Wohnrecht, 68 jähriger Mann

4. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Sven-1978-11
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Wohnrecht, 68 jähriger Mann

Hallo,

bei uns im Dorf geschieht aus meiner Sicht einem alten Mann Unrecht. Deshalb würde ich ihm gerne helfen. Bevor ich auf ihn zugehe, hätte ich aber gerne etwas Rechtssicherheit, deshalb schreibe ich hier. Der Fall:
Ein 68 jähriger Mann (Alter geschätzt) bewohnt seit seiner Geburt das Elternhaus. Die Eltern sind beide tot, eine Schwester ist tot, die andere Schwester ist als Bankangestellte im Ausland tätig und steht kurz vor der Rente. Der Mann bewirtschaftete einen kleinen Hof und ist nebenbei noch auf die Arbeit gegangen. Er war mal verheiratet (keine Kinder) und ist wieder geschieden. Was bezüglich der Erbauseinandersetzung geschrieben/geregelt wurde, weiß ich nicht. Es ist aber offensichtlich so, daß die im Ausland tätige Schwester ein Anrecht auf das Haus hat, jetzt zurück kommen will und per Rechtsanwalt den 68 jährigen Mann (ihren Bruder) zum Verlassen des Hofes auffordert.

Geht denn das? Wenn man sein ganzes Leben in einem Haus gewohnt hat und geduldet wurde, kann man dann auf seine alten Tage hinausgeschmissen werden, auch wenn einem das Haus nicht gehört?

Soviel ich weiß, kann man sich doch auf das Gewohnheitsrecht berufen und verlangen, daß einem ein Wohnrecht bis zum Lebensende eingeräumt wird.

So kenne ich das auch von einem anderen Fall, wo die Bank ein Haus verkaufen wollte, man aber der 80 jährigen Bewohnerin und ihrem Sohn ein Wohnrecht auf Lebenszeit einräumen mußte.

Die Frage ist also, was hat der 68 jährige Mann für eine Chance in dem Haus wohnen bleiben zu dürfen?


Gruß

R.S.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Sven,

die Eigentumsverhältnisse am Haus werden für mich aus Deiner Schilderung nicht 100%ig deutlich.

Sollte die Schwester Alleineigentümerin sein, der Mann also kein Miteigentum haben, hat sie die besseren Karten.

Bei einem Mietvertrag würden wir von einer Kündigung wegen Eigenbedarf sprechen.

Auf welcher Grundlage der alte Herr den Hof bewohnt bleibt unklar.

Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Er könnte im Zweifel eine besondere Härte geltend machen, dass verschafft ihm aber ggf. nur mehr Zeit.

Auch wenn Du es anders siehst, kann man die Motivation der Schwester doch verstehen, die nach Ablauf des Auslandsaufenthaltes auch wieder in ihr Elternhaus zurück will.

SG

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sven-1978-11
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Berry,

danke für die Antwort.

Ja, die Eigentumsverhältnisse kenne ich wirklich nicht richtig.

Fakt ist aber, daß der Mann seit seiner Geburt in dem Haus lebt, das Anwesen in Schuß gehalten hat, und mit seiner verstorbenen Schwester die bettlägrige Mutter gepflegt hat.

Die im Ausland lebende Schwester hat sich jahrelang um nichts gekümmert.

Ich kann mir einfach nicht vorstellen, daß es nach geltendem Recht möglich ist, dann seine Wohnung aufgeben zu müssen.


Gruß

R. S.


1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Du weißt offenbar abgesehen von Dorfgerüchten nichts? Selbst den Mann kennst Du nicht gut genug, um einfach so mal mit ihm zu reden? Dann würde ich mich da raushalten. Du weißt doch gar nicht, wem das Haus gehört, was im Testament der Eltern geregelt wurde etc. etc.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Soviel ich weiß, kann man sich doch auf das Gewohnheitsrecht berufen und verlangen, daß einem ein Wohnrecht bis zum Lebensende eingeräumt wird.

Ein solches Recht ist mir nicht bekannt.
Zitat:
Fakt ist aber, daß der Mann seit seiner Geburt in dem Haus lebt, das Anwesen in Schuß gehalten hat, und mit seiner verstorbenen Schwester die bettlägrige Mutter gepflegt hat.

Das spielt keine Rolle.
Zitat:
Die im Ausland lebende Schwester hat sich jahrelang um nichts gekümmert.

Wenn Du nicht mal die Eigentumsverhältnisse kennst, kannst Du doch gar nicht wissen, was vereinbart wurde.
Zitat:
Ich kann mir einfach nicht vorstellen, daß es nach geltendem Recht möglich ist, dann seine Wohnung aufgeben zu müssen.

Das ist durchaus möglich.

Schön, dass Du ihm helfen willst, ohne die Fakten zu kennen, dürfte das schwierig, bis unmöglich sein.

-- Editiert von cruncc1 am 04.09.2016 20:02

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.935 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen