Hallo liebe Foren-Gemeinschaft,
ich komme zu euch um eure Rechtsauffassung und eure Meinungen zu folgendem Sachverhalt zu erfahren. Vater A lebt mit Mutter B in Ehe, sie haben zwei gemeinsame Kinder C und D. Die Mutter B stirbt, bei der Testamentseröffnung wird im Wortlaut das folgende Berliner Testament
eröffnet:
Zitat:Wir, Herr A, geb. -.-.-, und Frau B, geb -.-.-, setzen uns im Falle des Todes des einen Ehepartners zum alleinigen Nacherben ein. Im Falle des Ablebens von Herr A und Frau B erfolgt folgende Erbteilung: Kind C, geb. -.--, erhält Haus und Grundstück W1 , . Kind D., geb. .-.-.-, erhält Haus und Grundstück W2 . Beiden Kindern werden außerdem die Eigentumswohnungen W3 und W4 vererbt, deren Besitz sie beide einvernehmlich regeln sollen. Wohnort, den -.-.-.
Das Testament ist wirksam und tritt laut Testamentseröffnung in Kraft. Keines der Kinder fordert einen Pflichtteil ein. Die Wohnung W1 wird an C per notarieller Schenkung überschrieben mit lebenslangem Nießbrauch für A. Gleichermaßen wird Wohnung W2 mit selbigen Bedingungen an D verschenkt.
Einige Jahre später heiratet der Vater A erneut. Seine neue Ehefrau ist Frau E., die alles tut um die Kinder vor dem Vater schlecht zu reden und ihn vollständig von der Familie isoliert und Kontakt unterbindet. Er verkauft die Wohnungen W3 und W4 und schenkt seiner neuen Ehefrau ein neues Haus und Grundstück in erheblichem Wert. Er verfasst ein neues Testament mit unbekanntem Inhalt.
Das wirft für uns als Familie die folgenden Fragen auf:
1. Handelt es sich bei obigem Testament um ein Berliner Testament das die gemeinsamen Kinder rechtlich als Schlusserben (zumindest für die genannten Wohnungen) einsetzt?
2. Ist es korrekt dass mit dem Tod der Mutter dieses Testament unveränderlich wirksam ist und der Vater A zumindest kein neues Testament mit widersprechendem Inhalt anfertigen kann? Nach unserem Kenntnisstand ist eine Anfechtung des alten Testaments nach Wiederheirat nicht erfolgt (die 1-Jahresfrist ist verstrichen).
3. Wie ist damit umzugehen, dass offensichtlich in größerem Umfang Vermögen an die Ehefrau E verschenkt wird? Nach unser Rechtsauffassung ist es so dass zumindest zu Lebzeiten von A hier nichts unternommen werden kann. Jedoch sollte es dann möglich sein Schenkungen die dem ursprünglichen Berliner Testament entgegen stehen rück-abzuwickeln?
4. Sind die Schenkungen von W1 und W2 an C und D die vor mehr als 10 Jahre erfolgt sind aufgrund des eingetragenen Nießbrauchs zu berücksichtigen? In anderen Worten: Beginnt die 10-Jahresfrist für Anrechnungen von Schenkungen (10% degressiv pro Jahr) erst mit Aufgabe des Nießbrauchs?
Ich liefere gerne noch weitere Informationen sofern irgendetwas unklar ist. Vielen Dank für eure Beiträge!