Wohnrecht für den unehelichen Lebenspartner

7. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
go519398-23
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht für den unehelichen Lebenspartner

Hallo zusammen,

Ich bin geschieden und habe zwei Kinder aus erster Ehe. Das Haus ist mein Eigentum und ich möchte meiner Freundin ein Wohnrecht nach meinem Tod einräumen. Wir sind verlobt aber noch nicht verheiratet.

Was kann ich tun damit sie nach meinem Tot Ihr Leben lang im Meinem Haus wohnen darf ohne das meine Kinder sie aus dem Haus werfen können.

Auf was ist zu achten?
Was ist zu tun?
Was ist besser Wohnrecht oder Niessbrauchrecht?

Und wie seht es aus wenn man sich trennt, kann ich das Wohnrecht löschen lassen?
Mit welchen Kosten muss man rechnen. Kaufpreis damals 220k eur und heutiger ca. Preis 450k eur.

Weile Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von go519398-23):

Ich bin geschieden und habe zwei Kinder aus erster Ehe. Das Haus ist mein Eigentum und ich möchte meiner Freundin ein Wohnrecht nach meinem Tod einräumen. Wir sind verlobt aber noch nicht verheiratet.

Was kann ich tun damit sie nach meinem Tot Ihr Leben lang im Meinem Haus wohnen darf ohne das meine Kinder sie aus dem Haus werfen können.

Ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen.
Zitat:

Auf was ist zu achten?
Was ist zu tun?
Was ist besser Wohnrecht oder Niessbrauchrecht?

Das bespricht man mit einem Rechtsanwalt.
Zitat:

Und wie seht es aus wenn man sich trennt, kann ich das Wohnrecht löschen lassen?

Nein. Welches Sinn hätte ein eingetragenes Wohnrecht, wenn es jederzeit nach Belieben wieder gelöscht werden könnte?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Wie gesagt, es besteht die Möglichkeit ein Wohnrecht oder Nießbrauch in das GB eintragen zu lassen. Der Nießbrauch ist das umfangreichere Gebrauchsrecht. Für den jeweiligen Eigentümer ist dies demnach "unangenehmer".
Es gibt mehrere Möglichkeiten wie das jeweils gewünschte Recht in das GB kommt. Zum einen kann man dies durch Testament machen und das Recht als Vermächtnis aussetzt. Der Erbe muss dann den Vermächtnisnehmer in das GB eintragen lassen.
Zum anderen kann man den Partner jetzt eintragen. Gleichzeitig versehen mit einer Vormerkung für den Fall der Trennung, dass der Partner die Löschungsbewilligung gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Das Wohnrecht kann auch testamentarisch gewährt werden. Dann besteht nicht das Problem der Löschung bei einer Trennung. Ein Testament kann man einfach widerrufen.

Außerdem unterliegt die Gewährung des Wohnrechtes der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer. Je älter Deine Lebenspartnerin ist, desto geringer der Wert des Wohnrechtes und somit auch der Steuer.

1x Hilfreiche Antwort

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