Wohnrecht, Eintragung im Grundbuch, Erbschaftssteuer, Miete, Auszug möglich?

9. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Eagle_Eye
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht, Eintragung im Grundbuch, Erbschaftssteuer, Miete, Auszug möglich?

Hallo liebe Community vom 123recht Forum,

zu folgender Erbangelegeheit habe ich einige Fragen und würde mich freuen wenn ihr etwas Licht ins dunkle bringen könntet:

Verstorbene Person "A" war mit Person "B" in einer Partnerschaft, aber nicht verheiratet. Person A und B wohnen in einem Einfamilienhaus. Alleiniger Eigentümer war nur Person A.
Person A hat in seinem Testament festgehalten, dass Person B ein Lebenslanges Wohnrecht erhalten soll und alle mit dem Haus anfallenden Nebenkosten übernehmen muss.
Sohn "C" ist als Alleinerbe eingetragen und Sohn "D" ist nur Pflichtteilsberechtigt (25 Prozent).
Person A ist im Dezember 17 verstorben. Person B wohnt seitdem kostenlos in dem Haus und hat sich das Wohnrecht noch nicht eintragen lassen und demzufolge hat Person B auch noch keine Erbschaftssteuer zahlen müssen.
Unsere Vermutung ist, dass Person B die Eintragung des Wohnrechts so lange wie möglich hinauszögern möchte, um die Erbschaftssteuer nicht zahlen zu müssen. Person B hat angekündigt, sowieso nicht für immer in dem Haus wohnen zu möchten.
Daher wurde folgende Vereinbarung zwischen B und C getroffen: Person B hat 2 Jahre Zeit sich eine Wohnung zu suchen und verzichtet dann auf das Wohnrecht, da Person C ja Person D den Pflichtteil auszahlen muss und Person B eigentlich keinen Streit möchte. Dafür kann Person B kostenlos (nur Zahlung der Nebenkosten) für diese 2 Jahre im Haus wohnen (auch ohne Eintragung des Wohnrechts). Person D wäre mit dieser Frist einverstanden gewesen. Nachdem Person C dies über einen Anwalt schriftlich festhalten wollte, hat Person B die Vereinbarung doch nicht unterschrieben. Daher sind Person B und C nun etwas im Streit, da auch Kosten für den Anwalt entstanden sind.

Frage 1:
Ist Person C berechtigt Miete zu verlangen bis sich Person B das Wohnrecht im Grundbuch eintragen lässt? Evtl. auch rückwirkend?
Frage 2:
Ist Person B überhaupt berechtigt in dem Haus zu wohnen, so lange das Wohnrecht nicht eingetragen ist?
Frage 3:
Wielange hat Person B überhaupt Zeit sich das Wohnrecht eintragen zu lassen? Gibt es eine Frist ab wann Person C davon ausgehen kann, dass Person B kein Interesse mehr hat sich das Wohnrecht eintragen zu lassen und kann Person C dann dann verlangen, dass Person B auszieht?
Frage 4:
Sollte Person C der Person B schriftlich eine Frist setzen (wenn ja welche Dauer?) sich das Wohnrecht eintragen zu lassen. Sollte sich das Wohnrecht bis zum Ablauf der Frist nicht eingetragen werden, welche Möglichkeiten hat Person C dann gegenüber Person B? Kann Person C dann Person B rausschmeißen? Oder Miete verlangen (s. Frage 1).

Im übrigen hat Person A im Testament auch festgehalten, dass bei Uneinigkeiten auch vom Wohnrecht abgesehen werden kann.
Hat Person C gegenüber Person B irgendwelche weiteren Möglichkeiten, sofern sich weiterhin geweigert wird, das Wohnrecht eintragen zu lassen und trotzdem keine Miete oder ähnliches gezahlt wird? wie sieht es z. B. mit Steuerhinterziehung aus (nur ein Gedanke :) )? Über Tipps und Ratschläge wären wir sehr dankbar.

Vielen Dank für eure Unterstützung und viele hilfreiche Beiträge.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Eine Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch ist nicht notwendig für den Bestand des Rechtes. Die Eintragung ist empfehlenswert um den Berechtigten gegenüber dem Eigentümer abzusichern: wenn C das Haus verkauft, kann B ohne Eintrag keine Ansprüche gegenüber dem Käufer geltend machen und der Käufer kann sie rauswerfen.
B hätte aber nach wie vor Anspruch gegenüber dem Erben C, ihr Wohnrecht sicherzustellen - wie auch immer der das schaffen soll.

Zur Situation: C ist Erbe, B offenbar Vermächtnisnehmer. Ein Vermächtnis muss explizit angenommen werden, um gültig zu sein. Das war wohl noch in der Diskussion bzgl. "in zwei Jahren ausziehen" und solange es nicht angenommen wurde, kann C sicherlich auch B räumen lassen. Wenn B allerdings nicht verzichtet hat, hat sie immer nich Zeit (drei Kalenderjahre ab Kenntnis des Vermächtnisses) das Vermächtnis vom Erben zu fordern und der muss es erfüllen.

Fazit: Solange das Vermächtnis nicht von B geltend gemacht wird, hat sie keine Verpflichtung, insbesondere auch nicht auf Steuerzahlung.
Sie hat aber auch kein Recht, dort noch zu wohnen. Tut sie es trotzdem, kann C eine Nutzungsentschädigung in Höhe ortsüblicher Miete verlangen (nur für die Zukunft, nicht für bereits bewohnteZeiten zu denen diese Forderung noch nicht gestellt war) odet sie räumen lassen. Vielleicht nimmt B dann endlich ihr Vermächtnis an.

C kann sich bemühen, ihr einen Verzicht auf das Vermächtnis schmackhaft zu machen. Hat aber ja bisher anscheinend nicht geklappt.

Was das mit dem Pflichtteil des enterbten Bruders zu tun haben soll, ist unklar. Der Pflichtteil bemisst sich nur aus dem Wert der Erbmasse, unabhängig von deren Verteilung.

Also zu den Fragen:
1: die Nutzungsentschädigung ist ähnlich genug dass uch "ja" sagen würde. Aber wie gesagt: nicht für die Vergangenheit.
2: nur wenn sie das Vermächtnis annimmt (oder seit dem Todesfall noch keine 30 Tage vergangen sind)
3: drei Kalenderjahre ab Kenntnis vom Vermächtnis. Danach ist derAnspruch auf das Vermächtnis verjährt.
4: da wie gesagt die Eintragung nichts mit der Annahme des Vermächtnisses zu tun hat (es sei denn das wurde im Testament verlangt) sollte C seine Zeit lieber sinnvoll verbringen.

-- Editiert von quiddje am 09.01.2019 12:24

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#2
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Der Pflichtteil bemisst sich nur aus dem Wert der Erbmasse, unabhängig von deren Verteilung.


Wie ist denn in diesem Fall der Pflichtteil zu berechnen, und wer muss ihn an D auszahlen?

- Das von C geerbte Haus ist ja aktuell durch das Wohnrecht 'wertgemindert'. Das ändert sich aber mit dem Ableben von B.
- Je nach dem Alter von B kann das Wohnrecht für B einen hohen Prozentsatz des 'Hauswert ohne Wohnrecht' ausmachen.
- was ist, wenn weder B noch C den Pflichtteil zahlen können, ohne dafür das Haus zu verkaufen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Es wird der Wert der Erbmasse zum Todeszeitpunkt betrachtet. Da gab es noch kein Wohnrecht, mit der Einrichtung dieses Rechtes ist erst der Erbe beschwert.

Sind zwei Kinder die einzigen gesetzlichen Erben, so ist der Pflichtteilsanspruch 25% vom Wert der Erbmasse. Dem Bruder sind vom Erben also 25% des Wertes des Hauses OHNE Wohnrecht auszuzahlen.
Wenn dadurch und durch Auskehrung des Vermächtnisses dem Erben selbst weniger als sein Pflichtteil bleibt, darf das Vermächtnis vom Erben gekürzt werden.

Dazu müsste erst mal der Wert des Vermächtnisses bestimmt werden: der richtet sich nach Haus (Miet-) wert und Alter des Vermächtnisnehmers zum Erbfallszeitpunkt.
Wie man den Wert eines Wohnrechtes konkret kürzt, ist dann sicherlich Verhandlungssache.

Ob man das Geld für die Auszahlung hat, ist übrigens irrelevant. Kommt täglich vor, dass Leute nicht das zahlen was sie zahlen müssen. Allenfalls wenn C das Haus für die Auszahlung verkaufen will, hat er gegenüber D Anspruch auf eine angemessene Frist.

-- Editiert von quiddje am 09.01.2019 13:39

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eagle_Eye
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten. Mir stellen sich aber einige fragen.


Zitat (von quiddje):
Es wird der Wert der Erbmasse zum Todeszeitpunkt betrachtet. Da gab es noch kein Wohnrecht, mit der Einrichtung dieses Rechtes ist erst der Erbe beschwert.

Zum Todeszeitpunkt gab es doch das Testament schon, warum gab es dann zum Todeszeitpunkt noch kein Wohnrecht?

Zitat (von quiddje):
Ein Vermächtnis muss explizit angenommen werden, um gültig zu sein.

In welcher Form muss ein Vermächtnis denn angenommen werden? Schriftlich? Die Frage stellt sich mir auch aufgrund der Erbschaftssteuer, wann wird diese fällig?

Nur zur Info, B ist keine 60 Jahre alt und könnte noch lange leben. Daher möchte B sicherlich auch keine Erbschaftssteuer zahlen, da diese nach unserer Berechnung relativ hoch ausfallen könnte und B ja "nur" einen Freibetrag von 20.000 € hat.

Zitat (von gaga92):
was ist, wenn weder B noch C den Pflichtteil zahlen können, ohne dafür das Haus zu verkaufen?

C muss an D sicherlich zeitnah den Pflichtteil auszahlen. Das ist ja das eigentliche Problem, da C das Geld nicht hat. B ist doch eigentlich fein raus. oder nicht?

Zitat (von quiddje):
Wenn dadurch und durch Auskehrung des Vermächtnisses dem Erben selbst weniger als sein Pflichtteil bleibt, darf das Vermächtnis vom Erben gekürzt werden.

könntest Du das bitte etwas genauer erläutern? C wird nicht viel vom Erbe bleiben, da keiner ein Haus kauft mit einem Wohnrecht, auch wenn ohne Eintragung im Grundbuch B theoretisch vom Käufer rausgeschmissen werden könnte, müsste C dann sicherlich eine Unterkunft für B zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Möglicherweise muss sich die Vermächtnisnehmerin an der Pflichtteilslast beteiligen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Zum Todeszeitpunkt gab es doch das Testament schon, warum gab es dann zum Todeszeitpunkt noch kein Wohnrecht?


Das Wohnrecht gibt es doch immer noch nicht.

Zitat:
B ist keine 60 Jahre alt


Wenn B 60 Jahre und weiblich wäre, dann beträgt der Wert des Wohnrechtes das 13,856-fache der ortsübliche Jahresvergleichsmiete.

Zitat:
C muss an D sicherlich zeitnah den Pflichtteil auszahlen. Das ist ja das eigentliche Problem, da C das Geld nicht hat. B ist doch eigentlich fein raus. oder nicht?


Nein, B muss nicht nur Erbschaftsteuer zahlen, sondern muss sich auch an der Auszahlung des Pflichtteils beteiligen (§ 2318 Abs. 1 BGB ).

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