Wirklich Erbrecht?

10. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.01.2018 13:38:07
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)
Wirklich Erbrecht?

Hallo, ein Ehepaar im Urlaub. Plötzlich bricht der Ehepartner zusammen - verdacht auf Herzinfarkt. Schnell in das nächstgelegene Krankenhaus (in diesem Fall eine Privatklinik). Der zusammengebrochene Ehepartner verstirbt im OP. Wieder zu Hause, kommen auf dem verbliebenen Ehepartner nun die Klinik-Kosten, Kosten für Überführung etc. zu. Trotz Urlaubsversicherung weigert sich die Versicherung, zu Zahlen. Gründe: Kosten für Privatklinik werden nicht übernommen. Der verbliebene Ehepartner bleibt auf seinen Kosten sitzen. Die Angelegenheit endet schließlich vor Gericht. Die Klage wird zugunsten der Versicherung abgewiesen. Begründung: Der verbliebene Ehepartner hat das Erbe abgelehnt und somit keinen Anspruch auf Zurückerstattung der von ihm vorgeleisteten Krankenhauskosten.

Mag sein, dass ich nach alldem, Geistig nicht mehr ganz auf der Höhe bin, allerdings ist das Urteil für mich nicht nachvollziehbar.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.04.2015 12:18:56
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 40x hilfreich)

Es sind ja nicht seine Kosten, sondern Kosten des Verstorbenen, die der Ehepartner vorgestreckt hat. Einen evtl. Anspruch gegenüber der Versicherung hat der Erbe, nicht ein (nach der Erbausschlagung) unbeteiligter Dritter. Der Ehepartner kann seinen Anspruch ggfl. gegenüber dem Erben geltend machen. Nimmt niemand das Erbe an oder ist ungewiss ob das Erbe angenommen wird, könnte der Ehepartner die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beantragen um seinen Anspruch gegenüber der Erbmasse durchzusetzen. Der Nachlasspfleger könnte dann als Vertreter der unbekannten Erben gegenüber der Versicherung auftreten und das Geld einfordern. Wenn allerdings da auch nix zu holen ist, hat der Ehepartner Pech gehabt und selbst wenn was zu holen ist, werden davon zunächst die Kosten des Nachlassgerichts und des Nachlasspflegers gezahlt Mit dem Rest wird versucht sämtliche Schulden des verstorbenen zu begleichen. Der Ehpartner kann sich dann teilweise in eine Reihe mit den evtl. weiteren vorhandenen Gläubigern stellen.

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#2
 Von 
guest-12320.01.2018 13:38:07
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Aha so ist das. Der verbleibende Ehepartner hat also die Rechnungen des Toten bezahlt, ist somit auf eine fragwürdige Masche hereingefallen, denn die Forderungen sind nicht an den verstorbenen Ehepartner, sondern an dem noch lebenden gestellt worden, ihm wurde mit Konsequenzen bei nicht Begleichung gedroht.
Fazit: Man hätte einfach nicht bezahlen dürfen, komme da, was wolle. Danke

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-- Editiert ukren am 11.01.2015 13:47

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