Testament "gilt".

Spricht etwas dagegen, die Nichten über das Testament zu informieren oder ihnen das Original zur Aufbewahrung zu übergeben?
Zitat:
n diesem Fall würde ja das amtlich hinterlegte Testament dann wirksam sein.
Das wäre dann auch in meinem Sinne.

Es ist dir egal, wenn deine Nichten leer ausgehen?

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#12
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 38x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Eine "Prüfung", welches Testament gültig ist, erfolgt nur in einem Erbscheinsverfahren. Wer ist "jemand"? Ein Testament kann nicht einfach so angefochten werden.


Kommt darauf an was du als "einfach" definierst. Grundsätzlich kann ja jeder das Testament anfechten, der davon einen Vorteil hat. Wenn man jetzt mal genau dem Buchstaben des Gesetzes folgt und davon ausgeht dass der Finder nicht anfechtungsberechtigt ist (weil er davon ja keinen Vorteil hätte), dann müsste es ungefähr so laufen.

Person A wird im hinterlegten Testament als "Haupterbe" (ich nutze das Wort jetzt nicht im wörtlichen Sinne, sondern zum Verständnis) angegeben, während Person B leer ausgeht. Nun findet Person A allerdings im Haus des Verstorbenen ein neues Testament welches ihn leer ausgehen lässt und Person B zum neuen Haupterbe macht. Nun muss rein rechtlich Person A dieses Testament dann Person B aushändigen, da er sich sonst der Urkundenunterdrückung strafbar macht. Dann kann Person B damit dann los ziehen und das andere Testament anfechten welches ja nun bisher das gültige war.

Das ist natürlich ein sehr versimpeltes Beispiel und berücksichtigt nicht die Alternativen oder anderen Faktoren wie Pflichtteil usw.

Es ändert aber Nichts an der Grundprämisse, da wir eben den Fall haben das Person A ein privat hinterlegtes Testament einfach direkt vernichten kann wenn er dadurch einen Nachteil hat, selbst wenn es strafbar ist. Wo kein Kläger da kein Richter.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
UKW
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo zusammen,

ich habe festgestellt, dass ich mich mit meiner Anfrage etwas verstrickt habe und nicht so richtig dargestellt habe
was ich eigentlich will. Danke aber für eure Antworten, die trotzdem sehr informativ und nützlich sind.
Ich werde dazu noch ein neues Thema aufmachen, muss etwas drüber nachdenken.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8431 Beiträge, 4611x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Kommt darauf an was du als "einfach" definierst. Grundsätzlich kann ja jeder das Testament anfechten, der davon einen Vorteil hat.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2080.html
Zitat:
Nun muss rein rechtlich Person A dieses Testament dann Person B aushändigen, da er sich sonst der Urkundenunterdrückung strafbar macht.

Nein. A muss das Testament beim Nachlassgericht einreichen.
Zitat:
Dann kann Person B damit dann los ziehen und das andere Testament anfechten welches ja nun bisher das gültige war.

So "einfach" ist das nicht. Ein Testament kann nicht angefochten werden, nur weil einem der Inhalt nicht gefällt.

Hier geht es allerdings nicht um einen allgemeinen Fall, sondern es gibt ein hinterlegtes Testament, in dem eine gemeinnützige Organisations als Alleinerbe einesetzt wurde. Wenn der Bruder das privatschriftliche Testament nicht vernichtet, erben die Nichten, ansonsten erbt die gemeinnützige Organisation. Er geht in jedem Fall leer aus.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40573 Beiträge, 14374x hilfreich)

Jeder kann so viele Testamente schreiben, wie er will. Es kann allenfalls Probleme mit dem Auffinden geben. Der sicherste Verwahrort ist nun mal das Amtsgericht. Wenn man das aus irgendwelchen Gründen nicht will, man nicht sicher ist, dass ein zu Hause gelagertes Testament nicht aufgefunden oder vernichtet wird, gibt es doch noch eine ganz einfache Alternative. Man fertigt mehrere Originale an, absolut gleichlautend, unter gleichem Datum. Eines verwahrt man zu Hause, eines bei einer Person seines Vertrauens. Dass dann nach dem Tod zwei Originale verschwinden, ist ja doch relativ unwahrscheinlich.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40966x hilfreich)

Da der andere Beitrag geschlossen wurde, hie mal als Ergänzung.


Eine Teilungsversteigerung wird nicht gerichtlich eingeklagt, die wird einfach beantragt.

Die Mitteilung, dass man diese beantragen wird, wenn er der Vermietung nicht bis zum TT.NN.JJJJ zustimmt und auf die anderen Forderungen weiterhin besteht, dürfte weitaus motivierender auf ihn wirken, als ganze hin und her Gewurstel mit dem hinterlegten Testamenten und "gemeinnützigen Erben" um den Bruder zu "erpressen".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
UKW
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da der andere Beitrag geschlossen wurde, hie mal als Ergänzung.


Danke für die Information.

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