Einen schönen guten Tag,
ich habe eine Frage zum Erbrecht. Mein Mann möchte mir ein lebenslanges Wohnrecht auf seine Wohnung einräumen (eingetragen im Grundbuch auf ihn). Es gibt einen Sohn aus erster Ehe. Wenn er mir in einem Testament das Wohnrecht schriftlich einräumt, gilt dennoch die gesetzliche Erbfolge oder muss dies auch expliziet im Testament erwähnt werden ?
Danke für eine Info und freundliche Grüße,
M. Schn.
Wohnrecht im Testament
6. Dezember 2019
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Frage vom 6. Dezember 2019 | 14:30
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht im Testament
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#1
Antwort vom 6. Dezember 2019 | 14:51
Von
Status: Unbeschreiblich (49214 Beiträge, 17323x hilfreich)
Zitat:Wenn er mir in einem Testament das Wohnrecht schriftlich einräumt
Was meinst Du mit schriftlich? Das Wohnrecht muss in einem Testament eingeräumt werden, das entweder komplett handschriftlich geschrieben ist oder notariell beglaubigt wurde. Es sollte sich um ein dingliches Wohnrecht handeln, damit auch Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch besteht.
In so einem Fall wäre das Wohnrecht ein Vermächtnis und kein Erbe. Man muss dabei mit der Formulierung aufpassen, denn das kann entweder als Vorausvermächtnis oder als Teilungsanordnung gewertet werden. Wenn Sich Dein Mann da nicht klar ausdrückt, dann gibt es hinterher Streit, wie es denn gemeint war.
-- Editiert von hh am 06.12.2019 14:54
#2
Antwort vom 6. Dezember 2019 | 15:03
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ja selbstverständlich schriftlich in einem Tesrament, da habe ich mich falsch ausgedrückt.
Mur ging es darum, ob es genügt das Wohnrecht zu schriftlich festzuhalten und daneben das gesetzliche Erbrecht gilt. Oder muss dies dann auch noch im Testament geschrieben stehen.
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#3
Antwort vom 6. Dezember 2019 | 16:13
Von
Status: Unbeschreiblich (49214 Beiträge, 17323x hilfreich)
Zitat:Oder muss dies dann auch noch im Testament geschrieben stehen.
Es wäre jedenfalls besser, damit es später keinen Streit gibt. Zwingend erforderlich ist das nicht.
Vor allem muss aber klar gestellt werden, ob es sich um ein Vorausvermächtnis oder um eine Teilungsanordnung handelt.
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