Wieviel erbt die leibliche Tochter?

11. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Arwen_11
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Wieviel erbt die leibliche Tochter?

Hallo zusammen,

Situation: die Mutter hat einen neuen Lebensgefährten und ist mit diesem derzeit nicht verheiratet. Die Mutter macht ein Testament und setzt als Alleinerben die Tochter, ersatzweise die Enkeltochter, ersatzweise den Lebensgefährten als Erben ein. Im Testament gibt es eine Bedingung für die Tochter bzw. die Enkeltochter nämlich im Falle des Todes der Mutter, dem Lebensgefährten einen Geldbetrag von 80.000 € innerhalb eines halben Jahren zu zahlen. Falls Tochter und Enkeltochter nicht an den Lebensgefährten zahlen, erbt dieser die Immobilie (Eigentumswohnung)von der die Mutter Eigentümerin ist im Wert von ca. 100.000 €. Es ist heute schon klar, dass die Tochter diesen Geldbetrag nicht aufbringen kann, die Enkeltochter ebenfalls nicht. Wie hoch ist der Pflichtteil, den der Lebensgefährte als Erbe der Wohnung im unverheirateten Fall an die Tochter zahlen muß? Alternativ: wie hoch wäre der Pflichtteil für die Tochter, falls die Mutter und der Lebensgefährte verheiratet wären mit einem Berliner Testament bzw. wie verhält sich die Situation ohne Berliner Testament?

Um eine Antwort bin ich sehr dankbar.


-- Editiert von Arwen_11 am 11.10.2007 19:02:19

-- Editiert von Arwen_11 am 11.10.2007 19:03:13




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1146x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Arwen_11
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

danke für die Info. Vielleicht habe ich es auch mißverständlich geschrieben. Müßte die Tochter quasi das Erbe annehmen und dann nicht zahlen. DAnn würde der Lebensgefährte erben. Somit wäre das Erbe ja nicht ausgeschlagen sondern nur die Bedingung nicht erfüllt, oder?

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#3
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 171x hilfreich)

...dem Lebensgefährten einen Geldbetrag von 80.000 € innerhalb eines halben Jahren zu zahlen. Falls Tochter und Enkeltochter nicht an den Lebensgefährten zahlen, erbt dieser die Immobilie...

M.E. dürfte diese Regelung aufgrund § 2065 BGB insgesamt nichtig sein und somit die gesetzliche Erbfolge eintreten.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49737 Beiträge, 17455x hilfreich)

Die Anwendung des § 2065 BGB sehe ich hier nicht. Es erfolgt schließlich nicht eine Bestimmung durch einen Dritten.

Die Verfügung ist aus meiner Sicht zunächst einmal gültig.

Wenn die Tochter einziges Kind ist und die Mutter nicht verheiratet ist, dann ist die Tochter gesetzliche Alleinerbin. Als Pflichtteil steht ihr somit die Hälfte des nachlasses zu.

Die Anweisung, dem Lebensgefährten einen betrag von 80.000€ auszuzahlen, stellt ein Vermächtnis dar.

Ein Erbe muss ein Vermächtnis nur so weit erfüllen, dass ihm selbst mindestens der Pflichtteil verbleibt. Wenn die Tochter das Vermächtnis dennoch nicht erfüllen kann, dann steht Ihr ein Pflichtteilergänzungsanspruch gegen den Lebensgefährten zu. Der Pflichtteilergänzungsanspruch besteht in der Höhe, dass die Tochter insgesamt die Hälfte des Gesamtvermögens erhält. Die genaue Höhe hängt also davon ab, was neben der Immobilie sonst noch vererbt wird.

Dann gibt es noch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und sich somit auch vom Vermächtnis zu befreien. Dann hat die Tochter einen Pflichtteilsanspruch in Höhe des halben Nachlasswertes gegen den Erben (§ 2306 BGB ).

Wenn die Mutter und der Lebensgefährte heiraten und ein Berliner Testament verfassen, dann sinkt der Pflichtteilsanspruch auf 1/4 des gesamten Nachlasswertes.

Ohne neues Testament bleibt das alte bestehen und die Tochter somit Alleinerbin. Das eingangs Beschriebende gilt dann aber mit der Maßgabe, dass der Pflichtteil auf 1/4 sinkt.

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#5
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 171x hilfreich)

Dem stimme ich bis auf den ersten Satz zu.
M.E. kann die Tochter nicht durch Nichtzahlung des Vermächtnisses erreichen bzw. veranlassen, dass der LG Erbe wird. Die Umdeutung der dahingehenden Verfügung als Vermächtnis wäre somit richtig.

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2937x hilfreich)

Was soll denn erreicht werden? Will die Mutter, dass ihr Lebensgefährte ihre Wohnung erbt, dass er finanziell abgesichert ist? Soll er besser gestellt werden als die Tochter? Will die Mutter ihre Tochter "kalt" enterben?

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#7
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Ich verstehe die Gerechtigkeitsvorstellung, die hinter diesem Testament steht, auch nicht. Die Mutter sollte sich darüber einen klaren Kopf verschaffen und sich dann darüber beraten lassen, wie man diese Vorstellung in einer testamehtarischen Verfügung umsetzt.

So wie das Testament jetzt ist, ist Streit vorprogrammiert, weil man aus ihm nicht schlau wird. Und das ist am wenigsten im Interesse der Beteiligten.

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