Wohnrecht durch Ehe-/Erbvertrag

20. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
asuhwo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht durch Ehe-/Erbvertrag

Guten Tag,
Ich habe vor 4 Jahren zusammen mit meiner Schwester das 2-Familienhaus meines Vaters geerbt. Nun "besitzt" nach einem Ehe-/Erbvertrag meine Stiefmutter ein bedingtes Wohnrecht an einer Wohnung im Haus (bedingt, da es bei einer Wiederverheiratung endet). Ich habe im vergangenen Jahr nun meine Schwester ausbezahlt und würde das Haus gerne verkaufen. Bisher lese ich in den Foren und im Internet immer von einem Wohnrecht, welches im Grundbuch eingetragen ist und bei einem Verkauf bestehen bleibt. Ich versuche für mich zu klären, ob ein Wohnrecht, dass NICHT im Grundbuch, sondern eben nur im besagten Ehe- / Erbvertrag definiert ist anders zu betrachten ist.
Besteht darin überhaupt ein Unterschied?
Für eine Antwort wäre ich dankbar, da das Verhältnis zur Stiefmutter mehr als schlecht ist.

Gruß ASUHWO

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Natürlich gibt es vertragliche "Wohnrechte". Man bezeichnet sie als Leihe (wenn unentgeltlich) oder als Miete (wenn entgeltlich).

Für die vorweggenommene Erbfolge typisch sind allerdings der Vorbehalt dinglicher Rechte wie eines Wohnrechte oder Nießbrauchs, die im Grundbuch eingetragen werden und damit gegenüber jedem Eigentümer, also auch gegenüber einem Erwerber wirken. Einfach mal ins Grundbauch gucken.

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#2
 Von 
asuhwo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Haarhaus, danke für Ihre Antwort. Der Blick ins Grundbuch ist bereits geschehen. Das Wohnrecht, kein Niesbrauchrecht ist definitiv nicht im Grundbuch eingetragen. Ihre Ausführung nach ist also das hier gemeinte Wohnrecht mit einer "Leihe" gleichzusetzen, da es nur im besagten Ehe-/Erbvertrag definiert ist. Sie bezahlt keine "Miete", sondern lediglich die sogenannten Nebenkosten. Damit denke ich dass der Begriff Leihe hier der Richtige ist.
Nun werde ich mich wohl oder übel mit dem Begriff Leihe und den damit verbundenen Aussagen vertraut machen müssen.

Danke ASUHWO

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zunächst einmal stellt sich dann die Frage, ob jemand überhaupt dem Grundbuchamt mitgeteilt hat, dass der Schwiegermtter ein Wohnrecht zusteht.

Wenn im Erbvertrag jedoch ein einfaches und kein dingliches Wohnrecht festgelegt wurde, dann wird dieses nicht in das Grundbuch eingetragen. Dennoch musst Du dafür sorgen, dass Deiner Schwiegermutter das Wohnrecht gewährt wird, da Du Dich andernfalls schadenersatzpflichtig machst.

Bei einem Verkauf würde ich daher den Käufer verpflichten, das Wohnrecht zu übernehmen und dieses auch ins Grundbuch eintragen lassen. Ansonsten bist Du im Zweifel der Dumme, wenn der Käufer das Wohnrecht nicht mehr garantieren kann oder will.

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#4
 Von 
asuhwo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh,

auch Dir ein Danke für die Infos. Ich denke ich bin nun etwas schlauer.

Zu Deiner Frage am Begin: Ja, Sie hätte es dem Grundbuch mitteilen können. Sie war 2 Jahre lang die Testamentsvollstreckerin. Ich musste Sie allerdings wegen falscher Abrechnung (Schaden in 5 stelliger Höhe) und Misswirtschaft (z.B. undichte Dachfenster bei einem Mieter wurden nicht repariert) per Gericht entheben lassen. Eine lange Geschichte und sie war nicht sehr freundlich.

Zugegeben, ich habe kein großes Interesse so einer Person auch noch Geld in Form einer Entschädigung in den Rachen zu werfen. Aber der Frieden im Haus wird mir wohl einiges Wert sein müssen. Zumal ich wie gesagt dieses Haus abstoßen möchte, da mein Lebensmittelpunkt nicht der dauernde Streit mit dieser Dame sein soll. Ziel ist es mit meiner eigenen Familie in Ruhe und ohne Streit zu leben. Daher der Verkauf.

Ein Angebot sie Auszuzahlen hat Sie bereits abgelehnt. Aber vielleicht ist es der Hausverkauf, der mir die Möglichkeit gibt sie gegen ihren Willen auszuzahlen. Und da das Wohnrecht im Grundbuch nicht eingetragen ist, habe ich Hoffnung das Haus zu verkaufen. Auch wenn ich weis, das ich aufgrund der Situation nicht den vollen Wert des Hauses erreichen werde, leider. Vielleicht lasse ich es auch auf eine Schadensersatzklage von ihr ankommen. Hauptsache diese Geschichte ist endlich und es kann wieder Frieden erreicht werden.

Gruß ASUHWO


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#5
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Hallo, wenn sie als Testamentsvollstreckerin einen Schaden in 5stelliger Höhe, wie Du schreibst , verursacht hat, dann würde ich mal prüfen, ob hier nicht eine Aufrechnung erfolgen kann.Man wird ja nicht ohne Grund als Testamentsvollstrecker abgesetzt.

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