Wohnrecht und Pflichtteil

8. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
unwissende2009
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 24x hilfreich)
Wohnrecht und Pflichtteil

Hallo,
meine Frage ist, ob ein beim Amtsgericht eingetragenes Wohnrecht den Wert einer Immobilie mindert. Den Wert benötigen wir für die Berechnung des Pflichtteils.
Ich hoffe dass sich jemand damit auskennt.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Selbstverständlich mindert ein eingetragenes Wohnrecht den Wert. Wer will schon ein Haus kaufen das er nicht nutzen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

Das hängt von der statistischen Lebenserwartung der Wohnberechtigte.

quote:
Den Wert benötigen wir für die Berechnung des Pflichtteils.


Wieso Pflichtteil?


7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
unwissende2009
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 24x hilfreich)

ES geht um die Höhe des auszuzahlenden Pflichtteils, bzw Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte meint, dass das Wohnrecht eine Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers darstellt.

9x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Der Erblasser lebt also noch? Dann besteht sowieso gar kein Anspruch von irgend jemanden auf einen Pflichtteil oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Und wer hat das Wohnrecht?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
unwissende2009
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 24x hilfreich)

Meine Mutter ist verstorben und hat mich als Alleinige Erbin eingesetzt. Ihr Ehemann hat ein Wohnrecht und für mich hatte sie auch eines eintragen lassen. Meine Geschwister fordern jetzt ihren Pflichtteil ein und akzeptieren nicht, dass die Wohnrechte Wertmindernt sind. Was ist denn jetzt richtig?

15x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Wenn der Ehemann und Du das Wohnrecht ohne Gegenleistung erhalten haben, dann handelt es sich um eine Schenkung, die mindestens innerhalb von 10 jahren nach der Schenkung einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslöst.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lundi
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 7x hilfreich)

Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auslösung der Ehe zu laufen (§ 2325 Abs. 3 BGB ).
Das führt dazu, dass Schenkungen, die an den Ehegatten erfolgt sind, mit dem der Verstorbene bis zu seinem Tod verheiratet war, im Endeffekt sogar zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen sind, da die 10-Jahres-Frist erst mit dem Erbfall (= Auflösung der Ehe) zu laufen beginnt.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

D.h. nur wenn die Schenkung vor 10 J beeintragt war, kann das Wohnrecht berechnet wird, ansonsten ist das Pflichtteil komplett fällig.

Hier muss aber der Pflichtteil der Ehemann berücksichtigt wird, auch wenn er die nicht verlangt.




2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Was ist das denn für ein deutsch?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

CO., er ist nach der Überzeugung des amtlichen Notars der deutschen Sprache kundig, so dass es weder der Übersetzung dieser Niederschrift noch der Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notar zu dieser Beurkundung bedarf.

This evaluation has been notarized!
What you try to say here against the German Notary is worthless.





1x Hilfreiche Antwort

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