Hallo!
Mein Vater hat mir vor 20 Jahren ein Haus geschenkt, sich jedoch das ausschliessliche Wohnrecht im Schenkungsvertrag zusichern lassen.
Ich habe kürzlich von der Existenz eines Sohnes aus einer früheren Ehe meines Vaters erfahren. Mein Halbbruder wäre somit bei Todesfall meines Vaters an meinem Haus berechtigt, seinen Pflichtanteil der Schenkung einzufordern.
Kann ich das damals vereinbarte Wohnrecht bei der Berechnung des Pflichtanteils abziehen? Schliesslich minderte es auch den an mich verschenkten Hauswert.
Vielen Dank
Wohnrecht vom Pflichtanteil abziehen
8. November 2017
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Frage vom 8. November 2017 | 23:35
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht vom Pflichtanteil abziehen
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#1
Antwort vom 8. November 2017 | 23:47
Von
Status: Unbeschreiblich (47489 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Kann ich das damals vereinbarte Wohnrecht bei der Berechnung des Pflichtanteils abziehen?
Ja
#2
Antwort vom 9. November 2017 | 08:48
Von
Status: Master (4244 Beiträge, 2420x hilfreich)
Wenn es nur ein Wohnrecht und kein Nießbrauch ist, fällt die Immobilie nach 20 Jahtren nicht mehr in eine auszugleichende Schenkungsmenge, nach 10 Jahren ist dann Schluss.
ansonsten fällt nur der Wert der Schenkung hinein und der ist durch Auflagren natürlich gemindert.
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#3
Antwort vom 9. November 2017 | 12:12
Von
Status: Unbeschreiblich (47489 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Wenn es nur ein Wohnrecht und kein Nießbrauch ist, fällt die Immobilie nach 20 Jahtren nicht mehr in eine auszugleichende Schenkungsmenge, nach 10 Jahren ist dann Schluss.
Das stimmt so nicht. Wenn das Wohnrecht für das gesamte Haus gilt, dann wird es genauso bewertet wie ein Nießbrauchrecht.
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