Wohnrecht - Heizung defekt, wer zahlt ?

23. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)
Wohnrecht - Heizung defekt, wer zahlt ?

Guten Tag,
die Eltern meiner Frau haben ihren drei Kinder von 3 Jahren das Haus überschrieben, die Eltern haben aber weiterhin ein lebenslanges Wohnrecht. Laut Vertrag sind die üblichen Betriebskosten von den Wohnberechtigen zu tragen. Seitdem letztes Jahr der Vater verstorben ist, wohnt die Mutter alleine im Haus. Es wurde jetzt festgestellt, das die Heizungssteuerung defekt ist und repariert werden muss. Laut Aussage des Heizungsfachmanns wurde die Anlage über Jahre hin nur minimal und unqualifiziert repariert. Durch diesen Defekt ist auch ein Fliesenschaden entstanden. Wer muss für die Reparaturen aufkommen ? Die 3 Kinder als Eigentümer oder die Mutter als Wohnberechtigte?


-- Editiert von kalle28 am 23.05.2019 07:43

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3527 Beiträge, 558x hilfreich)

Wurde im Übergabevertrag nichts vereinbart?

Bei mir steht, Schönheits- und kleinere Reparaturen müssen von meinem Mann und mir übernommen werden.
Vielleicht beteiligt sich die Mutter ja an den Kosten.

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Nein im Vertrag, wurde nichts dergleichen vereinbart. Nur das mit den üblichen Betriebskosten.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Dann müssen Reparaturkosten vom Eigentümer, also von den Kindern übernommen werden.

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#4
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann müssen Reparaturkosten vom Eigentümer, also von den Kindern übernommen werden.


Auch dann wenn in der Vergangenheit nachweislich versäumt wurde die Heizung regelmäßig zu warten ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Auch dann wenn in der Vergangenheit nachweislich versäumt wurde die Heizung regelmäßig zu warten ?


Da die Eigentümer für die Wartung zuständig sind, ändert das nichts an der Antwort. Die Wohnrechtinhaber müssen lediglich die Kosten der Wartung übernehmen aber nicht selbst dafür sorgen, dass die Wartung vorgenommen wird.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Würde nicht hier eventuell der § 1041 BGB - Erhaltung der Sache greifen?
"Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören."

Ist die Wartung der Heizung denn keine gewöhnliche Unterhaltung der Sache? Im Internet ließt man da ja unterschiedliche Bewertungen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12308.04.2023 19:45:01
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 16x hilfreich)

Hat ihre Mutter Nießbrauch oder Wohnrecht ? Das sind verschiedene Dinge.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Im Übergabevertrag steht:
"Die Erschienen zu ... bis ... bestellen zugunsten ihren Eltern, den Erschienen zu ... bis ... als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB , ein Wohnungsrecht auf Lebensdauer gemäß § 1093 BGB .

Das Wohnungsrecht erstreckt sich auf die gesamten Räumlichkeiten des Hausgrundstücks... einschließlich Hof und Garten sowie alle Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen (.z.B. Keller,Dachboden)."

Das sollte doch Nießbrauch sein, oder ?

-- Editiert von kalle28 am 23.05.2019 12:07

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12308.04.2023 19:45:01
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 16x hilfreich)

Nein, zwischen Wohnrecht und Nießbrauch bestehen signifikante Unterschiede. Sehr grob gesagt: Der Inhaber eines Wohnrechts darf das Objekt nutzen, während ein Nießbraucher nicht nur nutzen, sondern auch Früchte daraus ziehen darf. So kann ein Nießbraucher z.B. das Objekt vermieten oder verpachten und die Einnahmen für sich verwenden. Er ist praktisch der "wirtschaftliche Eigentümer" der Sache. Der Nießbraucher trägt üblicherweise auch die Kosten, die sonst der Eigentümer tragen würde. Er hat z.B. das Objekt zu versichern und trägt auch die öffentlichen Lasten wie z.B. die Grundsteuer.

Der Wohnrechtsinhaber ist mehr wie ein Mieter zu sehen. Er darf das Objekt bewohnen und muss sich an den Kosten beteiligen, wie es auch ein Mieter tun müsste. Deswegen stimme ich den Antworten von hh zu.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1514x hilfreich)

Ich sehe es wie hh. Die Eigentümer sind verpflichtet. Und das seit drei Jahren.

Frage ist auch, wie alt die Heizung überhaupt ist.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#11
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von kalle28):
Im Übergabevertrag steht:

Das sollte doch Nießbrauch sein, oder ?

-- Editiert von kalle28 am 23.05.2019 12:07


Nö. Nießbrauch wäre, wenn sie das Haus auch vermieten dürften und die Mieteinnahmen bekommen. Wohnrecht bedeutet, sie müssen/dürfen darin wohnen, es aber nicht vermieten

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#12
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Ok. Aber um nochmal auf den "§ 1093 BGB Wohnungsrecht" zurückzukommen.

Dort steht doch:

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

Und gemäß dann § 1041 - Erhaltung der Sache
1. Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen.
2. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung
der Sache gehören.

Würde § 1041 BGB dann nicht ggf greifen?

-- Editiert von kalle28 am 23.05.2019 12:57

-- Editiert von kalle28 am 23.05.2019 13:18

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)

Ok. Aber um nochmal auf den "§ 1093 BGB Wohnungsrecht" zurückzukommen.

Dort steht doch:

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

Und gemäß dann § 1041 - Erhaltung der Sache
1. Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen.
2. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

Würde § 1041 BGB dann nicht ggf greifen?
Meiner Meinung nach gehört eine Heizungswartung zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache.


-- Editiert von kalle28 am 23.05.2019 13:22

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12308.04.2023 19:45:01
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat:
Meiner Meinung nach gehört eine Heizungswartung zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache.


Das ist sicher richtig, und die Mutter hätte sich auch anteilig an den Kosten der Wartung beteiligen müssen; eine solche hätte aber durch die Eigentümer veranlasst und abgerechnet werden müssen. Dass nun aufgrund mangelnder Wartung ein Defekt aufgetreten ist, kann meiner Meinung nach nicht dem Wohnrechtsinhaber zugerechnet werden.

4x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Die Frage, ob die Steuerung nicht auch kaputt gegangen wäre, wenn die Heizung regelmäßig gewartet worden wäre, muß man sich auch stellen. Wahrscheinlich ja, irgendwann geben die halt den Geist auf. Gegen dieses Argument würden Sie vor Gericht nur schwer ankommen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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